§ 574 BGB - Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
(1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.
(2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.
(3) Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Aus meiner Sicht:
(1) In Anwendung dises Absatzes könnten sich Chancen eines Verbleibes ergeben
(2) 9 Monate für eine Wohnungssuche dürften reichen
(3) Grund für Eigenbedarf liegt vor
(4) entfällt
Widerspruch sollten Sie auf alle Fälle mal einlegen. Wenn nicht haben Sie schon verloren.
Sie müssen aber danach eventuell mit mit einem Klagebegehren des Vermieters rechnen.