Beiträge von Kolinum

    Einen gesetzlichen Termin für die Rückzahlung der Kaution gibt es nicht. In der Regel sollte die Kaution sofort oder spätestens nach 6 Monaten ausgezahlt werden.
    Einen angemessenen Teil davon kann der Vermieter bis zur Begleichung der Schlußabrechnung (Betriebskosten) einbehalten.
    Aber nur einen angemessenen Teil.

    Laut Betriebskostenverordnung gehören die Kosten der Wasserversorgung dazu. Diese wird Ihnen von der Hausverwaltung jedoch nur berechnet, wenn auch tatsächlich solche Kosten entstanden sind.
    Wenn Sie einen Vertrag direkt mit den Stadtwerken haben, dann zahlen Sie dort.

    Aber wozu sollen dann diese oben genannten Punkte in den Betriebskosten sein?.. die Kosten der Wasserversorgung, hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs

    Weil das so in der Betriebskostenverordnung festgelegt ist...

    Verstanden ??

    Die Kabelgesellschaft verlangt für die Bereitstellung der TV-Programme eine Gebühr. Der Vertrag darüber wird mit dem Vermieter bzw. der Verwaltung abgeschlossen. Diese Kosten können laut Betriebskostenverordnung auf den Mieter umgelegt werden.
    Die Zahlung der Rundfunk-und Fernsehgebühr wird dadurch nicht aufgehoben. Diese ist wird von der GEZ erhoben und hat mit dem Mietrecht nichts zu tun.

    Aus" http://www.hierberlin.de"


    Zurückbehaltung von Betriebskostenvorauszahlungen

    Streitig zwischen den Parteien ist oft die Frage, wie lange oder wann überhaupt der Mieter berechtigt sein kann, Vorauszahlungen auf Betriebs- und Heizkosten zurückzubehalten. Anlass der Zurückbehaltung ist oft die Nichtvorlage einer Abrechnung durch den Vermieter. Die Mieter dehnen ihre Zurückbehaltung aber auch oft dann aus, wenn nach ihrer Meinung eine nicht ordnungsgemäße Abrechnung übersandt wurde. Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 15.03.2005 (316 S 162/04) festgestellt, dass das Zurückbehaltungsrecht nur solange ausgeübt werden kann, bis eine formell ordnungsgemäße Abrechnung vorgelegt wird. Das Landgericht argumentiert damit, dass das Zurückbehaltungsrecht als Druckmittel gegenüber dem Vermieter lediglich dazu dient, die Abrechnungspflicht des Vermieters zu erfüllen. Hat er diese erfüllt (was bei Vorlage einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung zu bejahen ist) fällt die Voraussetzung für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, weg. Insoweit kann der Mieter sich auch nicht darauf berufen, die nunmehr vorgelegte Abrechnung sei inhaltlich unrichtig. Die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung betrifft die Begründetheit einer evtl. Nachforderung und die materielle Richtigkeit. Diese hat jedoch nichts mit der Vorlage der Abrechnung selbst zu tun. Sind die Grundvoraussetzungen einer formellen Abrechnung gewahrt, besteht kein Grund mehr für ein Zurückbehaltungsrecht.

    An die Abrechnungsfrist von 12 Monaten knüpfen im Bereich des Wohnraummietrechts erhebliche Rechtsfolgen an. Versäumt der Vermieter die Abrechnungsfrist, ist er mit Nachforderungen ausgeschlossen. Es ist also zwingend darauf zu achten, dass die Abrechnung bis zum Abschluss des 12. Monats nach Ende der Verbrauchsperiode erstellt und dem Mieter zugegangen ist. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zuganges. Diese Ausschlussfrist gem. § 556 III 3 BGB gilt in Gewerbemietverhältnissen nicht!

    Bei später erstellten Abrechnungen, die ein Guthaben zugunsten des Mieters ausweisen, bleibt der Vermieter verpflichtet, das Guthaben auszukehren, auch wenn die Frist der Abrechnung überschritten wurde. Weitere Folgen der Abrechnungsreife (Ablauf der Abrechnungsfrist) bestehen darin, dass z.B. im laufenden und auch im beendeten Mietverhältnis Mietrückstände nur noch mit ihrem Nettomietzinsanteil geltend gemacht werden können, die Vorauszahlungsanteile sind nicht mehr gesondert als Miete zu verfolgen, sie können nur noch im Rahmen der Abrechnung berücksichtigt werden.

    Zitat


    1) Das Mietverhältnis beginnt am 01.09.2010

    2)Beide Parteien können eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses frühstens zum 31.08.2011 mit gesetzlicher Frist erklären. Der darin liegende Kündigungsverzicht kann höchstens für die Dauer von 47 Monaten seit Abschluss und mit der Möglichkeit zum Ablauf dieses Zeitraums erfolgen.

    4) Die Kündigung muss schriftlich bis zum dritten Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist zugehen. Bei der ordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses richtet sich die Länge der Kündigungsfrist nach den zwingenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. (und in Handschrift drunter gekritzelt: verlängert sich immer um 1 Jahr)

    Sie können den Vertrag frühestens zum 30.11.2011 kündigen.

    Konkret heißt das, Sie können jetzt jederzeit mit der 3-Monatsfrist kündigen.

    Das Gekritzel in bezug auf eine automatische Verlängerung ist nach dem neuen Mietrecht nicht mehr zulässig.

    Zitat


    Nun habe ich ein Regal an die WAnd gebohrt und muss eine Ikea-Selbstklebespiegel entfernen, was sicherlich "Spuren" hinterlässt. Die Wandfarbe jedoch ist kein weiss, sondern eher eine helle Cremefarbe. Da diese Farbe selbst von der Vermieterin gemischt wurde, weiß ich nicht, ob ich alles weissen muss, oder nur die Löcher abspachteln muss.

    Ich würde alles weiseln. Ausbesserungen sieht man immer. Wenn Sie schon mal Farbe gekauft haben, langt diese auch für ein ganzes Zimmer.

    Zitat

    Auch der schwarz lackierte Holzfußboden ist etwas abgetragen, muss ich diesen (rechtlich gesehen) auch neu streichen?

    Normale Abnutzungsspuren beim Fußbodenbelag sind bereits mit der Miete abgegolten.

    Zitat

    Ich wäre dankbar für eure Hilfe! Weiß jemand, wie lange ich auf die Kaution warten muss (Frist= halbes oder ganzes Jahr)?

    Unterschiedlich.

    Zitat

    PS Wie sieht es mit der Nebenkostenabrechnung aus - muss ich die Nachzahlungen mit übernehmen, wenn es im Untermietvertrag nicht ausdrücklich vereinbart wurde? Ich zahle ja eine Pauschale.

    Es ist alles abgegolten. Eine Nebenkostenabrechnung kommt damit für Sie nicht infrage.

    BGH, Urteil vom 21.02.1979 - VIII ZR 88/78
    "...Haben die Parteien eine Vereinbarung nicht getroffen und ist eine solche auch nicht im Wege der Vertragsauslegung festzustellen, so beginnt auch die Kündigungsfrist für den noch nicht vollzogenen Mietvertrag bereits mit dem Zugang der Kündigung. Das ergibt sich aus dem Zweck der Kündigungsfrist. Diese besteht nach allgemeiner Meinung darin, dem Vertragsteil, dem gekündigt wird, genügend Zeit zu lassen, sich einen anderen Vertragspartner zu suchen. Dieser Grund trifft aber nicht nur unter der Voraussetzung zu, daß der Mietvertrag bereits durch Beginn des Mietverhältnisses vollzogen ist, sondern auch dann, wenn das Mietverhältnis noch nicht begonnen hat. Die Bindungen der Vertragsteile in der Zeit bis zum Vollzug des Vertrages sind im allgemeinen nicht stärker als nachher. Wer verhindern will, daß es zu einer Aufhebung des Mietverhältnisses vor dessen Vollzug kommt, muß dies durch eine entsprechende Vereinbarung oder dadurch, daß er den Mietvertrag nur auf bestimmte Zeit abschließt, sicherstellen. ..."

    Wurde also z.B. ein Mietvertrag am 20.02.07 abgeschlossen und als Mietbeginn der 01.05.07 vereinbart, bewirkt eine bis 04.04.2007 erklärte Kündigung die Vertragsbeendigung zum Ablauf des 30.06.2007.

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