Bitte hier steht es rechtsverbindlich:
Der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand der Wohnung, der mangels konkreter vertraglicher Vereinbarungen nach der Verkehrsanschauung zu bestimmen ist, muß auch bei der Anmietung einer unrenovierten Wohnung in einem Altbau einem Mindeststandard genügen, der ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht und alle mit der Haushaltsführung üblicherweise verbundenen Tätigkeiten unter Einsatz technischer Hilfsmittel erlaubt (Schmidt- Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 8. Aufl., § 535 BGB, Rdnr. 172; Kraemer in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. III Rdnr. B 1181; Sternel, aaO, Kap. II Rdnr. 14; vgl. auch OLG Frankfurt am Main, NZM 1998, 150).
Ohne dass hierzu seitens der Gerichte noch Sachverständige bemüht werden, wird allgemein davon ausgegangen, dass eine Absicherung der Leitungen mit 6 Ampere alles andere als zeitgemäß ist. AG Schöneberg, Urteil vom 30. Mai 1989, Az: 16 C 727/88. Auch in einer Altbauwohnung muss der folgende vom BGH (Urteil vom 26. Juli 2004 Az: VIII ZR 281/03) Mindeststandard gegeben sein, ansonsten liegt ein Sachmangel vor. Der Mieter ist dann berechtigt, vom Vermieter die Herstellung dieses Mindeststandards zu verlangen. Nach der Verkehrsanschauung umfaßt mangels abweichender Vereinbarung der vertragsgemäße Gebrauch einer Wohnung, dass zumindest ein größeres Haushaltsgerät wie Waschmaschine oder Geschirrspülmaschine und gleichzeitig weitere haushaltsübliche Elektrogeräte wie etwa ein Staubsauger in der Wohnung benutzt werden können. Zu einer zeitgemäßen Wohnnutzung gehört außerdem, dass das Badezimmer über eine Stromversorgung verfügt, die nicht nur eine Beleuchtung, sondern auch den Betrieb von kleineren elektrischen Geräten über eine Steckdose ermöglicht. Siehe auch >>> Sachmangel. Das kann allerdings nur für den Fall gelten, dass der Mieter in eine Wohnung einzieht, ohne von dem desolaten Zustand der Stromversorgung Kenntnis zu haben, da alle Gewährleistungsrechte des Mieters ansonsten ausgeschlossen sind ( § 536 b BGB). Siehe dazu auch >>> Übergabeprotokoll.
Wohnt der Mieter schon lange in der selben Wohnung, und hat sich daher der Mangel infolge des Fortschritts der Technik ergeben, so sieht der überwiegende Teil der Literatur und die Rechtsprechung - mit teilweise unterschiedlicher Begründung - einen Modernisierungsanspruch des Mieters als gegeben an. Der Vermieter ist aufgrund seiner Verpflichtung zur Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs angehalten, auf seine Kosten einen stärkeren Stromanschluß zu verlegen (Erman-Schopp, §§ 536 a.F. BGB Rn. 23; 537 a.F. BGB Rn. 8; Staudinger-Emmerich, § 537a.F. BGB Rn. 19; Sternel, a.a.O. II 42, 202, 220; LG Hannover ZMR 1967, 338; a.A. Münchener Kommentar-Voelskow, § 535 BGB Rn. 53; Soergel-Kummer, § 535 BGB Rn. 178; Staudinger-Emmerich, § 535 Rn. 49) (AG Schöneberg, Urteil vom 30. Mai 1989, Az: 16 C 727/88). Als ausreichend wird dabei die Neuherstellung einer Stromabsicherung mit 25 Ampere bei entsprechenden Leitungsquerschnitten angesehen. Der Mieter kann also auch im bestehenden Altmietverhältnis im Einzelfall eine verbesserte Absicherung der Stromversorgung vom Vermieter fordern, um den zeitgemäßen Mindeststandard elektrischer Haushaltsgeräte nutzen zu können. Quelle: Grundeigentum 1989, 1001-1005.
Weil man ja nicht mal einen Herdplatte betreiben!!!!!
Wenn sie gelernt Eletriker sind können sie die Verkablung ja für meinen Kumpel übernehmen 