Vielen Dank für die Nennung des Urteiles.
Ich habe es geahnt, das da noch mehr drin steht, als Sie hier vorgeben.
Leider wurden diese Passagen durch Sie nicht erwähnt.
Es ändert aber nichts an der Tatsache, das Sie eine Wohnung immer so mieten, wie sie sich darstellt. Sie kaufen auch kein Billigauto und fordern hinterher kostenlose Nachrüstung einer Klimaautomatik, nur weil das inzwischen Standard ist.
Das BGB § 536 b ist in dieser Hinsicht eindeutig und auch maßgeblich.
Was Juristen in Büchern schreiben ist reine Ansichtssache.
Weitere Beiträge zu diesen Thema erscheinen mir sinnlos und auch überflüssig.
Wenn Sie mit den hier gegebenen Meinungen nicht zufrieden sind, ist das allein Ihre Angelegenheit.
Es steht Ihnen frei, sich anderweitig um Rat bei Fachjuristen zu bemühen.
Beiträge von Kolinum
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Heute ist es üblich, das mehrere Stromkreise mit 16 A abgesichert sind.
Dies ist bei Neubauten bzw. Rekonstruktionen heute Standard.
Aber, der Vermieter ist nicht dazu verpflichtet, sein Haus auf diesen Standard umzurüsten.
Dieses BGH-Urteil nennen Sie hier mal bitte. Ich habe leider die Erfahrung machen müssen, das solche Urteile oftmals nur das Passende für den jeweiligen Gebrauch offenbaren und dann sich hierauf berufen wird.
Selbst, wenn dem so wäre, ist der Vermieter nicht verpflichtet, Ihnen die Wohnung überhaupt zu vermieten.Übrigens, diese Diskussion wird keine Änderung Ihrer Situation herbeiführen.
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Es steht Ihnen frei jede Art von Wohnung zu mieten und es steht dem Vermieter frei ebenfalls jede Wohunung zu vermieten.
Wenn Ihnen die Wohunng nicht zusagt, dann nimmt man sie eben nicht.
Wenn das nötige Geld nicht da ist, kann man eben nur bescheiden leben. Das gilt auch für die Unterkunft.
Es nützt Ihnen nichts, wenn Ihnen die gegebenen Antworten nicht suspekt sind. Leben müssen am Ende SIE damit. -
Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung. Diese bedarf keiner Bestätigung. Möchten Sie die Kündigung wieder zurückziehen, geht das aber nur mit Einverständnis des Vermieters.
Es könnte durchaus sein, das der Vermieter aufgrund Ihrer Kündigung die Wohnung schon einem Anderen wieder vermietet hat.
Was Sie nun Ihrem konkreten Fall machen ist eher von diplomatischen Geschick geprägt. -
Wenn Ihnen das Gesundheitsamt grünes Licht gibt, dann können Sie fristlos kündigen. Ein Attest vom Arzt allerdings können Sie dem Papierkorb anvertrauen.
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Der Vermieter kann den Verbrauch neuer Mieter nur schätzen. Bei einigen Positionen wird er auf die Werte vergangener Jahre zurückgreifen.
Bei den Verbrauchskosten ist das schlicht kaum möglich.
Da sind die Gewohnheiten der Menschen vom täglichen Vollbad bis zur Wärmeregulierung über das Fenster so verschieden, da gibt es nach oben keine Grenzen.
Zahlen müssen Sie am Jahresende immer das, was Sie verbrauchen. Ist es zuviel, gibt's Rückzahlung; andernfalls eben Nachzahlung. -
Sie haben den Mangel dieser Wohnung bewußt mit Unterzeichnung des Mietvertrages in Kauf genommen und müssen damit leben. Eine nachträgliche Abstellung des Mangels muß der Vermieter nicht vornehmen.
BGB § 536 b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.
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