Ende des Mietverhältnisses und Wohnungsübergabe am 31. Mai 2020
Stand der Dinge am 17. Januar 2022:
- vollständiger Einbehalt der Kaution durch
Vermieter trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung, die Kaution
auszuzahlen
- Im Juli 2021 letzte Nachricht, dass Vermieter
Kaution vollständig einbehalten will, bis Nebenkostenabrechnung
vorliegt und Schaden an der Badewanne beziffert ist
- Schaden; Absplitterung am Rand der Badewanne
(ist im Übergabeprotokoll festgehalten und unstrittig).
Wann sind
diese Ansprüche verjährt? Nach § 548 Absatz 1 Satz 1 BGB doch nach
6 Monaten. Was bedeutet Geltendmachung? Kostenvoranschlag? Oder
verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen (z. B. Klage erheben,
Mahnbescheid beantragen)? Reicht es, den Schaden zur Aufrechnung mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters zu stellen, auch wenn der
Schaden nach etwa 1,5 Jahren immer noch nicht beziffert wird? Oder
tritt irgendwann Verwirkung ein? Ist eine Aufrechnung noch nach
Verjährung möglich?
Zu einer möglichen Aufrechnung des Schadens
mit der Kaution: „Das setzt aber voraus, dass es sich um
gleichartige Forderungen handelt, die sich zumindest zu einem
Zeitpunkt unverjährt gegenüberstanden. Der gegen den Mieter
gerichtete Schadensersatzanspruch und der gegen den Vermieter
gerichtete Anspruch auf Rückzahlung der Kaution müssten für eine
Aufrechnung aber gleichartig sein. Genau hier liegt das Problem im
Mietrecht: Vermieter haben zunächst einmal nur einen Anspruch auf
vertragsgemäße Rückgabe der Mietsache (§ 546 BGB). Dabei handelt
es sich aber nicht um einen Geldanspruch. Der Rückgabeanspruch ist
nicht gleichartig mit dem auf Geld gerichteten
Kautions-Rückzahlungsanspruch gegen den Vermieter. Vielmehr wandelt
sich der Rückgabeanspruch des Vermieters erst dann in einen
Schadensersatzanspruch um, wenn der Vermieter dem Mieter eine
Nachfrist zur ordnungsgemäßen Leistung gesetzt hat (§ 281 Absatz 1
Satz 1 BGB) (BGH, Urt. v. 28.02.2018 – VIII ZR 157/17)?
- bis heute, Januar 2022, keine
Nebenkostenabrechnung erhalten. Die Hausverwaltung hat auf Anfrage
mitgeteilt, der Vermieter habe diese bereits 2021 erhalten. Die Frist
dafür ist aber ausgelaufen (Abrechnungsperiode für den Auszug im
Mai 2020 endete am 31.12.2020). Eventuelle Nachzahlungen sind damit
verjährt, weil die Frist dafür am 31.12.2021 endete, aber nicht ein
evtl. Guthaben?
- erneute Fristsetzung, und dann Mahnverfahren
zur Auszahlung der Kaution?