Beiträge von kassyopeia

    Wenn man behaupten will, es war nie ein Hauswart da, müsste man das schon etwas konkreter nachweisen, wie man zu der Erkenntnis kommt, denn man könnte den Hauswart ja nur nie gesehen haben.

    Das Nicht-existieren von etwas zu beweisen ist ja bekanntermassen schwierig bis unmöglich. Das beste, was mir im Moment einfällt, ist, dass Ich mit der früheren Verwalterin vereinbart hatte, dass ich kaputte Lampen im Treppenhaus selber ersetze und die mir entstehenden Kosten mit der Miete verrechne - da es sonst offensichtlich niemand tat. Ich finde es schwer, mir einen Aufgabenkreis eines Hauswarts vorzustellen, der das nicht beinhaltet.

    Wie auch immer, der Weg über die Belege ist sicher der sinnvollere.

    Und danke schön für den Hinweis auf die Möglichkeit der nochmaligen Kürzung der Heizkosten!

    Es gibt Rechtsprechung zum Thema "Vermeidbare Betriebskosten", die sich auf das Wirtschaftlichkeitsgebot § 556 Absatz 3 BGB - Vereinbarungen über Betriebskosten

    gründet:

    Ferner ist der Vermieter zur Kostenvermeidung verpflichtet. Kosten für Betriebsleistungen, die nur deshalb notwendig werden, weil der Vermieter seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht erfüllt hat, sind ebenfalls nicht umlagefähig.

    Theoretisch bleibt der Vermieter also auf solchen Kosten sitzen, wenn es in seiner Macht gestanden hätte, sie zu vermeiden. Wie praktisch durchsetzbar das in dem beschriebenen Fall ist, kann ich nicht sagen.

    Hallo und frohes neues Jahr!

    Ich miete eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, und habe letzte Woche die Abrechnung 2021 bekommen. Hier erstmal der Hintergrund:

    Der Vermieter ist Alleineigentümer des Hauses. Von meinem Einzug 2018 bis September 2022 beschäftigte er eine Verwalterin, die die Abrechnungen 2018 und 2019 erstellte. Diese kamen jeweils erst in 2020 und 2021 an, also nach Ablauf der Jahresfrist; eine Abrechnung 2020 gibt es bislang noch gar nicht. Auch enthielten beide zahlreiche Fehler, teils offensichtlich (beispielsweise gar nicht oder doppelt berechnete Posten), teils nicht, teils zu meinen Gunsten, teils nicht. Berichtigungen und Belegprüfungen fanden nie statt, trotz vielfacher Aufforderungen. Ich bin damit dann zuletzt so umgegangen, dass ich nach Absprache mit dem Vermieter jegliche fehlerhaften oder nicht nachvollziehbaren Kosten einbehalten habe.

    Diese Verwalterin wurde nun entlassen, und ab Oktober 2022 eine Verwaltungsgesellschaft angestellt. Ich hatte mit dieser bislang noch keinen persönlichen Kontakt, aber nach Berichten von Nachbarn ist die Erklärung für die verzögerte und ungewöhnliche Abrechnung 2021, dass die Belege für den fraglichen Zeitraum da erst seit kurzem oder sogar immer noch nicht vorliegen. Im einzelnen geht es hierbei um folgendes:

    1) Alle Posten werden nach Wohnfläche umgelegt. In meinem Fall ist das generell stimmig, da mein Mietvertrag genau das vorsieht. Allerdings wurden die meisten Posten bislang immer anders umgelegt siehe Betriebskosten - im Mietvertrag pro Quadratmeter - Abrechnung pro Wohnung - Kopf, und die Mietverträge der Nachbarn verwenden diverse andere Formulierungen. Ist so eine abrupte Änderung Teil des "billigen Ermessens" des Vermieters, solange vertraglich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, oder muss solch ein Abweichen von einer langjährigen Vorgehensweise, über den Verwaltungswechsel hinaus, anderweitig gerechtfertigt werden?

    2) Einer der Posten heisst "Hauswart". Meine Wahrnehmung ist, dass wir nie einen "Hauswart" oder "Hausmeister" hatten, sondern einerseits die besagte Verwalterin, die für die Abrechnungen zuständig war und darüber hinaus nur noch gelegentlich einen Handwerker bestellte, wenn dringender Bedarf bestand. Andererseits wurde und wird eine Firma für die Hausreinigung und Grundstückspflege beschäftigt, und diese stellt einen separaten Posten in der Abrechnung dar.

    2a) Mein Verständnis ist, dass unabhänging davon, ob die Dame nun als "Verwalterin" oder "Hauswart" oder was auch immer bezeichnet wird, die dem Vermieter für die beschriebenen Aufgaben anfallenden Kosten schlicht nicht auf die Mieter umlagefähig sind. Stimmt das so? Wer müsste hier im Streitfall Nachweise erbringen - der Vermieter, dass weitergehende Aufgaben vereinbart waren und/oder erbracht wurden, oder die Mieter, dass das nicht der Fall war?

    2b) Anstelle der erwähnten Posten "Hauswart" und "Hausreinigung" gab es in den vorigen Abrechnungen einen einzelnen Posten "Immobilienservice", dessen Betrag grob der Summe der ersteren entspricht. Vermutlich habe ich also schon mehrere Jahre lang diese eigentlich nicht umlagefähigen Kosten getragen, und dies mangels Klarheit und Belegeinsicht nicht bemerkt. Kann ich von der neuen Verwaltung verlangen, mir die Belege der fraglichen Vorjahre vorzulegen, beziehungsweise was passiert, wenn solche Belege unauffindbar sind? Oder ist die Frage praktisch hinfällig, da die fehlerhaften Abrechnungen mittlerweile zu weit zurückliegen und ich mich nicht rechtzeitig/ausreichend gekümmert habe?

    3) Auch die Heizkosten werden diesmal nicht nach eigenem Verbrauch berechnet, unter Berufung auf § 9a Absatz 2  HeizkostenV - Kostenverteilung in Sonderfällen und § 12 HeizkostenV - Kürzungsrecht der Verordnung. Konkret wird also der angefallene Rechnungsbetrag für das gesamte Haus pauschal nach Wohnfläche verteilt, abzüglich 15%. Da ich es lieber frisch habe, ist bei mir fast ganzjährig das Fenster auf und die Heizung aus. Die Verbrauchserfassung erfolgt durch einen bundesweiten xxx, deren Heizkostenaufstellung für 2019 besagt, dass mein Energieverbrauch pro Quadratmeter etwa ein Fünftel des Durchschnitts des Hauses betrug. Die auf mich entfallenden Kosten sind also auch nach der eingeräumten Kürzung etwa doppelt so hoch wie eigentlich angebracht. Kann ich mich hier irgendwie wehren? §9a Absatz 1 spricht von "zwingenden Gründen" für die nicht ordnungsgemässe Erfassung. Meine Annahme ist, dass es solche Gründe nicht gibt, sondern dass die Daten ordentlich erfasst wurden und jedenfalls dem Erfasser vorliegen - aber dass die Verwaltungsgesellschaft letzte Woche keine Zeit mehr hatte oder sich nicht die Mühe gemacht hat, daran zu gelangen, und dass die pauschale Kürzung eines Postens dem Ablauf der Jahresfrist für die gänzliche Abrechnung vorgezogen wurde. Möglicherweise macht die vorauseilende Einräumung dieser Kürzung das Fehlen von zwingenden Gründen aber praktisch belanglos?

    4) Der Vollständigkeit halber erwähne ich mal, dass bei mir trotz allem noch ein Guthaben entsteht, da die monatliche Vorauszahlung ursprünglich deutlich zu hoch angesetzt war siehe wieder Betriebskosten - im Mietvertrag pro Quadratmeter - Abrechnung pro Wohnung - Kopf. Das Ablaufen der Frist an sich würde also in meinem Fall den Vermieter nicht schlechter stellen.

    5) Schliesslich soll die monatliche Vorauszahlung auf Grundlage dieser Abrechnung (oder jedenfalls ohne Erwähnung etwaiger anderer Gründe) angepasst werden. Das scheint mir angesichts der aussergewöhnlichen Umstände unangebracht und unsinnig. Es ist ja hoffentlich davon auszugehen, dass die Abrechnung 2022 sowohl zeitig als auch ordentlich sein wird, und damit eine deutlich bessere Gelegenheit dafür darstellen wird.

    Verzeihung für die Länge des Beitrags, hoffentlich habe ich nichts wichtiges ausgelassen. Danke fürs Lesen erstmal!

    Durch die Rohre kommt dort kein Kohlenmonoxid, da es sich hier um einen geschlossenen (Wasser-)Kreislauf handelt.

    Wenn der Wasser-Druck im Heizungs-System immer wieder abfällt, dann deutet das auf ein Leck hin - was evtl. noch deutlich größere Schäden hinter sich herzieht (nämlich dort, wo das Wasser hinfließt). Den Druck wieder raufbringen kann man allerding relativ einfach selber, wenn man Zugang zum Heizungskeller hat.

    Das war auch mein Gedankengang. Irgendwo muss das Wasser ja bleiben, an dem es im vermeintlich geschlossenen Kreislauf laufend mangelt. Ich kann aber nicht wirklich einschätzen, um welche Grössenordnung es dabei geht. Vielleicht reicht als Erklärung, dass es hier und da tropfenweise austritt und dann verdunstet, oder von vornherein in Form von Dampf austritt. Oder vielleicht läuft es irgendwo eimerweise in die Wand, und es ist bloss noch niemandem aufgefallen. Ich werde mal bei den Mitbewohnern nachfragen, ob schon jemand dem Handwerker beim Nachfüllen zugesehen und hier eine bessere Vorstellung hat.

    Hier könnte man aber selbst man Kontakt mit dem Schornsteinfeger aufnehmen oder auch mal dem Ordnungsamt sprechen.

    Das Ordnungsamt als Eskalationsoption werde ich mal im Hinterkopf behalten. Den Schornsteinfeger hatte ich schon versucht, ihn aber nicht persönlich erreicht, und statt einer direkten Reaktion kam dann nach einigen Wochen diese nur bedingt befriedigende:

    Zitat von Verwalterin

    [Der Schornsteinfeger] läßt sich entschuldigen, dass er in diesem Fall nicht geantwortet hat. Selbstverständlich steht er mit mir oder [dem Eingentümer] in Verbindung generell und speziell in einem solchen Fall.

    Eine Mietminderung. Hier müsste allerdings leider regelmäßig dokumentiert werden, wie die Temperaturen in der Wohnung sind. Erst wenn Du in den Wohn- und Schlafräumen unter 21°C liegst (Nebenräume 18°C) liegt ein Mangel vor, der zur Minderung berechtigen würde.

    Heizungsanlagen, die älter als 30 Jahre sind, dürfen meist nicht weiter betrieben werden.

    Danke an beide für die detaillierten Auskünfte! :)

    Hallo,

    ich bin einer der Mieter in einem Mehrfamilienhaus; das Haus hat einen Eigentümer/Vermieter und eine Zentralheizung. Diese Heizung hat seit Herbst dieses Jahres offensichtlich immer wieder Probleme, die sich so äussern, dass die Heizkörper in den Wohnungen manchmal gar nicht, manchmal ungleichmässig (nur an einer Seite, et cetera), manchmal nur lau warm werden. Beim Öffnen der Entlüftungsventile tritt oft weder Luft noch Wasser aus. Dazu passt, dass man an einer Skala im Heizungskeller erkennen kann, dass der Druck im Heizkreislauf meist weit unter dem Sollwert liegt.

    Ausserdem hing in diesem Heizungskeller wochenlang eine vom Schornsteinfeger angebrachte rote Notiz aus, auf der vor "Lebensgefahr" wegen des Austritts von Kohlenmonoxid gewarnt wurde.

    Viele der Mieter haben sich schon bei der Hausverwalterin oder direkt beim Vermieter beschwert. Daraufhin kommt hoffentlich ein Handwerker und bringt die Heizung in der Wohnung irgendwie wieder zum akzeptablen Laufen. Leider tritt das Problem dann nach ein paar Wochen, oder nach ein paar Tagen in einer anderen Wohnung, wieder auf. Meine Nachbarin hat mir berichtet, der Handwerker habe erwähnt, dass die einzige dauerhaufte Lösung eine komplett neue Heizung wäre, was dem Eigentümer wohl zu teuer sei.

    Soweit in Kürze der Stand der Dinge. Ich hätte vor allem gerne Rat zu diesen beiden Punkten: Erstens, aus technischer Sicht, ist bei der erwähnten Warnung Besorgnis darüber angebracht, dass sich Kohlenmonoxid durch die Heizungsrohre oder auf anderem Wege im Haus verbreitet, oder beschränkt sich die Gefahrenzone jedenfalls auf den Heizungskeller? Zweitens, aus rechtlicher Sicht, welche Schritte, um Druck auf den Vermieter auszuüben, sind in einer solchen Situation möglich und wirksam?

    Ansonsten eine schöne Vorweihnachtszeit! :)

    Der Abrechnung sollte widersprochen werden. Vorab würde ich aber prüfen, ob eine Korrektur nicht zu deinen Ungunsten ausfallen würde.

    Prima, danke! Die Abweichungen sind für mich teils ungefähr neutral (pro Kopf) und teils eindeutig ungünstig (pro Wohnung). Schon allein bei der Hausreinigung würde ich bei Umlage nach Fläche fast €200 im Jahr sparen. Eine Korrektur lohnt sich also jedenfalls, egal ob diese alle Posten oder nur die für mich nachteiligen beträfe.

    Ich bin 2018 in diese Wohnung eingezogen. Die Abrechnung, um die es aktuell geht, betrifft 2019 und wurde im Mai 2021, also erst lange nach Ende der Jahresfrist, erstellt. Es ergab sich ein kleines Guthaben für mich. Ich habe im Juni aufgrund von offensichtlichen inhaltlichen Fehlern (doppelt berechnete Posten und ähnliches) widersprochen. Nachdem kein Guthaben innerhalb der sich vom Vermieter selbst gesetzten Frist überwiesen wurde, habe ich die Berechnung dann meinerseits berichtigt und das so entstehende, deutlich grössere Guthaben mit einer Mietzahlung verrechnet. Auf keines erfolgte bislang eine substantielle Reaktion.

    Auf den Gedanken, das die Verteilung der Kosten mich noch darüber hinaus benachteiligen könnte, bin ich erst jetzt gekommen. Welches weitere Vorgehen wäre mit diesem Hintergrund angebracht? Insbesondere, kann ich meinerseits eine Reduzierung der zukünftigen monatlichen Vorauszahlungen verlangen, und wie verhalte ich mich, wenn der Vermieter auch darauf nicht reagiert?

    PS: Ich habe in der Zwischenzeit in den alten threads in diesem Forum gestöbert, und bin mir meiner Sache jetzt noch etwas sicherer. BGB § 556a (Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten) spricht ausdrücklich von "erfasste[m] Verbrauch" beziehungsweise "erfasste[r] Verursachung", und ein relevantes Urteil stellt fest: "[...] Kopfanteile stell[en] bei Müll, Wasser und Kanal keine Abrechnung nach Verursachung oder Verbrauch dar."

    Hallo,

    ich miete eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, und der Mietvertrag verwendet folgende Formulierung:

    Zitat


    Die Betriebskosten werden, sofern sie nicht nach Verbrauch abzurechnen sind, nach dem Verhältnis der Mietfläche zur Gesamtfläche umgelegt.

    In der Betriebskostenabrechnung taucht auch beides auf - Heizkosten auf Verbrauchsbasis (unter anderem), Steuern und Versicherungen auf m²-Basis. Für die meisten Posten werden aber andere Schlüssel verwendet - Hausreinigung pauschal nach Mieteinheiten, Müllabfuhr nach Personen, et cetera.

    Einerseits leuchtet mir generell ein, dass Wohnfläche nicht jedenfalls und unbedingt die sinnvollste Aufteilungsgrundlage ist. Andererseits scheint mir aber die Vertragssprache eindeutig: "Nach Verbrauch" meint doch sicherlich nur das, was konkret gemessen werden kann und wird, und nicht Pi-mal-Daumen-Überlegungen wie "zwei verursachen doppelt so viel Müll wie einer".

    So etwas ausdrücklich im Mietvertrag zu regeln ist doch nur sinnvoll, wenn man die Regelung dann auch anwendet, oder?

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