Beiträge von Kolinum

    Zitat


    Mein Abrechnungszeitraum beträgt jedoch nur vom 01.07.2010 bis 30.09.2010.

    Mit dem Winter hatte ich da ja noch nichts am Hut. Oder kann man mir die Kosten trotzdem auferlegen. Lohnt es sich Widerspruch einzureichen?

    Alle Betriebskosten, welche während des Abrechnungszeitraumes anfallen, sind entsprechend der BKO umzulegen.
    Wann diese Kosten im Laufe des Zeitraumes entstanden sind, ist bedeutungslos.

    Alle diese Kosten werden anteilmäßig auf die Mietdauer während dieses Zeitraumes umgelegt.

    Kündigen können Sie nur schriftlich zur vereinbarten Kündigungsfrist. Wenn Sie schon vor dem Kündigungstermin ausziehen ist das allein Ihr Bier und der Vermieter hat, wie auch Sie, nichts dagegen und es freut beide sehr.
    Die Miete ist aber trotzdem bis zum Ende des Mietvertrages, also Kündigungstermin, zu zahlen.

    Ihr Vermieter hat Recht.
    Sie dürfen erst nach Ablauf der Befristung mit der 3-Monatsfrist kündigen.
    Sie dürfen also erst am 16.12. zum 16.3. kündigen.

    Achtung: Eine Kündigung ist aber nur zum Monatsende möglich. Hier scheint sich was zu beissen.

    Ich würde hier einen Anwalt zu Rate ziehen, inwieweit diese Differenz eventuell zu Ihren Gunsten laufen könnte.

    Selbst wenn kein Übergabeprotokoll angefertigt wurde, so wurde doch die Wohnung ohne Beanstandung vom Vermieter zurückgenommen.
    Die Zusatzklausel war zu dem Zeitpunkt der Übergabe nicht erfüllbar und demnach durch Sie nicht umzusetzen.

    Eine Zahlung duch Sie kommt nicht in Frage, da Ihnen der Vermieter eine Möglichkeit zur Erfüllung der Zusatzvereinbarung nicht gewährt hat.

    Weisen Sie die Kosten zurück und bei Uneinsichtigkeit des Vermieters suchen Sie anwaltliche Hilfe.

    Ob und in welchen Maße eine Hundehaltung für diesen bewußten Herrn zumutbar ist, kann hier niemand sagen. Hier tagt kein Gericht.

    Nur soviel, wenn Sie die Erlaubnis vom Vermieter zur Hundehaltung haben und diese schon jarelang praktiziert wird, wird sich wohl der alte Herr nach einer neuen Bleibe umgucken müssen. Ein lebenslanges Wohnrecht ist kein Freibrief um andere Mitmieter zu terrorisieren.

    ich darf zwar Katzen in der Wohnung halten aber ich darf diese nicht über das Treppenhaus nach draussen lassen. Stimmt das?

    Ob er das gesagt hat, können nur Sie wissen.
    Stellt auch gar kein Problem dar; man packt die Katze in eine Einkaufstasche trägt diese dann vor die Haustür. Eine echt schwere Antwort!

    Kann mich der Vermieter kündigen wenn ich den Kater weiter durch das Treppenhaus nach draussen lasse?

    Wenn Sie meinen Ratschlag folgen, sehe ich kein Problem; es ist damit gegenstandslos geworden.

    Was ist wenn mein Kater sich weiterhin Zugang zum Innenhof verschafft, obwohl er das nicht darf?

    Dann werden Sie der Katze wegen ungebührlichen Benehmens Stubenarrest verordnen müssen.

    Aus " Mietrechtslexikon":

    Der Vermieter ist verpflichtet, die Kaution (sofern es sich nicht um eine Bürgschaft oder Versicherungspolice handelt) bei einer Bank zu dem für Spareinlagen mit 3-monatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen § 551 Abs 3 BGB. Die Parteien können aber auch eine andere Anlageform vereinbaren. Der Vermieter darf das Geld bzw. Sparbuch nicht auf seinen Namen anlegen, sondern muss die Kaution von seinem übrigen Vermögen getrennt halten § 551 Abs 3 BGB. Die Zinserträge stehen in voller Höhe dem Mieter zu, müssen aber zunächst nicht ausbezahlt werden. Die Zinsen erhöhen die Sicherheit und müssen dann nach Beendigung des Mietverhältnisses zusammen mit der Kaution zurückgegeben bzw. an den Mieter ausbezahlt werden.

    Besagt, das die Kaution getrennt vom übrigen Vermögen des Vermieters anzulegen ist, damit das Geld unter anderen bei einer Insolvenz oder Pfändung sicher ist. Es gehört also nicht zum Vermögen des Vermieters.

    Die Zinserträge müssen Sie selbst versteuern.

    Versuch einer Zusammenfassung:

    Zuerst war kein Fenster drin als Sie einzogen. Damit haben Sie auch keinen Anspruch auf den Einbau des Fensters.
    Dann kam der Hausmeister und schlug eine Öffnung in die Mauer und ließ anschließend Loch Loch sein.

    Fordern Sie die Vermieterin schriftlich auf, das Loch abzudichten.

    ein fenster reinmachen lassen. bsw nur eine gange. jetz weigert sie sich direkt ein fenster einzubauen.

    Ist da nun ein Fenster drin oder nicht ?????

    ...und was heißt: "bsw. nur eine gange."

    Wenn Sie schon hier Fragen an andere Leute stellen, sollten Sie das aber wenigstens in einen verständlichen Deutsch tun.

    Bedenken Sie auch: S I E wollen eine Antwort.

    Etwas verworren. Mal wurde der Vertrag gekündigt, dann wohnen Sie doch noch drin und dürfen noch bis nächstes Jahr die Miete zahlen, sind aber nun auch wieder ausgezogen.

    Also junger Freund, es ist schon eine ziemliche Zumutung aus Ihrem geschriebenen Kauderwelsch eine Antwort zurecht zu basteln.

    Ich kann es leider nicht und rate Ihnen zum Anwalt.

    Fotos von Ihrer Wohnung dürfen nur mit Ihrer Zustimmung gemacht und veröffentlicht werden.
    Wenn Sie das nicht möchten können Sie das der Maklerin verbieten und mit rechtlichen Konsequenzen drohen.
    Allerdings sollte das auch hand und Fuß haben. Wenn Sie nun nicht mehr wissen, ob Sie das damals erlaubt haben oder nicht, sehe ich schon jetzt ganz dunkelschwarz für Sie. Damit erschließt sich auch für mich nicht der Sinn.

    Immer und immer wieder das gleiche Lied:

    BGB § 536 b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
    Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

    Wenn Sie sich die Rechte (den Balkonanbau) schriftlich vorbehalten ließen, haben Sie gute Karten.

    Alles andere ist oder war nur Geplaudere und vergessen Sie davon jemals was gehört zu haben.

    Nun die Frage; müssten wir nicht, als die ältesten Mieter, eine geringere Miete zahlen oder besteht solch ein Anspruch gar nicht???

    Das ist völlig korrekt. Die Mietpreise sind frei aushandelbar und diese haben sie bei der Unterschriftsleistung so akzeptiert. Sie müssen nur darauf achten, das diese nicht erheblich über den bei Ihnen gültigen Mietspiegel liegen.

    Die Höhe der Mietzahlungen anderer Leute sind für Sie tabu und können auch von den Ihrigen erheblich abweichen.

    Gleichmacherei, wie sie mal gang und gäbe in der DDR waren, wollen Sie doch nicht!

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