Beiträge von Kolinum


    Es werden beispielsweise nicht die qm2 genannt die ich bewohne bzw anmiete (Alleine deswegen wird ne korekte Nebenkostenabrechnung recht schwer werden).

    Die Fläche muß im Mietvertrag nicht angegeben werden; jedoch bei der Betriebskostenabrechnung.

    Zitat

    Was meint ihr dazu ?

    .... das Sie Ihren Mietvertrag mal hier einscannen. Persönliches schwärzen.

    Ich glaube nicht, dass wir so weiterkommen.
    Wenn beule nicht bereit ist, näheres über sein Problem zu berichten, dann ist für mich hier Schluss.

    Das habe ich bereits schon geahnt. Als Sie hier als "Neuling" voller Enthusiasmus Teilnehmer in diesen Forum wurden, dachte ich mir:
    Na, manche der , ach so Hilfsbedürftigen, werden Sie ganz schnell wieder aus den Wolken holen.
    Hier sind einige schon Jahre dabei und können ein Liedchen singen. Manches stinkt schon durch die Leitung.

    Bis jetzt sind Sie noch gut weggekommen, ohne das Sie mit gewissen Prädikaten beworfen wurden.
    Für mich gibt es keine Gutmenschelei. Das geht früher oder später schief.

    Da gibt es die wildesten Rechtsverdrehungen.
    Als ich mit meinem Mietvertrag bei meinen neuen Mietinteressenten in der Wohnung zur Unterzeichnung war (auch mal ein bischen umschauen), deutete das sogar jemand als Haustürgeschäft. Der neunmalkluge Mann konnte allerdings nicht wissen, das das nur noch reine Formsache war und die Bedingungen bereits ausgehandelt und die Wohnung besichtigt war.

    Hier finden Sie alles Wissenswerte zur Modernisierung. Zum Schränke abrücken konnte ich leider keine weitere Gesetzesgrundlage finden.

    § 555a BGB Erhaltungsmaßnahmen
    § 555b BGB Modernisierungsmaßnahmen
    § 555c BGB Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen
    § 555d BGB Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist
    § 555e BGB Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen
    § 555f BGB Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen

    Mein Sohn hat auch eine WG gegründet, allerdings mit seiner Cousine, welche schon im Sandkasten mit ihm verkehrte.
    Klappt alles einwandfrei.

    Es ist wie immer. Eine gute Idee wird meistens wieder kaputtgemacht. Je mehr das nutzen, desto größer das Chaos.
    Da ziehen wildfremde Menschen zusammen in eine Wohnung und haben obendrein nicht den Schimmer vom Mietrecht in solchen speziellen Fällen.

    Das geht fast immer schief und dann wird "Hilfe" geschrien.
    Da geb ich Berny völlig recht.

    Sofern im Mietvertrag Betriebskosten laut Verordnung zu zahlen sind, gehören dazu auch die Kosten eines Hausmeisters.
    Wenn bisher keiner beschäftigt wurde und der Vermieter die Tätigkeiten selbst ausführte, bedeutet das nicht das das auf alle Ewigkeit so bleiben muß. Er kann einen beauftragen, muß es aber nicht.

    Anders wäre es, wenn im Mietvertrag kein Hinweis auf die Betriebskostenverordnung wäre, dann allerdings müsste der Vertrag mit Zustimmung der Mieter geändert werden.

    § 574 BGB - Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
    (1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.

    (2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.

    (3) Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind

    (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Aus meiner Sicht:

    (1) In Anwendung dises Absatzes könnten sich Chancen eines Verbleibes ergeben

    (2) 9 Monate für eine Wohnungssuche dürften reichen

    (3) Grund für Eigenbedarf liegt vor

    (4) entfällt

    Widerspruch sollten Sie auf alle Fälle mal einlegen. Wenn nicht haben Sie schon verloren.
    Sie müssen aber danach eventuell mit mit einem Klagebegehren des Vermieters rechnen.

    Ich habe den Link gelesen. Ich muß aber trotzdem weiter lachen.

    Gerichtsurteile, besonders unterer Instanzen, können Sie vergessen. Ich erwähnte das bereits.
    Außerdem können dadurch auch falsche Hoffnungen geweckt werden.
    Der Richter in A muß die Entscheidung des Richters B nicht akzeptieren; weil eine Ermessensfrage.

    Maßgebend für die Rechtsprechung bei Mietrechtssachen sind die § 535 bis 580 BGB. Und nur auf dieser Basis sollten wir den Ratsuchenden helfen.

    Helfen heißt, den Fragesteller seine Rechte und auch seine Pflichten zu erklären.


    Wenn ein Mieter im Februar einzieht wie soll er da wissen, dass im Juli möglicherweise ein wohnen oder schlafen nicht mehr möglich ist.

    Wenn ein Mieter im Februar einzieht wie soll da der Vermieter wissen, ob der Mieter besonders sonnenhungrig ist und gern nackt im Juli gedenkt sich unter Ausschluß der Öffentlichkeit zu sonnen.
    Wenn das dann nicht möglich ist, wäre wohl auch eine Mietminderung angebracht.

    Übrigens sind Gerichtsurteile immer auf einen konkreten Fall bezogen und ein anderes Gericht muß sich einen Dreck drum scheren.
    Wenn ich mich auf ein Urteil beziehe dann höchstens auf Grundsatzurteile. Sie sind es eben dann auch.

    Zitat

    Und noch einen obendrauf: Der Mieter ist sogar berechtigt noch Monate später eine Mietminderung durchzusetzen, wenn ihm ganz bestimmte Monate zu heiß waren.

    Auch von mir noch einen obendrauf: Der Mieter ist sogar berechtigt noch Monate später eine Mietminderung durchzusetzen, wenn ihm ganz bestimmte Monate zu kalt(Winter) waren.

    Laaach!

    Wenn Ihnen die Küche mitvermietet wurde, gehört diese dem Vermieter. Mängel haben Sie sofort zu melden. Der Vermieter muß dann schnellstens für Abhilfe sorgen.
    Eine einfache Unterstellung ist erstmal eine Unterstellung und bedarf des Beweises.

    Zum 2. Problem:
    Sie können die Tür selbst abdichten oder Miete mindern.

    Aber beachten:

    § 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

    Ihre Fotos finde ich wenig hilfreich. Sie müssen hier, anders als vor Gericht, keine Beweise vorlegen.

    Die Antwort haben Sie bereits vorweggenommen.
    Lt. Hausordnung sind wir Mieter aufgefordert die Kellertür stets geschlossen zu halten, das Licht auszuschalten und Rauchen und offenes Feuer ist im Keller und in den Hausaufgängen verboten.

    Die Hausordnung gilt für alle Bewohner und Gäste des Hauses, auch für den Eigentümer und Bewohner des Hauses.

    Daher auch HAUSORDNUNG und nicht MIETERORDNUNG!

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