Beiträge von Kolinum

    Aus "Mietrechtslexikon":
    Der Vermieter ist verpflichtet, die Kaution (sofern es sich nicht um eine Bürgschaft oder Versicherungspolice handelt) bei einer Bank zu dem für Spareinlagen mit 3-monatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen § 551 Abs 3 BGB. Gleichgültig, ob der Vermieter die vom Gesetz vorgeschriebene Anlageform gewählt hat oder nicht, ist er jedenfalls verpflichtet, die sich ergebenden Zinsen korrekt zu berechnen und dem Kautionskonto gutzuschreiben, also auch dann, wenn er keine Zinseinnahmen hatte. Der Umstand fehlender Zinseinnahmen ist dann nämlich vom Vermieter zu verantworten, der Mieter so zu stellen, wie wenn die Anlage der Kaution in der vom Gesetz vorgeschriebenen Art und Weise erfolgt wäre. Die Zinsen erhöhen die Sicherheit, stehen aber dem Mieter zu § 551 Abs 3 Satz 3 BGB.

    Sie haben Anrecht auf die Zinsen während der gesamten Anlagedauer.

    http://www.gansel-rechtsanwaelte.de/artikel/A153-Mietkaution.php schreibt

    Hat der Mieter des veräußerten Wohnraumes dem Vorvermieter eine Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die durch die Kautionsvereinbarung begründeten Rechte und Pflichten ein (§ 566a BGB). Der Erwerber rückt also an die Stelle des vormaligen Vermieters, so dass der Mieter am Ende des Mietverhältnisses vom Erwerber die gestellte Sicherheit verlangen kann.

    Die Haftung des früheren Vermieters ist subsidär. Das heißt, bei einem Vermieterwechsel nach der Mietrechtsreform (ab dem 01.09.2001) bleibt der frühere Vermieter auch weiterhin zur Rückzahlung der Kaution verpflichtet, wenn der Mieter sie z.B. wegen zahlungsunfähig nicht vom Erwerber erlangen kann.
    Verlangt der Mieter vom Erwerber die Kaution, dann muss er beweisen, dass es er die Kaution auch geleistet hat oder er die Verpflichtung zur Rückzahlung übernommen hat.

    Vielleicht geht's noch ein wenig einfacher:

    Lieber Bub'!
    Achte immer sehr fremdes Eigentum. Wenn da ein Onkel daher kommt und sagt dir: Du hast aber ein schönes Ding da auf dem Dach und du dich beim besten Willen nicht daran erinnern kannst, dieses jemals in deinen Händen gehalten zu haben, dann glaube dem Onkel nicht.
    Er will dich nur in Versuchung führen, vom rechten Weg abzuweichen und sich mit deinen wenigen Silberlingen zu bereichern.
    Dein Vater

    Wenn die Hausverwaltung nun schon mal von Unwissenheit oder gar Lustlosigkeit geplagt ist, wenden Sie sich an Ihren Vertragspartner.
    Sollte eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag vereinbart sein, würde diese aber bei den angsagten Preis wahrscheinlich nicht greifen. Informieren Sie erst mal den Vermieter, nur dieser ist Ihr Vertragspartner. Ihm obliegt es dann bei der Hausverwaltung die Reparatur zu veranlsssen.

    Der Sonnenschutz, welcher bei der neu sanierten Wohnung bereits angebracht war, gehört er auch zum gemieteten Objekt.
    Die Antwort der Verwalterin war ausgesprochen dumm.
    Wenn demnächst durch Fremdeinwirkung eine Glasscheibe zu Bruch geht, könnte man alles Mögliche aufzählen, nur weil es im Mietvertrag nicht explizit ausgewiesen ist.
    Ihr Kauf war allerdings etwas voreilig und da werden Sie wohl auf den Kosten sitzenbleiben.

    Zitat von Strandarbeiter


    es geht um die Nebenkostenabrechnung für 2009 (NK09) dessen Abrechnungszeitraum immer zum 31.12. ist.
    Die Nebenkostenabrechnung hätte also zum 31.12.10 eingehen müssen damit der Vermieter noch Ansprüche geltent machen kann.

    Goldrichtig!

    Zitat

    Am 12.12.10 kamen erst die Heizungsableser um die Werte abzulesen (kein Funk müssen dazu in die Wohnung) um diese für die NK09 an den Vermieter zu geben.

    Das geht nicht. Demnach wären die Werte für 2 Jahre (2009 + 2010)abgelesen worden.


    Zitat

    Die NK09 kam erst im Januar 2011 und somit ja eigentlich nicht fristgerecht. Ist dies jetzt aber kein verschulden des Vermieters sonder der Heizungsablesefirma und somit doch fristgerecht zugestellt?

    Das ist ein Verschulden des Vermieters. Er hatte fast ein Jahr Zeit um sich seiner Verpflichtung zu einer fristgerechten Abrechung zu kümmern. Für Versäumnisse der Ablesefirma müssen Sie nicht gerade stehen, da Sie zu dieser in keiner Geschäftsbeziehung stehen.

    Zitat

    Ich hoffe Ihr könnt mir das ein wenig erklären und falls er seinen Anspruch selbst verschuldet so spät gestellt hat, kann man dann die gezahlten NK09 noch zurück verlangen?

    Das wäre vielleicht möglich, würde aber dann nur zu einer professionellen Hilfe raten

    Zitat von der-Mieter


    Wenn der Flur bei der Besichtigung und Anmietung der Wohnung schon keine Heizung hatte - damit ein unbeheizter Raum war, können Sie jetzt nichts anderes verlangen. Wo sollen die genannten Temperaturen denn herkommen ohne Heizung?

    Man liest eben nur das , was in den Kram passt.

    1. Das Mietverhältnis endet mit dem Kündigungstermin und bis dahin haben Sie die volle Miete (Kaltmiete und Nebenkosten) zu zahlen.

    2. Von einer vorzeitigen Schlüsselübergabe sollten Sie nur dann Gebrauch machen, wenn auch zu diesem Zeitpunkt das Mietverhältnis endet.

    1. Was Makler erzählen, sind Märchen. Er will was verkaufen und dreht alles Mögliche an, genannt Marktwirtschaft.
    Dazu gehören immer zwei, ein Verkäufer und ein Käufer.

    2. Sie haben sich den Energiepass offensichtlich nicht zeigen lassen. Da wären Sie schon vor Unterzeichnung des Mietvertrages der kalten Bude auf die Schliche gekommen.

    3. Der letzte Hammer: Sie haben die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten, zu Ihren Ungunsten, einfach weggeworfen.

    4. Damit Sie nicht wieder solchen Unsinn produzieren, muß das weh tun.

    5. Mit dem Vermieter reden, ob eine frühere Kündigung möglich; oder Anwalt nehmen. Sehe aber wenig Erfolg.

    Zitat

    Seit wir hier eingezogen sind, ja unser Vermieter nix gemacht und wirklich alle Nebenkosten (Grundsteuer, Kaminkehrer, Versicherungen, Müll...) die er darf, auf uns umgelegt. Daher verstehe ich auch nicht die "Mietpreiserhöhung" und die "gestiegenen Kosten".

    Nur zu diesem Aspekt folgendes:
    Die Betriebskosten sind keine Miete. Es sind Kosten, welche der Vermieter vorab im Laufe des Jahres für Sie "auslegt". Dafür muß der Vermieter Ihnen auf Verlangen die entsprechenden Belege vorweisen. Daraus ergibt Sie nach der Abrechnung entweder eine Rück- oder Nachzahlung.

    Der Grund für eine Anhebung der Kaltmiete kann vielerlei Ursachen haben.
    Als da wären z.B. gestiegene Reparaturkosten, Verwaltungskosten, einmalige Dienstleistungen oder ähnliches, was der Vermieter Ihnen nicht als Betriebskosten abrechnen darf.
    Über die Höhe kann ich mich hier nicht äußern.

    Zitat


    §2 Mietdauer | Der Mietvertrag beginnt am 17.11.09.
    1. Er läuft auf unbestimmte Zeit mindestens 2 jahre.

    Da hier der Grund für die Befristung nicht angegeben wurde, fehlt eine wesentliches Merkmal für die Erfüllung der Kriterien zum Zeitmietvertrag.
    Es wäre also ein Unbefristeter.

    Zitat

    Und zwar scheint es so, als wenn es gesetzlich so geregelt ist, dass Kündigungen nur zum Ende eine Monats gültig sind.

    Das ist richtig.
    Damit wäre die Kündigung erst am 30.11. wirksam, was Ihnen entgegen käme. Da Sie bereits eine neue Wohnung zum 1.12. zur Verfügung haben, wäre das so in Butter.

    Die anderen Gründe (Unkraut jäten) verbuchen Sie unter Satire.

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