Beiträge von Kolinum

    Der Vermieter ist verpflichtet Ihnen über die Nebenkosten eine nachprüfbare übersichtliche Abrechnung vorzulegen.

    BGB § 556:

    ............
    (3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

    Zitat


    Im Detail besteht der Mangel in der Klausel darin, dass nicht auf den Zustand der Wohnung eingegangen wird sondern nur auf die Zeiten.

    Doch

    Von den genannten Fristenzeiträumen kann während der Mietzeit abgewichen werden, wenn der Zustand der Mieträume die Einhaltung dieser Frist nicht erfordert.

    Die Kostenarten sind OK; die Höhe können Sie nur anhand der Belege, welche Sie beim Vermieter einsehen können, prüfen.

    Ein Abrechnungszeitraum von 17 Monaten ist unverständlich. Er beträgt normalerweise 1 Jahr.
    In diesem Fall 1.4.10 - 31.3.11. wäre korrekt und der Zugang der Rechnung auch.

    Der Zeitraum 1.4.11 bis 31.12.11 kann eigentlich garnicht sein.
    Ebenso auch die Differenz der Wohnungsgröße. Diese Unstimmigkeiten können Sie also nur mit dem Vermieter klären.

    Zitat

    Muss die BK Abrechnung bis zum 31.12. NACHWEISBAR zugestellt werden, d.h. per Einschreiben oder Bote oder reicht die Behauptung des Vermieters, er habe einen Brief geschickt?

    Die Abrechnung muß Ihnen bis zum 24:00-Knall zugegangen sein.
    Eine Behauptung reicht da garnicht, auch nicht ein Brief mit dem Poststempel vom 31.12.

    PS: Es wundert mich immer wieder, wie manche Vermieter es schaffen, die Abrechnung am letzten Tag des Jahres auf den Weg zu bringen.

    Die Grundmiete hat mit den Nebenkosten nichts zu tun. Das sind 2 verschiedene Schienen.

    1. Die Grundmiete kann im Rahmen von gesetzlichen Vorgaben angepasst werden.

    2. Die Nebenkostenvorauszahlungen können ebenfalls ensprechend Ihres Vorjahresverbrauches angepasst werden. Wenn Sie freiwillig mehr zahlen, haben Sie am Jahresende nicht soviel nachzuzahlen.

    3. Einigen Sie sich mit Ihrer Vermieterin, anhand der Vorjahresergebnisse, eine ordentliche monatliche Vorauszahlungshöhe zu vereinbaren. Zahlen Sie einfach nur das Vereinbarte und nicht mehr. Wenn Sie tatsächlich etwas für die Endabrechnung zurücklegen wollen, dann auf Ihren Konto und nicht auf dem Konto der Vermieterin.

    Die Betriebskostenabrechnung, dazu gehört auch die Abrechnung über die Heizkosten, ist Ihnen bis spätestens 1 Jahr nach Beendigung der Abrechnungsperiode zuzustellen(eingegangen sein). Danach geht nichts mehr.

    Aber: Darüberhinaus kann die Abrechnung noch korrigiert werden.
    Dafür müssen aber zwingende Gründe, welche nicht dem Verschulden des Vermieters zugerechnet werden können, vorliegen.

    Wenn die Abrechnungsfirma die Abrechnung zu spät dem Vermieter zustellt, wäre das kein Grund diese Verspätung einfach als Grund für eine nachträgliche Korrektur anzuführen.
    Der Vermieter hätte bei der Firma ausreichend Druck machen müssen, das die Abrechnung innerhalb der Frist bei ihm zur Weiterleitung an den Mieter eintrifft.

    "Vorbehalten" kann er sich das; ob es damit rechtlicher wird ist äußerst fraglich.

    Wenn Sie nun doch noch der Meinung sind, nicht nachzahlen zu brauchen, dann tun Sie es einfach nicht.
    Wir verbiegen uns hier nicht. Wenn Sie es dennoch besser wissen zu glauben, nur zu !


    Aber eines noch: der Vermieter muss doch für die Abrechnung 2010 doch bis zum 31.12.2011 nachweisbar zustellen, oder? Danach ist 2010 verfallen, ist das richtig.

    Das ist richtig.

    Zitat

    Sowohl Pauschalen als auch Vorauszahlungen dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden. Beide sind anzupassen, wenn sich die Kosten ändern (§ 560 BGB).

    Und genau das haben Sie falsch interpretiert. Sie haben beides (Pauschale und Vorauszahlung) unzulässigerweise vermischt.

    BGB § 560 Veränderungen von Betriebskosten

    (1) Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.

    (2) Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats. Soweit die Erklärung darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.

    (3) Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist eine Betriebskostenpauschale vom Zeitpunkt der Ermäßigung an entsprechend herabzusetzen. Die Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.

    (4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.

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    Das Fettgedruckte ist für Sie maßgebend. Eine Vorauszahlung muß nicht zwingend festgelegt sein. Sie dient lediglich dazu, bei der Endabrechnung die Kosten nicht allzu hoch werden zu lassen.

    Wenn keine Vorauszahlung in Anspruch genommen wurde, heißt das auch, das der Vermieter über das Abrechnungsjahr hinweg dem Mieter einen zinslosen Kredit gewährt

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