Hallo zusammen,
eigentlich dachte ich, ich wäre über die Betriebskostenabrechnung und die damit einhergehenden Regeln halbwegs informiert, da ich selber Vermieterin bin.
Nun hat sich für unser eigenes Mietverhältnis folgende Situation ergeben:
Beginn: 16.07.2019 // Erstbezug
Ende: 30.06.2020
Wegen Kauf von EIgentum haben wir also nicht einmal ein Jahr dort gewohnt. Folgende zwei Fragen habe ich:
1) Trotz Ankündigung und entsprechender Benennung der Abrechnungsart im Mietvertrag ("Heizkosten...gemäß Ablesung des individuellen Verbrauchs an den Heizkörpern") haben wir das ganze Jahr über keine solchen Zähler installiert bekommen. Diese wurden erst einen Tag nach unserem Auszug eingebaut. Der Vermieter hatte da, sicher auch wegen Corona, Probleme, jemanden mit dem Einbau zu beauftragen.
Frage: Darf der Vermieter nun einen Schlüssel zur Verteilung selber festlegen? Meines Wissens gilt, wenn nichts im Mietvertrag angegeben ist, qm als Verteilschlüssel. Nur ist eben im MIetvertrag der individuelle Verbrauch angegeben.
2) Bei Auszug hat der Vermieter einen Teil der Kaution einbehalten, was ja auch i.O, ist. Er wolle die Abrechnung für den Zeitraum von Juli 19 bis Juni 20 machen. Bisher haben wir nichts gehört.
Frage: Kann der Vermieter überhaupt in 2021 noch eine Rückforderung für 2019 erstellen? Geht das dadurch, dass er den Abrechnungszeitraum so "beliebig" festlegt und eben nicht aufs Kalenderjahr legt? Heißt das, dass er bis Ende Juni 2021 noch Nachforderungen an uns stellen kann?
Vielen Dank im Voraus und einen schönen 2. Advent