Dem ist nichts Neues hinzuzufügen!
Beiträge von Kolinum
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BGB § 566 BGB:
Danach tritt der Erwerber des vermieteten Wohnraumes mit der Eintragung ins Grundbuch in alle Rechte und Pflichten des Mietvertrages ein, wenn der Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten (= Erwerber) veräußert wird. Dazu gehört auch die Pflicht, über die Vorauszahlungen für Betriebskosten abzurechnen (§ 556 Abs. 3 BGB).Die Pflicht zur Erstellung der Abrechnung ist mit dem Vermieterwechsel, Mitte 2014, auf den neuen Vermieter übergegangen.
Wer und welche Hausverwaltung noch eine Hand im Spiel, hat müssen Sie selbst aufdröseln.
Für Sie ist und bleibt der neue Vermieter in der Pflicht.
Notfalls müssen Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Mir ist nicht klar, das da keine Unterlagen mehr da sind.Stützen Sie sich in Zukunft nicht auf Hausverwaltungen. Da ist der Anteil schwarzer Schafe genauso groß wie der weiße Anteil.
Für Sie ist immer der Vermieter zustandig. Er und nur er ist Vertragspartner.
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"Was interessiert mich mein Geschwätz von gestern"(Zitat eines Politikers) ist aktueller den je.
Das mit der Pauschalmiete vergessen Sie. Wie bereits gesagt, käme das bei einer Einliegerwohnung am ehesten zum Tragen.Den Vertragsentwurf könnte ich guten Gewissens unterschreiben.
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Übrigens besitzt Dein benutzter Begriff "Bummerrang" zwei Buchstaben zu viel.
War wohl gedanklich beim "bummsen"!
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Wenn in dem Preis von 0,2194 cent /kWh die MwSt nicht enthalten ist, dann müssen Sie diese auch noch zahlen.
Lieber Florian,
Wenn Sie jetzt schon den Preis für ein Jahr berechnet haben dann nhemen Sie diesen Preis dividieren ihn durch 12 und schon haben Sie die Basis für die monatliche Vorauszahlung.Ich hoffe Ihnen hiermit etwas Verständnis für die Mathematik vermittelt zu haben

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Kolinum,
ich verstehe Ihren Beitrag nicht so recht, weil Sie sich auf einen Beitrag beziehen, der doch eindeutig jemand anderen betraf.Daher:
Und "alte" Mitglieder neigen nun mal dazu den Neuen unbedingt sagen zu müssen, wie die Musik spielt. Für mich bedeutet Ihr Hinweis, dass Sie selbst nun Ihren moralischen Finger erhoben haben. Ja, das mit dem Nobody ist schon wahr!
Ich betrachtete das als allgemeingültig. Eben dann auch für Sie.
In diesen Forum kann jeder nach seiner Fasson schreiben. Auch wenn es den Einen oder den Anderen nicht passt.
Das Mißfallen am Ton des Anderen sollte man wegschlucken.
Ich sage Ihnen, da kommt mit Sicherheit eine Gegenreaktion und dann haben Sie das, was Sie bemängelten.
Kritik an inhaltlichen Beiträgen ist schon erlaubt. Ich wurde auch nicht nur einmal korrigiert. Aber mit etwas Humor wird es Ihnen keiner krumm nehmen. -
Der Strompreis setzt sich aus 2 Komponenten zusammen:
1. Der Grundpreis. Dieser wird monatlich oder jährlich auf den Verbraucher erhoben, früher auch Zählermiete genannt. Das ist ein
Festpreis. Der Zwischenzähler ist für den Versorger ohne Bedeutung. Er hat also den Grundpreis nur einmal berechnet.
Dieser Grundpreis ist unabhängig vom Verbrauch. Müsste also in Ihrem Fall hälftig sein.2. Der Verbrauchspreis ist pro Kilowattstunde angegeben. Sie müssen also Ihren Verbrauch x Preis/kWh plus halbe Grundgebühr an die
Vermieterin zahlen.Eine Errechnung mit Prozentwerten ist schlichtweg nicht nachvollziehbar. Man könnte meinen, das der Verbrauch an die Grundgebühr gekoppelt wäre und diese dann prozentual unterschiedlich wäre.
Dem ist aber nicht so. Der Grundpreis ist nicht an den Verbrauch gekoppelt. -
Aus meiner Sicht für Schönheitsreparaturen:
(3) Hat der Mieter die Schönheitsreperaturen übernommen, so hat er spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin je nach Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten auszuführen, ........Die Reparaturen wären also durchzuführen.
(1) Bei Ende des Mietvertrages hat der Mieter die Mietsache vollständig geräumt und sauber zurückzugeben.
Dieser Passus setzt die Renovierung der Wohnung nicht außer Kraft.
Ich halte nichts von Streitereien. Diskussionen über ein Thema bin ich gerne bereit aufzunehmen. Aber auch der Ton macht die Musik.
Und ja, nicht irgendwelche Diplome oder Hinweise auf Tätigkeiten machen einen Fachmann aus!Ich auch nichts. Deswegen äußere ich mich zum Ton der Antworten nicht. Jeder hat seine eigene Art Musik zu spielen.
Neue Mitglieder neigen manchmal dazu, den moralischen Finger zu heben. Das kann passieren. Nobody is perfect! -
Wenn bei der Übergabe keine Mängel festgestellt wurden, dann gibt es keine. Punkt.
Vergessen Sie die Forderung. -
Eine gesetzliche Grundlage ist mir nicht bekannt und an Spekulationen beteilige ich mich nicht.
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So'n Mist, ich kann doch nur bis vier zählen...

Hochgradig bedauerlich. -
Die Vermieterin kann es mir nicht erklären, da sie wie sie sagt, nicht weiß wie sie es berechnen soll und hat mir die gesamten Kosten mit dem Vermerk Verbrauch 39 cbm laut Abbuchung und Abwassergebühren / Niederschlagswasser laut Abbuchung der Gemeinde berechnet. Ich kann nicht erkennen, nach welchem Verbrauch abgerechnet wurde.
Die Betriebskostenabrechnung ist nachvollziehbar zu erstellen und zwar vom Vermieter. Wenn die Omma das nicht kann, muß Sie jemand beauftragen oder nicht mehr vermieten.
Der Hinweis von Berny ist wieder so primitiv und einfach und gleichzeitig auch wieder so hoch intelligent, das es Ihre Vermieterin nicht schafft, diesen minimalen Hinweis nachzugehen.
Da wird einfach eine Zahl genommen und gut ist.
Sie und auch die Steuerverwaltung der Stadt hat mit der Betriebskostenabrechnung nichts zu tun. -
Nach #4 erfolgte Korrektur mit #5!
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Die Reinigung der Wohnung der Mutter ist reine Privatsache und kann mit den Betriebskosten nicht verrechnet werden.
Maßgebend ist die Rechnung der Reinigungskraft für die 3 Mieter.
Erheben Sie Einspruch. Diese Praxis ist allemal illegal. -
Was heißt hier Vermischung?
Wenn 3 Parteien am Reinigungsservice beteiligt sind, sind die dafür entstehenden Kosten nach Wohnfläche zu verteilen.
Wenn daran die Mutter beteiligt ist gilt das auch für sie. -
Über das weitere Vorgehen wäre eine Rechtsberatung sinnvoll. Diese gibt es hier nicht.
Hier werden nur Meinungen zu Problemen kundgetan. -
Ja, genau so. Die Pflicht zur Übergabe beinhaltet auch die Pflicht zur Übernahme. Anders geht das garnicht.
Alleinn der Schlüsseleinwurf erfüllt nicht die Kriterien der Übergabehandlung.
An das "nicht erhalten" wage ich garnicht zu denken. -
Was ist daran so schwer zu verstehen? Und warum soll dies nicht durch entsprechende Postzustellung geschehen?
Ich schrieb:
Ich würde den Vermieter schriftlich benachrichtigen, die Schlüssel bei Ihnen abzuholen.Was ist daran so schwer zu verstehen? Selbstverständlich kann der Schlüssel auch per Post versandt werden oder sonstwie.
Das entscheidet der Mieter und nicht wir hier. -
Nicht anders!
anitari und ich bleiben dabei.
Der Vermieter geht von einer falschen Annahme aus. Er verwechselt Abrechnungszeitraum mit Nutzungszeitraum.
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Wenn sich Beitrag #6 auf meinen Hinweis #5 bezieht, dann darf ich aber noch daran erinnern, dass die Wohnungsübergabe durch den Mieter zu erfolgen hat und dazu gehört auch die Schlüsselübergabe.
Wenn aber der Vermieter die Übergabe schwänzt; was nun @sense?
Das ist mir wohl bekannt das der Mieter am letzten Miettag die Wohung zu übergeben hat.
Wenn aber der Übergebende nicht anwesend ist, bleibt nur diese Möglichkeit.
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