Beiträge von Kolinum

    Ich komme auf eine etwas andere Berechnung:
    Ihr Verbrauch war für 6 Monate = Vorauszahlung 6 x 45,50 + 126,50 Nachz. ergibt pro Monat/2010 ca. 66,50 €.

    Mit diesem Monatswert müssen Sie mindestens für 2011 rechnen.
    Für 2011 wären demnach 66,50 x 12 = 798 € anzusetzen.

    Bisher haben Sie aber für 2011 nur 10 x 45,50 = 450 € gezahlt.
    Dazu kämen 2 x 82,50 € für Nov./Dez. Ergibt zusammen 615 €
    Das würde für 2011 noch zur Nachzahlung von 183 € führen.

    Ab Januar 2012 würde ich dann eine Angleichung der Heizkostenvorauszahlung auf 70 €/Monat befürworten.
    Für 2012 also 12 x 70 = 840 €, damit etwas Spielraum bleibt.

    .... ohne vertrag nur mit einer vereinbarung.

    Das ist Jacke wie Hose.

    kann der vermieter die kaution einbehalten und auch auf 3 monate frist sich berufen, ....

    Das gehört zum Gewerberecht und da gelten andere Grundsätze als beim Mietrecht.

    Ich denke und interpretiere das mal so:

    Die Pflege des Gartens bezieht sich auf die Nutzung.
    Sie haben für die Pflege des durch die Nutzung entstandenen "Schadens" aufzukommen.
    Dazu gehört kein rasenmähen und auch kein Fallobst sammeln.
    Daraus entsteht keine allgemeine Verpflichtung zur Pflege.
    Andernfalls nutzen Sie den Garten nicht mehr.

    Sie haben die Wohnung bei Mietende zu übergeben, wäre der 31. Dezember. Vorher müssen Sie nicht.
    Ein Übergabetermin muß aber trotzdem angeboten werden.

    Aus "Mietrechtslexikon"
    Beispiel: Wenn die Wohnung zum 31. März gekündigt wurde, dann muss der Übergabetermin bis spätestens 31. März stattfinden und die Wohnung übergeben werden. Nimmt der Vermieter den angebotenen Termin nicht war - und bittet auch nicht um einen Ausweichtermin, oder lehnt der Vermieter das Angebot zur Rückgabe unberechtigt ab, gerät er selbst in "Annahmeverzug". Die Rechtsfolge für den Vermieter ist die, dass er die Entschädigung (weitere Mietzahlung bis zur Übergabe) nach § 546 a BGB solange nicht verlangen kann, wie er in Annahmeverzug ist (also die Rücknahme unberechtigt verweigert!).

    BGB § 575 Zeitmietvertrag
    (1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
    1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
    2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
    3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will
    und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
    (2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.
    (3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.
    (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Welchen grund der Vermieter zum Verkauf der Wohnung bewegt ist für Sie ohne Bedeutung.
    Zurückweisen kann er die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht.
    Genaueres aus oben zitierten Gesetz.

    Ergänzend dazu aus "Berliner Mieterverein.de"
    .............
    Ist eine Bescheinigung des Vermieters erforderlich, weil der Mieter die notwendigen Angaben für das Finanzamt nicht selbst zusammenstellen kann, besteht ein Anspruch auf Aushändigung einer solchen Bescheinigung gemäß § 241 Abs. 2 BGB oder aus § 242 BGB. Man wird dem Mieter einen solchen Anspruch aufgrund einer auf Treu und Glauben beruhenden Nebenpflicht zusprechen können (Beuermann GE 06, 1600; vgl. auch Kinne GE 07, 765; AG Charlottenburg v. 1.7.2009 - 222 C 90/09 -, WuM 09, 587; MM 09, 299). Es kann aber auch die Rechtsprechung zur Aushändigung einer Bescheinigung über die eingezogene Zinsertragssteuer auf dem Kautionssparbuch des Vermieters analog herangezogen werden (AG Tiergarten v. 17.6.2002 - 5 C 229/02 -, GE 02, 998; ebenso: LG Köln v. 11.9.1997 - 1 S 35/97 -).
    .............
    Darüber hinaus soll der Mieter nach Ansicht von Beuermann (GE 06, 1600) für die Aushändigung der Bescheinigung dem Vermieter/Verwalter eine Vergütung zahlen müssen. Über die Höhe einer solchen Vergütung und über die Anspruchsgrundlage dafür schweigt sich Beuermann aus (ebenso Kleine Arndt DW 12/07, 85; AG Hamburg v. 9.9.2009 - 49 C 157/09 -: 25,- Euro).

    Diese Ansicht ist abzulehnen. Eine Vergütungspflicht wird man nicht ernsthaft vertreten können. Denn als Anspruchgrundlage kommt einzig § 313 BGB infrage, dessen Voraussetzungen (... "schwerwiegende Veränderung" ...) hier offensichtlich nicht vorliegen. Im übrigen dürfte eine Vergütungsvereinbarung gegen § 557 Abs. 4 BGB verstoßen. Richtigerweise stellt der dem Vermieter durch die Erteilung der Bescheinigung entstehende Mehraufwand nicht umlagefähige Verwaltungskosten dar (Herrlein WuM 07, 56).

    Ein- und Umbauten dürfen nur mit Einverständnis des Eigentümers vorgenommen werden.
    Das Objekt, welches Sie zu verändern wünschen ist nicht Ihr Eigentum und darum tabu.

    Aus "http://www.bmgev.de"

    Verwaltungskosten sind keine Betriebskosten, werden aber immer wieder gerne als solche abgerechnet - was unzulässig ist...

    Bei Verwaltungskosten handelt es sich um "die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten)" (§ 2 Abs. 2 Nr.1 BetrKV).

    Diese Kosten sind nicht auf die Mieter/innen umlegbar. Allenfalls kann eine Verwaltungspauschale in der Form vereinbart werden, dass sie als Bestandteil der Grundmiete erscheint. Der Vermieter kann diese dann nur im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen. Dadurch ergeben sich aber nicht die Mieterhöhungsmöglichkeiten nach § 560 BGB, da die Verwaltungskosten eben keine Betriebskosten sind. Zudem wird auch nicht die Kappungsgrenze des Mietspiegels durchbrochen (LG Berlin, NZM 1999, 405,406).

    Verwaltungskosten beinhalten u.a.:

    - Vergütungen für eine Hausverwaltung (OLG Nürnberg WM 1995, 308),
    - Verwaltungstätigkeiten des Hauswarts,
    - Kosten für die Abrechnungen, auch für die Betriebskostenabrechnung,
    - Einkassieren der Miete,
    - Abhaltung von Mietersprechstunden (AG Dortmund ZMR 1996, 387),
    - Aufwendungen für Einrichtungen, insbesondere für ein Büro,
    - Durchführung von Zwischenablesungen bei Mieterwechsel.

    Richtig, die Heizkostenverteiler sind gemietet und diese Kosten sind laut Gesetz auf den Mieter umzulegen.
    Mitnehmen dürfen Sie die beim Auszug natürlich nicht , da diese nicht Ihr Eigentum sind. Da könnten Sie dann auch gleich Ihre Mietwohnung mitnehmen.;)

    Zu 1.
    Es dürfte nur die Summe der Kaltmiete gelten. Eine Nebenkostenermittlung dürfte nicht möglich sein, da der Abrechnungszeitraum für die Nebenkosten noch nicht beendet ist.
    Inwieweit der Abzug von der Kaution überhaupt rechtens ist, erkläre ich unter Punkt 2. Ich würde Ihnen eine progessionelle Rechtsberatung empfehlen. Auch ist war das nur eine münfliche Vereinbarung.

    Zu 2.
    Nach schriftlicher Bestätigung und ordnungsgemäße Übergabe der Wohnung an den Vermieter dürfte das Mietverhältnis beendet sein.

    Zu 3.
    Mietrecht: Der Provisionsanspruch des Wohnungsmaklers <meta name="keywords" content="Mietrecht Makler Maklerprovision Maklercourtage Wohnungsvermittlungsgesetz"> <meta name="description" content="Mietrecht . Der Provsionsanspruch eines Wohnungsmakler

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