Beiträge von bernd7

    Hallo,
    wir haben ein Problem:
    wir wohnen nun schon Jahrzehnte hier im Mehrparteienhaus (3 Parteien insgesamt, Vermieter nicht im Haus). Unser Stromzähler hing die ganze Zeit mitten im Treppenhaus, andere hatten ihren in der Wohnung.

    Vermieter hat vor 2-3 Jahren alle Stromzähler im Keller des einen Mieters, nennen wir ihn R, unterbringen lassen in einem großen Kasten. Auch die Schraubsicherungen für unsere Wohnung sind dort mit untergebracht!

    Mit dem guten R haben wir massive Probleme seit Jahren, regelmäßige Beschwerden beim Vermieter sind Standard aber der Vermieter ist einer von der Partie "Man will Niemanden an den Kopf stoßen, Probleme ignorieren" und "ich wohne so weit weg und will nur Miete kassieren und keine Arbeit haben"

    Jedenfalls waren wir nicht begeistert dass unser Stromzähler ausgerechnet in R's Keller hängt. Es sollte zwar laut Vermieter nach der Stromzählerverlegung die Kelleraufteilung insgesamt verändert werden und die Kellergrenzen (sind nur billige Holzplatten-Wände) geändert werden damit R's Keller die Stromzähler nicht mehr beinhaltet. Passierte aber nie, Vermieter setzte es nie um.

    Aber gut, Rs Keller stand ja bisher auch immer offen sodass man frei rein kann. Da wir R nicht trauen, nutzen wir dies auch und prüfen und fotografieren Woche für Woche den Zählerstand. Bis wir letzte Woche gleiches tun wollten und nun ein dickes Schloss den Raum versperrt.

    Wir kommen also weder an Stromzähler noch an die Schraubsicherungen für unsere Wohnung. Vermieter umgehend angeschrieben und der schrieb dann nur lapidar zurück "Ja, R habe Angst vor Einbrechern und daher habe er nun seinen Keller abgeschlossen. Man könne ja persönlich mit R einmal im Monat was vereinbaren dass er einen kurz in den Keller lässt um den Zähler zu prüfen"

    Wenn R bspw. die Schraubsicherungen raus dreht, haben wir gar keinen Strom mehr in der Wohnung, Gefrierfach taut auf, etc. pp. Und was dann? Können es nicht mal nachprüfen und beweisen weil man ja nicht in den Keller kommt!

    Und wir sollen dann noch bei ihm betteln, damit R uns großzügigerweise mal kurz reinlässt falls er gerade in der Stimmung ist und "auch da sein will" (er ist oft da, aber stellt sich tot)?

    Jedenfalls würde uns da die Gesetzeslage interessieren. Wir haben schon das als bescheiden zu bezeichnende Urteil aus 2012 gefunden wo einmal im Monat kurz Zutritt zu gewähren sei. Andererseits haben wir auch spätere Urteile gelesen, wo zum Sicherungskasten durchgehend Zugriff zu gewähren ist.

    Keiner der Fälle behandelt den Fall, wo die Sicherungen und Zähler eines Mieters im Alleinzugriff eines anderes Mieters sind, sondern immer nur wo der Vermieter niemandem Zugriff geben will. Vermutlich ein Fall, der so weltfremd ist dass er bisher noch nicht beurteilt werden musste; wir finden jedenfalls nicht allzu viel Handfestes.

    Was ist hier die Meinung des Forums zu dem Thema? Gibt es da Urteile oder etwas Ähnliches, die es dem R verbieten, den Keller mit den Sicherungen abzuschließen (sind auch die der anderen Partei mit drin, die es eigentlich auch stören müsste...)?
    Was können wir unternehmen?

    Guten Tag,
    wir haben das im Anhang beigefügte Mieterhöhungsschreiben erhalten, in dem der Vermieter eine Erhöhung auf die ortsübliche Miete §558ff BGb begehrt.

    Darin sind ein paar an sich schon komische Aussagen (zuerst "eine Miete von 4,37 Euro pro m^2 ist angemessen" aber später wird mit Verweis auf Vergleichswohnungen 5 Euro pro m^2 gefordert; etc.)

    Aber gerade die angegebenen Vergleichswohnungen (bei denen übrigens die Adressen und Stockwerk angegeben sind aber keine Namen der Mieter und auch nicht ob links oder rechts im Stockwerk) würden wir eigentlich für nicht vergleichbar halten.
    Zur Info: Unsere Wohnung derzeit kostet 4,20 Euro pro m^2 kalt, 50 m^2, also 210 Euro im Monat.

    DIe Vergleichswohnungen sind irgendwo zwischen 75 und 85 m^2 angesiedelt, also unterscheiden sich locker um über 40% der Wohnfläche.

    Wir kennen zwar nicht das genaue Baualter des Hauses wo unsere Wohnung ist aber aufgrund diverser Indizien (Älterer Mann aus dem Bekanntenkreis, geboren ca. 1920, holte "als kleiner Bub" Kohle vom Kohlehändler der bei uns im Haus war und wo unser aktueller Keller damals dessen Kohlebunker war.) vermuten wir ein baujahr ca. 1930, vielleicht auch früher.
    Während die erwähnten Vergleichswohnungen/Gebäude ja locker 40 jahre später erst erbaut wurden.

    Weitere Einzelheiten haben wir noch nicht nachgeprüft oder noch nicht vor Ort begutachtet.

    Jedenfalls vermuten wir dass die Wohnungen nicht vergleichbar sind aus diversen Gründen.

    Was würden Sie dazu meinen, würden obige Aspekte für eine mangelnde Vergleichbarkeit sprechen?

    Und noch viel wichtiger:
    Wenn die Wohnungen nicht vergleichbar wären, was würde das konkret bedeuten in der Praxis?

    Ich wollte mich da schon schlau machen aber die Antworten gehen da sehr auseinander.
    Manche sagen, dadurch wäre die Mieterhöhung unwirksam.
    Aber Andere sagen auch nur salopp "Alles unwichtig. Die Kappungsgrenze wurde eingehalten, also formell zulässig. Mieterhöhung geht durch. Notfalls klärt bei Nichtzustimmung ein Gericht dann was die ortsübliche Miete ist mittels Gutachter, der sich aber auch nicht im Geringsten um die Details der Vergleichswohnungen kümmern wird. Der wird auch nicht vor ort gucken welcher Bodenbelag, Sandsteinkeller und Co. da ist und ob das vergleichbar ist mit eurer Wohnung"

    Wobei man sagen muss, es ist Alles ziemlich teuer hier, insofern wäre eine Miete von 5 euro pro m^2 sogar eher noch im Mittelfeld vermutlich.
    Also sicherlich relativ ortsüblich.
    Mietspiegel gibt es leider nicht aber so die aktuellen Wohnungsanzeigen legen es nahe.

    Nur ginge es uns halt darum das Mieterhöhungsbegehren schon vorab abzuwehren bevor ein Richter oder Dergleichen anfängt, mittels aktueller Wohnungsanzeigen oer Gutachter da groß eine ortsübliche Miete zu bestimmen.
    Denn dies ginge nicht gut für uns aus.
    Und wir könnten uns so schon die geforderten 5 Euro pro m^2 nicht leisten, geschweigedenn die anderen noch teureren Wohnungen.

    Gibt es also eine Möglichkeit das Mieterhöhungsschreiben rein von "Formfehlern" oder so her schon abzuwehren ohne dass es auf die Frage "Ist die begehrte Miete ortsüblich?" überhaupt ankommt? Also das rein schon von Formfehlern und Formalien her beim Gericht verworfen werden würde?

    Wir sahen da die mangelhafte Vergleichbarkeit der Vergleichswohnungen als Argument, aber reicht das?

    Wir haben da auch ein für uns unklares urteil gesehen wonach nach sich geänderter Rechtssprechung eine fehlerhafte Begründung das Mieterhöhungsverlangen zwar trotzdem eine Klage zulässig sein lässt aber diese wäre dan halt unbegründet. oder so.
    Was das nun aussagen mag, ist uns unklar.

    kann uns da Jemand helfen?

    "Einfach die neue Miete bezahlen" ist uns leider nicht möglich.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!