Die starren Fristen sind nicht mehr gültig.
Ich denke nicht, das das BGH hier eine Ausnahme macht.
Beiträge von Kolinum
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Es gilt der alte Mietvertrag mit den ursprünglich Unterzeichneten.
Rumstreichungen im Vertrag sind Urkundenfälschungen.BGB § 267 - Urkundenfälschung
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.Ich habe keine Lust, Straftätern hier Unterstützung zu gewähren.
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Ich kenne das Statut nicht, deswegen dort sachkundig machen.
Ich kann mir hier nicht irgend etwas aus dem Hirn quetschen. Das hilft Ihnen nichts. -
Wenn Sie Mitglied einer Genossenschaft sind, gilt primär das Statut dieser Genossenschaft.
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BGB § 248c - Entziehung elektrischer Energie
(1) Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme von Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist, wird, wenn er die Handlung in der Absicht begeht, die elektrische Energie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(4) Wird die in Absatz 1 bezeichnete Handlung in der Absicht begangen, einem anderen rechtswidrig Schaden zuzufügen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.Sie wissen, was Sie nun zu tun haben.
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Sie fordern hier eine Rechtsberatung. Eine solche ist nur berufsmäßigen Anwälten bzw. gesetzlichen Beratungsstellen erlaubt.
Ich darf das als laie nicht.Ich habe folgende Fragen:
a) Soll ich bei meinem Widerspruch alle Punkte erwähnen oder nur die Fristen?
b) Kann er mir eine Kündigung mit einer anderen Begründung ausstellen? Oder hat sich das erledigt, wenn er beim ersten Mal nicht erfolgreich ist?
c) Grundsätzlich wäre ich bereit auszuziehen. Jedoch nur gegen eine Aufwandsentschädigung, die auch die Übernahme der von mir gekauften Küche etc. sowie alle Umzugskosten beinhaltet. Soll ich dieses Angebot mit reinschreiben? -
Nun habe ich mich gefragt, wie sich das mit der Grundsteuer bei Mischobjekten verhält. EG, 1. und 2. OG sind Gewerblich, im 3. OG wohnen 5 Mietparteien. Wir zahlen Grundsteuer jährlich 271,88€ (62qm²) pro Kopf, bzw die beiden äusseren Wohnungen etwas mehr, weil sie ein wenig größer sind. Ist das eine normale Höhe?
Die Höhe der Grundsteuer wird von den jeweiligen Kommunen festgelegt. Deswegen hier keine Ausssage.ZitatDesweiteren zahlen wir pro Nase 239€ für den Hausmeister. Dabei muss ich sagen, wir sehen diesen Menschen nie. Bei uns im 3. Stock macht er jedenfalls nichts. Wenn wir das Unkraut nicht selbst ziehen würden, würden wir hier vermutlich zu wachsen. Ich sehe ihn lediglich ab und zu die Müllsäcke der Büros in den Müllraum bringen.
Dazu kommt, das wir keine getrennten Mülltonnen haben. Die 3 Papiertonnen zb, sind keinen Tag nach dem leeren wieder randvoll mit dem Müll der Büros. Auch das muss doch eigentlich getrennt geregelt sein, oder?
Klären Sie das mit Ihrem VermieterZitatKaltwasser Gesamtbetrag 2521,98 : Gesamtanteile 383,28 cmb. Beitrag je Anteil 6.579993738€.
Heisst das, das wir pro cmb 6.57€ zahlen? Das wäre ja exorbitant.
Richtig, also= ca. 400 € -
Leider kann ich das Wirrwar an Zahlen nicht aufdröseln.
Sie müssten die Rechnung hier mal einscannen; persönliche Daten schwärzen -
.....auch Ihren werten Töchterlein am Schaden teilhaben lassen!
Wenn sie nicht auf Sie hören will, sollte sie wenigstens etwas fühlen. -
Na klar doch, Fairness.
Kolinum, es sollte schon Fairness heißen. An Firnis (Farbe/Lack) habe ich nicht gedacht, ich hoffe, ihr übersteht es.

Na, klar, war auch nur eine schelmenhafte Bemerkung. So sind wir manchmal.
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Wieder mal viel Bimbamborium um Selbstverständlichkeiten.
Der geneigte Forumsteilnehmer sollte sich lieber mal an den Fakten orientieren, welcher der Gesetzgeber bereits vor Jahren beschlossen hat.§ 543 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
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Sollte wohl Firnis heißen.
Ohne genauen Wortlaut wird das hier nur Geschwätz.
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§ 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
Was unerheblich ist oder nicht wird Ihnen hier niemand sagen. Das müssen Sie selbst entscheiden. -
Meine Fragen:
Gibt es eine Richtlinie oder etwas ähnliches, nach der die Mindestbreite zur Zufahrt zum Stellplatz festgelegt ist?
Kann ich eine Mietminderung beantragen oder irgendwie anders gegen diese, wie ich finde, Frechheit vorgehen?Eine Richtlinie über die Maße von Parkplätzen trage ich nicht in der Hosentasche mit mir rum.
Ich müsste auch erst im Internet suchen und bin da genauso faul wie Sie.Allerdings muß der Vermieter Ihnen freien Zugang zum gemieteten Objekt(hier Stellplatz) gewähren.
Ist das nicht der Fall, schriftliche Abmahnung mit möglichen Konsequenzen.§ 536 BGB - Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.(1a) ......
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) ......
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Dann gilt für Sie das allgemeine Mietrecht.
Nun noch mal Ihre konkrete Frage dazu. -
Er wird sicher einen Dummen finden. Angebot und Nachfrage bestimmen den Preis.
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1. "Schönheitsreparaturen sind durchzuführen, wenn und soweit sie durch Abnutzung oder Beschädigung erforderlich werden. Unabhängig hiervon sind Schönheitsreparaturen in folgenden Abständen durchzuführen:
In Nassräumen (Küche, Bad, Dusche) alle 2 Jahre.
Alle übrigen Räume: alle 3 Jahre."Ich würde das negieren: Einmal ist die Durchführung vom Grad des Zustandes abhängig und einen Satz später davon wieder unabhängig nach Zeiträumen.
ZitatAlles anzeigen2. "Endet das Mietverhältnis vor Fälligkeit der Schönheitsreparaturen, ist der Mieter verpflichtet anteilige Kosten für Schönheitsreparaturen entsprechend dem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter bestimmten Malerfachbetriebs wie folgt zu zahlen:
Besteht das Mietverhältnis bei Auszug schon länger als 1 Jahr oder liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, zahlt der Mieter für eine Renovierung der Nassräume 33%, bei mehr als 2 Jahren 66% der Kosten.
Bei allen übrigen Räumen:
mehr als 1 Jahr -> 20%
mehr als 2 Jahre -> 40%
mehr als 3 Jahre -> 60%
mehr als 4 Jahre -> 80%"Ungültig. Neben einer festen Terminvorgabe wird auch die damit verbundene Kostenklausel gegenstandslos.
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Hier werden keine Ermittlungen bezüglich Ihrer WG angestellt.
Ein gemeinsamer Mietvertrag kann auch nur gemeinsam gekündigt werden. Wenn das nicht der Fall ist besteht wohl der Mietvertrag weiter.
Den Rest können Sie nur selbst aufdröseln. -
Wieder dasselbe. Hat mit Mietrecht nichts zu tun. Versuchen Sie es zivilrechtlich zu Ihrem Geld zu kommen.
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Das hat mit dem Mietrecht garnichts zu tun.
Deswegen werden Sie von mir keine Hinweise erhalten. In Liebesaffären sollte man sich keinesfalls einmischen.
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