Bei so vielen Mängeln rate ich zum Wohnungswechsel.
Ob Ihre aufgezählten Mängel alle zur Mietminderung berechtigen, wage ich zu bezweifeln.
Wenn der Vermieterung die Kürzung um 50 % hin nimmt, ist das für Sie OK.
Beiträge von Kolinum
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Lesen Sie hier: Mietrcht: Scheidung und Ehewohnung
Wenn sie da nicht klarkommen, dann doch einen Anwalt befragen.
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Wenn alle oder einige der genannten Mängel schon beim Einzug vorhanden waren, dann haben Sie das sehenden Auges mitgemietet und müssen damit leben. EinenAnspruch auch Nachbesserung haben Sie nur wenn das im Mietvertrag vereinbart war.
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Überprüfen Sie Ihre Abrechnung.
Aufgrund Ihrer Angaben kann nur ein Weissager helfen.
Ich erkläre mich hierzu hilflos. -
Hier finden Sie alles zu ihren Problem:
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Lassen Sie den Zähler von der Energieversorgung prüfen und bei Vorliegen eines Diebstahles erstatten Sie Anzeige bei der Polizei wegen Diebstahles.
Wenn Sie wieder bemerken, das bei Ihnen Strom unberechtigt entnommen wird, entfernen Sie die Sicherung.
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Der Mieterin fristlos kündigen. Bei 2 Monaten Rückstand ist das möglich.
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Diesen Posten würde ich nicht von vornherein verneinen.
Das könnten regelmäßig anfallende Hausdienste sein. Z.B. Flurreinigung, Hausfenster putzen, u.s.w.Fragen Sie am besten beim Urheber der Rechnung nach.
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Erst mal mit dem Vermieter reden über eine Rückzahlung.
Notfall Rechtsanwalt einschalten, da bei einer Rückforderung doch ein erkleckliches Sümmchen zustande kommt. -
BGB § 536 c Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
(1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.
(2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,
1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,
2. nach § 536 a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder
3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen. -
Die gesetzliche Grundlage hier:
BGB § 536 c Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
(1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.
(2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,
1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,
2. nach § 536 a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder
3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen. -
Wer nicht fragt, hat schon verloren !!!
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Kann nicht schlüssig beamtwortet werden, da die Vereinbarungen in Ihrem Mietvertrag hier nicht zur Kenntnis gelangt sind.
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Zum Nachbarsschftskrieg wurde ich nicht ausgebildet und sehe mich außerstande einen vernünftigen Beitrag zu leisten. Hier tagt kein Gericht und Einlassungen Ihres Kontrahenten sind nicht möglich.
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Der Hausmeister, wenn er im Objekt wohnt, erhält ebenso eine Betriebskostenabrechnung wie die anderen auch.
Auch ihm werden Hausmeisterkosten in Rechnung gestellt; auch er muß den Hausmeister bezahlen. -
Sorry, auch ich blicke hier nicht durch. Wenn Sie schon einen Anwalt nutzen, sind Sie dort am besten aufgehoben.
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Sie haben richtig gehandelt:
BGB § 536 a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.
(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn
1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder
2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.BGB § 536 c Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
(1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.
(2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,
1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,
2. nach § 536 a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder
3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen. -
Zitat
Beim abziehen der Folien fiel uns auf, dass die Scheibe eines Dachfensters starke Risse ausgehend von einem kleinen Punkt nahe am Fensterrahmen hat.Wenn mehrere Risse von einem Punkt ausgehen ist die Ursache eine äußere Gewalteinwirkung.
Der Schaden müsste Ihnen angerechnet werden.Aufgrund innerer Spannung tritt ein Riss nur einmal auf. Dannn ist die Spannung beseitigt, es können keine weiteren Risse mehr auftreten.
In diesem Fall ist es Sache des Eigentümers den Schaden zu beheben.Zitat
Die Wohnung wurde schon von zwei Angestelllten des Vermieter abgenommen und mir schriftlich bestätigt, dass sich die Wohhnung in einem mängelfreien Zustand befindet, allerdings war der Riss in der Fensterscheibe aufgrund der Folie nicht auf den ersten Blick ersichtlich, sonst wäre er mir selber ja auch shcon viel früher aufgefallen.So ist es auch richtig.
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Ich ahnte schon weiter oben: Da wird noch einiges auf Sie zukommen.
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