Beiträge von Kolinum

    Eine Pflicht zur Wohnungsmodernisierung durch den Vermieter besteht nicht, respektive nur bei einer gesetzlichen Auflage.

    BGB § 536 b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
    Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

    Rein rechtlich geht nur eine Mietminderung durchzusetzen.
    Der Wohnwert durch die offenen Stellen im Fußboden ist dadurch eindeutig gemindert.

    BGB § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
    (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.


    Unser Vermieter von dem wir ein Einfamilienhaus mit Garten gemietet haben
    hat gestern angefangen unseren Garten zu Roden. d.H. 6 Bäume sind bereits der Motorsäge zum Opfer gefallen-
    Mündlich wurde bei Mietvertragsbeginn der Bitte des Vermieters sich entsprochen ich um den Garten zu kümmern.

    1. Schall verflüchtigt sich in Windeseile; auch der des Vermieters.

    2. Der Vermieter hat ohne Ihre Erlaubnis das gemietete Objekt nicht zu betreten; geschweige denn darin ohne Ihr Wissen Veränderungen vorzunehmen.

    3. Sie könnten, wenn der Wohnwert dadurch negativ beeinflußt wurde, höchstens eine Mietminderung geltend machen.

    Vermutlich wurde in dem Badezimmer ein Badlüfter mit Timer u. Feuchtigkeitssensor installiert. Diese Lüfter springen an, wenn die Luftfeuchtigkeit im Bad einen bestimmten Wert überschreitet....

    Da wäre natürlich die interessanteste Lösung: Den Lüfter in Abhängigkeit der Luftfeuchtigkeit zu programmieren. Somit würde sich mangelhaftes Lüftungsverhalten weitgehendst ausschließen lassen.

    Einmalige Verfehlung würd ich auch rügen, bevor ich eine fristgemäße Kündigung aussprechen würde. Es bleibt aber die freie Entscheidung des Vermieters.
    So ein Vorgehen erscheint mir aber doch etwas seltsam; wer weiß was da möglicherweise noch Gründe sein könnten.

    Eine Versicherung zahlt nie den vollen Schadenersatz. Sie mindertt immer um den Zeitwert. Wenn die Kosten der Reparatur höher liegen ist das ein Problem des Vermieters. Den Verlust(Zeitwert) muß er selbst btragen. Bei einer Reparatur wird immer alt gegen neu ersetzt; aber es ist nur der Zeitwert zu ersetzen. Daraus ergibt die Differenz.

    Ein Druckminderer mindert den Druck im Rohrsystem; damit beim Öffnen von Ventilen die Auslaufmenge pro Sekunde begrenzt wird.
    Die Verbrauchsmenge an sich kann damit nicht reguliert werden; das kann man nur mit dem Auslaufventil regeln.
    Wenn da Dichtungen undicht sind, fließt also ständig Wasser nutzlos. Die Wasseruhr fragt nicht nach Nutzen, sondern zählt und zählt usw.

    Schwitzwasser an den Rohren ist weiter nichts als Luftfeuchtigkeit, welche sich an den kälteren Rohren niederschlägt.

    Das ist Schulphysik !

    Zitat

    Im Mietvertrag stand von diesem Lüfter auch nichts drin.

    Sowas gehört auch nicht in den Mietvertrag. Bei der Besichtigung der Wohnung hätte Ihnen bei dem fensterlosen Bad schon was einfallen müssen (in Bezug auf Lüftung).
    Hinterher haben Sie keine Chance, da eine Mietminderung zu konstruieren.
    Der einfachste Weg ist eine Überprüfung der Schaltzeiten und natürlich auch eine richtige Berechung der daraus entstehenden Kosten. Das wird schon mal schwierig, wie Sie dann auch die Kosten für sich und den Vermieter aufteilen wollen.

    Abhilfe würde hier nur eine Änderung der Installation bringen, welche beide Seiten befriedigen könnte.

    Es geht hier bei der Anfrage um eine fristgerechte Kündigung. Zur Erinnerung:

    BGB § 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters
    ........
    2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
    1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
    ........
    (3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

    Eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich, das ist jedoch bei einer fristlosen Kündigung notwendig.

    Somit wäre aus meiner Sicht alles rechtens.

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