Vielleicht hilft das hier weiter.
Auszugsweise aus "Haus und Grund München":
Sind die Fehler nur inhaltlicher (materieller) Art, haben sie keinen Einfluss auf die Ordnungsmäßigkeit der Abrechnung (OLG Koblenz, Urteil v. 17.01.2005, 12 U 1424/03, NZM 2005, 540). Um solche lediglich inhaltlichen Fehler handelt es sich z. B. bei Rechenfehlern, unzutreffender Höhe einzelner Betriebskostenpositionen, oder auch bei einem falschen Umlageschlüssel (so BGH, Urteil v. 17.11.2004, VIII ZR 115/04, WuM 2005, 61). Auch die fehlende Erläuterung der Gesamtkosten stellt lediglich einen inhaltlichen und keinen formellen Mangel dar, da die Erläuterung nach der Rechtsprechung des BGH keine Wirksamkeitsvoraussetzung ist und der Mieter bei Unklarheiten auf Klarstellungen durch den Vermieter hinwirken kann (LG Dortmund, Urteil v. 19.04.2005, 1 S 81/04, WuM 2005, 454).
Der Vermieter kann solche inhaltlichen Fehler auch noch nach Ablauf der Abrechnungsfrist korrigieren und ist mit Nachforderungen nicht ausgeschlossen (AG Pinneberg, Urteil v. 02.07.2004, 66 C 10/04, NZM 2005, 16, wonach die Abrechnung vom Vermieter ohne Rechtsnachteil auch noch nach Fristablauf nachgebessert werden kann, wenn z. B. in einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung lediglich einzelne Erläuterungen, z. B. eines bestimmten Rechenfaktors in einem ansonsten plausiblen Rechenwerk fehlen). Allerdings muss auch die Nachbesserung (z. B. durch Erläuterungen) innerhalb angemessener Frist erfolgen (so LG Itzehoe, Urteil v. 29.04.2005, 9 S 251/04, ZMR 2005, 39: 3 Monate analog § 560 Abs. 2 BGB).