Beiträge von Kolinum

    Dann denke ich mal, der Vermieter hat den Mieterwechsel der ISTA nicht mitgeteilt.
    Ich würde diese Abrechnung wegen formeller Fehler zurückweisen. Wurden denn beim Einzug die Zählerstände festgeschrieben?
    Wenn nicht muß die Rechnung nach Gradtagszahlen abgerechnet werden.
    Das gilt allerdings nur für die Heiz- und Wasserkosten.
    Die anderen Betriebskosten würde ich, wie bereits gesagt, ebenfalls wegen formeller Fehler zurückweisen.
    Die gescannte Abrechnung erfüllt nicht die Mindeststandards.


    Beim Rechtsschutz-Telefon wurde mir eben empfohlen, dass ich statt der fristlosen Kündigung, die ich auf meine reguläre Kündigung drauf setze, doch besser eine Art von beiden Parteien zu unterschreibende Aufhebungsvereinbarung anstrebe.


    Dieser Lösung würde ich vollumfänglich zustimmen.

    Zitat

    da Sie die von mir angemietete Wohnung in der XXX-straße 22, in XXXXX Musterstadt, ohne mein Wissen nachweislich seit dem 18.07.2015 für Umbauarbeiten nutzen, betrachte ich unser Mietverhältnis – ungeachtet der bereits erfolgten Kündigung zum 30.08.2015 – aus außerordentlichem Grund für fristlos beendet.


    So sieht eine Vereinbarung leider nicht aus.

    Zitat

    Bitte bestätigen Sie mir unten mit Ihrer Unterschrift die Wirksamkeit der Aufhebung unseres Mietvertrages zum 18.07.2015.
    Könnte man das ansatzweise so machen?


    Neee! Eine Vereinbarung kann nur im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen. Was Sie hier zu Papier bringen wollen, sieht eher wie eine Forderung aus. Das wird nichts!
    Da werden Sie nicht umhin können in einer gemeinsamen Beratung die Aufhebung rechtssicher zu machen.


    1.) Muss der Vermieter mich nicht definitiv informieren, bevor er in die Wohnung geht und dort Umbauarbeiten durchführt? Auch wenn der Vermieter bereits davon Kenntnis hatte, dass ich bereits seit etwa einem Monat nicht mehr dort wohne? Immerhin bin ich doch noch Mieter (auch wenn ich mich bei der Stadt bereits umgemeldet habe, muss man ja innerhalb von 14 Tagen).


    Bis zum Ende des Mietvertrages haben Sie allein das Hohheitsrecht über das Objekt.
    Der Vermieter muß Sie nicht informieren, sondern hat Sie um Erlaubnis zu fragen

    Zu den anderen Fragen nehmen Sie Ihre Rechtsschutzversicherung in Anspruch, wenn Sie schon dafür zahlen.

    Ausziehen!
    Eine Mietminderung beseitigt nicht nicht jeden Mangel.

    Wenn der Vermieter für diese ständigen Reparaturen kein Geld mehr hat und die Ausgaben die Einnahmen überwiegen, wird er Ihnen eine sogenannte Verwertungskündigung schicken.

    10. die Kosten der Gartenpflege,

    hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen;

    Die Heizkostenabrechnung ist gegenstandslos geworden. Diese hätte Ihnen bis spätestens 31.12.2014 zugehen müssen.
    Da das nicht der Fall ist, brauchen Sie auch nichts nachzuzahlen.


    § 556 BGB - Vereinbarungen über Betriebskosten
    (1).......
    (2).......
    (3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
    (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Sobald ich zuhause bin, werde ich die Heizkostenabrechnung ebenfalls hochladen.
    Mir kommt es fast so vor als wäre das Ganze für einen Abrechnungszeitraum von 2 Jahren und es wurde schlichtweg versäumt im Jahr 2013 abzulesen.
    Aber das sind nur Spekulationen, da ich selbst erst seit September letzten Jahres hier wohne.

    Das können Sie dann anhand der Kassenbelege leicht feststellen.

    Tritzdem gilt nach wie vor:

    § 538 BGB Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
    Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.

    Da ändern auch genötigte Schuldbekenntnise nichts. Aber eben immer nur beim "vertragsgemäßen Gebrauch".


    Nun möchte die Wohnungswirtschaft aber noch einen Arbeitsvertrag (oder andere Einkommensnachweise) sowie einen Schufa-Auskunft.
    Ebenfalls können sie mir nicht sagen, wo das steht.
    Kann der Vermieter bei Nachzug meiner Freundin von ihr die geforderten Nachweise verlangen?

    Sie sollten sich mal die Frage stellen: Wer will hier was vom wem?

    Die Antwort darauf finden Sie sicher ganz allein.


    Dabei habe ich angegeben mich um das beschädigte Laminat zu kümmern, da nach 5 1/2 Jahren Gebrauchsspuren aufgetreten sind.
    Zudem wurde mir gesagt sonst würde ich nicht an meine Mietkaution kommen.

    Für normale Gebrauchsspuren des Fußbodens brauchen Sie nicht gerade zu stehen. Das ist immer Sache des Vermieters. Dafür erhält er ja Miete. Da ist es Wurst, ob Sie sowas unterschreiben oder nicht.
    Die Drohung mit der Einbehaltung der Kaution könnte man sogar als Nötigung werten.

    Wichtig ist allein, ob es sich tatsächlich um Gebrauchsspuren handelt. Das kann nur vor Ort geklärt werden.

    StGB § 240 - Nötigung
    (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
    (3) Der Versuch ist strafbar.

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