Vielen Dank für die rasche Rückmeldung
Warum meinst du, dass :
Die Einwände sind nicht konkret genug.
Selbstverständlich habe ich hier im Forum meine Argumente nur kurz geschildert, Mein Widerspruchschreiben an den Vermieter umfasst 6 Seiten, in denen ich meine Einwände ausführlich darlege. Im Anhang ist mein Schreiben, natürlich mit geschwärzten persönlichen Daten.
Und bei den unverständlichen Abkürzungen macht es einen Unterschied, ob nur du diese nicht verstanden hast, oder ob es objektiv intransparent ist. Das ist bedeutsam, um die formelle Korrektheit zu bestimmen.
Dann schau bitte in den anderen Anhang, Positionen 9-10, dies ist die Abrechnung. Nicht nachvollziehbare Vorgänge und Abkürzungen sind mit roten Pfeilen gekennzeichnet. Und wie kann man hier die Korrektheit der Berechnung überprüfen? Meiner Meinung nach ist dies unmöglich, daher handelt es sich um formelle Fehler.
Frage: ist das KG Urteil vom 2006 noch rechtwirksam?
Antwiort: Nein.
Schade, dies war ein gutes Argument gegen willkürliche Betriebskostenerhöhungen durch den Vermieter.
Du hast ja bezahlt, und da deine Einwände zu allgemein sin, würdest du wahrscheinlich auch nicht bei Gericht durch kommen. Aber du hast ja 12 Monate, um Einwände geltend zu machen, also kannst du es vielleicht noch korrigieren.
Ja, ich habe für diese Position ausdrücklich unter Vorbehalt der Rückforderung bezahlt, aber nur um 100% sicher gegen eine mögliche fristgemäße Kündigung zu sein, Ich würde den Vermieter auch nicht verklagen. Eigentlich bin ich gerade auf der Suche nach einer anderen Wohnung und hoffe, dass ich diese innerhalb eines Jahres finde. Nach der Kündigung des Mietvertrages mache ich von meinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch und ziehe das von mir errechnete Guthaben von den letzten drei Mietzahlungen ab. Das ermöglicht BGH Urteil vom 06.02.2013 (Az.: VIII ZR 184/12) : gem. BGH-Rechtsprechung müsste der Mieter auch eine Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung bis zum Erhalt einer inhaltlich korrigierten Abrechnung gemäß § 273 Abs. 1 BGB zurückbehalten dürfen – sofern es sich nicht um kleinere und leicht erkennbare Fehler handelt.
Auf jeden Fall herzlichen Dank für deine Hilfe.