Beiträge von Kolinum


    1. Muss ich den Aufhebnunsvertrag unterschreiben?


    Nein, ein Aufhebungsvertrag kann nur in gegenseitiger Übereinstimmung geschlossen werden.

    Zitat

    Der Mitbewohner hat eine Kaution gezahlt, leider dafür überhaupt keinen GEZ/Rundfunkbeitrag gezahlt.
    Kann ich das von der Kaution abziehen und wann muss die Kaution zurück gezahlt werden? Gibt es da irgendwelche zeitlichen Fristen?

    Wer soll hier wissen, was zur Rundfunkgebühr vereinbart worden war. Hellsehen ist nicht mein Metier.

    Guten Morgen,
    es gibt neue Erkenntnisse. Der Siedlungsverwalter war heute wieder da und scheinbar ist es Linoleum und nicht Laminat, ich muss es verwechselt haben. Jedenfalls sagte er, dass es hochwertiges Linoleum ist und wenn ich selber einen Bodenleger beauftrage, muss es exakt das gleiche Linoleum mit dem gleichen Muster sein.
    Ist es berechtigt??

    Mietrecht hin, Mietrecht her.
    Für einen durch Sie verursachten Schaden müssen Sie aufkommen. Das ist generell so.
    Der Schadenersatz ist zum Zeitwert zu leisten. Der Geschädigte darf durch die Beseitigung des Schadens nicht besser gestellt werden.
    Bei einer Neuverlegung in gleicher Qualität wäre das der Fall.
    Das mit dem Muster kann hier nicht beurteilt werden, da die Angebote der Firmen hier nicht vorliegen.


    Meine Frage ist, wieso darf mein Vermieter (Bzw. Hausverwalter) eine Ablösezahlung verlangen? Ist das rechtens?


    Ja, er darf! Ihren früheren Auszug läßt er sich natürlich bezahlen. Es steht Ihnen frei, das Angebot anzunehmen oder abzulehnen.

    Zitat

    Ich freue mich auf eure Antworten


    ....und die fallen für Sie nun garnicht gut aus. Sie haben nur das Recht, diese Wohnung bis zum 30.11. zu nutzen. Alles anderen Gedankengänge sind nicht zielführend, da diese immer das Wohlwollen des Vermieters voraussetzen.


    -> ich hatte zum 01.08.15 gekündigt und die Zusage des VM schriftlich erhalten. Er hatte vor Gericht den Wunsch geäußert, dass ich
    ausziehen soll.

    § 573c BGB Fristen der ordentlichen Kündigung
    (1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig...........

    Ihre Kündigung ist rechtlich garnicht gültig. Das wäre dann der 31.7. gewesen. Das wäre nur bei einem Aufhebungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen machbar.

    Zitat

    -> der Schaden wurde dem VM 06/13 gemeldet,
    -> der Nutzungsausfall beträgt ja keine ganze Monatsmiete denke ich oder? Aufgrund des nicht übersehbaren Wasserschadens kann
    die Wohnung nicht direkt weitervermietet werden. Ich habe in gerichtliches Gutachten dass in allen vier Wänden eine deutliche
    "Wasserlast" bestätigt. Um den Schaden zu beheben ist lt. Gutachten eine Erneuerung der hinteren Hausfassade nötig.
    Das Haus ist sehr alt und es wurde schon seit Jahrzehnten keine wirkliche Sanierung vorgenommen.


    Tut hier nichts zur Sache

    Zitat

    -> Ich habe dem VM nachweislich 2 Termine zur Übergabe genannt. Am 01. und 03.08.15. Die beiden hat er abgelehnt.


    Sie sind verpflichtet die Wohnung ist spätestens zum 31. zu übergeben und vom Vermieter zu übernehmen. Nimmt der Vermieter diesen nicht wahr haben Sie schon mal gute Karten.
    Wenn Sie nachweisen können, dass das Vertragsende am 1.8. vereinbart war, dann ist da gut für Sie. Wohlbemerkt!


    Er verweigert die Herausgabe der Schlüssel generell! Er will sie uns gar nicht erst geben.

    Dann kommt der Vertrag auch nicht zustande.

    § 535 BGB - Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
    (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

    Da Sie etwas an Begriffstutzigkeit leiden, sollten Sie sich doch mit einem Anwalt beraten.

    1. 15.08. ist (unser) Mietbeginn (Wegen der Schlüssel: Er verweigert generell die Herausgabe der Schlüssel. )
    2. Mietverhältnis wurde ordnungsgemäß und fristgerecht zum 15.11. gekündigt.
    3. Nein.

    1. Muß er Ihnen auch erst am 15.8. zum Mietbeginn übergeben.

    2. Das Mietverhältnis wurde durch Sie leider nicht ordnungsgemäß gekündigt; sondern

    § 573c BGB - Fristen der ordentlichen Kündigung
    (1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

    Ich würde die Kündigung zurückziehen und neu zum 30.11.2015 kündigen.

    Die Kaution wird damit in voller Höhe fällig. Diesem Raffke würde ich allerdings die Kaution in Raten zahlen.

    § 551 BGB - Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
    (1) ....................
    (2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.

    Gehört zu den laufenden Betriebskosten.

    § 2, Absatz 4.
    die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung

    Es ging mir nur eigentlich drum ob der Vermieter das veranlassen darf dort einfach das Bad auf zustemmen obwohl ich noch volle Miete zahle. Was wäre gewesen wenn ich noch dort bis ende des Monats gewohnt hätte. Und es sind auch noch Sachen in der Wohnung und alles.
    Und das hat nix mit Niveau von Erstklässlern zu tun.

    Sie haben bis zum Vertragsende die alleinige Verfügungsgewalt über das gemietete Objekt. Er durfte ohne Ihr Wissen keine Veränderungen in der Wohnung vornehmen. Das es so gekommen ist, dafür tragen Sie Mitschuld, idem Sie die Schlüsselgewalt leichtfertig delegiert haben.

    Ich würde die Miete, ab Schlüsselübergabe, zurückfordern. Ebenfalls sollten Sie die Übernahme der Nebenkosten klären; denn sicher wurde Strom und Wasser in der Wohnung verbraucht.
    Wenn Sie in Ihrem Beitrag deutlicher auf die Problematik eingegangen wären, hätten sich die Meinungen nicht hochgeschaukelt.

    Das hat nix mit fehlenden Mumm zu tun. Ich hab einfach nur versucht mir ein Rat einzuholen, da dies ja ein Forum dafür ist. Oder seh ich das falsch ;)


    Wenn wichtige Angaben fehlen, wie soll da ein vernünftiger Rat zustande kommen.

    Zitat

    Was ich aber nicht wusste das er das hätte nicht tun dürfen, genauso wenig wußte er das.


    Und dieses Versäumnis möchten Sie nun dem Vermieter anlasten.
    Normalerweise wäre das Hausfriedensbruch und diesen Rat hätten wir Ihnen gegeben; wenn ihm nun der Schlüssel von Ihrer Bekannten ausgehändigt wird ist diese Sache damit erledigt.
    Warum hat Ihre Bekannte überhaupt einen Schlüssel, wenn diese keinerlei Instruktion hat, wemm sie einen solchen aushändigen darf.
    Ich habe keine Lust mehr mich mit dem Niveau von Erstklässlern zu beschäftigen.
    Sie wollen hier Rat und tun selbst nicht das Nötigste dazu.

    Wäre nett, wenn Sie uns hier der Vollständigkeit halber mitteilen, welche Gründe der Vermieter angeführt hat, Ihre Wohnung ohne Erlaubnis zu betreten.

    Statt hier wildfremde Menschen über die Gründe rätseln zu lassen, hätten Sie beim Vermieter vorstellig werden müssen.
    Ihren fehlenden Mumm kann hier auch nicht ersetzt werden.

    Die alten Hasen kennen die Sensibilität mancher Fragesteller hier. Man sollte sich da nicht beeindrucken lassen, links liegen lassen und den Disput einfach beenden. Schließlich ist es nicht unser Problem.

    Ich wundere mich immer wieder, daß Mieter ihre Probleme auf dem Rücken der Vermieter austragen wollen. Tiere in der Wohnung ver-
    ursachen nicht nur Schaden, auch Lärm, Gestank etc. Sucht euch doch einen Bauernhof oder ähnlich für Tierhaltung.

    Mangelndes Unrechtsbewußtsein ist in diesem Lande eine Volkskrankheit.

    Ich habe ihn am 12.02 meine fristlose Kündigung gegeben und er sagt jetzt ich muss entweder nachmieter suchen oder 3 monats kündigungfrist. Wie kann ich ein nachmieter mit schimmel suchen?
    Nun wohnen Sie heute immer noch drin.
    Sie müssen gar keinen Nachmieter suchen.

    Berny riet Ihnen zum 30.5. zu kündigen. Nun wohnen Sie immer noch drin.

    Bin völlig verwirrt!

    Ich überlege gerade mit einen Hund anzuschaffen und in meinem Vertrag sind die auch nicht erlaubt (nur nach Absprache), allerdings hat die Mieterin unter mit einen, von daher stehen die Chancen vielleicht besser?

    Das ist durchaus möglich. Die Genehmigung bleibt aber trotzdem eine Einzelfallentscheidung. Wenn Ihr Nachbar einen Hund hat, berechtigt Sie das nicht automatisch ebenfalls einen zu halten.

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