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Beiträge von Kolinum
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Wohnraumvermittlungsgesetz § 3
(1) Das Entgelt nach § 2 Abs. 1 ist in einem Bruchteil oder Vielfachen der Monatsmiete anzugeben.
(2) Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, das zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer übersteigt. Im Falle einer Vereinbarung, durch die der Wohnungssuchende verpflichtet wird, ein vom Vermieter geschuldetes Vermittlungsentgelt zu zahlen, darf das vom Wohnungssuchenden insgesamt zu zahlende Entgelt den in Satz 1 bestimmten Betrag nicht übersteigen. Nebenkosten, über die gesondert abzurechnen ist, bleiben bei der Berechnung der Monatsmiete unberücksichtigt.
(3) Außer dem Entgelt nach § 2 Abs. 1 dürfen für Tätigkeiten, die mit der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume zusammenhängen, sowie für etwaige Nebenleistungen keine Vergütungen irgendwelcher Art, insbesondere keine Einschreibgebühren, Schreibgebühren oder Auslagenerstattungen, vereinbart oder angenommen werden. Dies gilt nicht, soweit die nachgewiesenen Auslagen eine Monatsmiete übersteigen. Es kann jedoch vereinbart werden, daß bei Nichtzustandekommen eines Mietvertrages die in Erfüllung des Auftrages nachweisbar entstandenen Auslagen zu erstatten sind.Das sind genau 2118,20 € wie Sie bereits richtig errechnet hatten.
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Zitat von Mainschwimmer
Dieses Mieterhöhungsbegehren ist ungültig.
Die offizielle Ankündigung erfolgte
Ende April kam ein Brief indem meine Nettokaltmiete zum 01.06.von 560,- auf 635,- erhöht wurde.Die Ankündigung im Februar war lediglich eine Vorabinformation über eine mögliche Mieterhöhung wegen Modernisierung. Eine präzise Angabe ab wann und in welcher Höhe konnte sie damals noch garnicht festlegen. Die Beendigung der Arbeiten sowie die Kosten waren zu diesem Zeitpinkt noch nicht absehbar.
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Zitat
Ende April kam ein Brief indem meine Nettokaltmiete zum 01.06.von 560,- auf 635,- erhöht wurde.BGB § 559 b Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung
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2) 1 Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang der Erklärung.
.....Wäre hier (Mai, Juni) der 1. Juli.
ZitatIch habe dann am 27.04.2012 per Einschreiben meien Kündigung versendet.
BGB § 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
(1)Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen.
Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.Hier Kündigungsbeginn: 1. Mai, Ablauf übernachster Monat wäre Ende Juli und damit würde das Mietverhältnis ohne Erhöhung enden.
ZitatIch habe die Möglichkeit zum 01.07. eine Wohnung zu beziehen und muss diesbezgl morgen den Vertrag unterschreiben. Würde sie dann von mir noch ein oder zwei Mieten bekommen ? Muss ich die warmmiete zahlen, selbst wenn ich ausgezogen bin ?
Sie müssten Ihre bisherige Miete einschließlich der Nebenkosten bis Vertragsende in voller Höhe entrichten
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Nochmal: Meine Antwort zu meinen bisherigen Beiträgen bezieht sich nur auf den Wortlaut als solches.
Man beachte nachfolgenden Link:BGH Urteil Heizkosten Pauschalen sind unzulässig / Wohnen / Services / Radio Hamburg
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Zitat
Im Mietvertrag steht: "Das Streichen des Balkongeländers wird vom Mieter übernommen und muss im vierjährigen Rhythmus erledigt werden, erstmalig 2011. Die Materialkosten trägt der Vermieter."Hierbei handelt es sich um eine starre Fristenregelung und diese wurde vom BGH gekippt und wäre somit gegenstandslos geworden.
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Nach rechtzeitiger Voranmeldung, JA.
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Ich habe meinen Geschriebenen nichts hinzuzufügen.
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Zitat
....., denn bei einer Pauschale darf man am Ende nicht abrechenden ......Mit einer Pauschale ist alles abgegolten, egal ob man Gewinn oder Verlust macht.
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ZitatAlles anzeigen
Paragraf 4. Betriebskosten
Punkt 4.7
- Als Vorauszahlung für Heiz- und Warmwasserkosten werden derzeit 75€ veranschlagt. (angekreuzt)
- Der Mieter zahlt eine Pauschale für Heiz- und Warmwasserkosten in Höhe von 75€ pro Monat. (angekreuzt)
- Als Betriebskostenvorauszahlung werden derzeit (ist leer gelassen) € veranschlagt (nicht angekreuzt)
- Der Mieter zahlt eine Betriebskostenpauschale in Höhe von (ist leer gelassen) € pro Monat/Jahr. (nicht angekreuzt)
Bin verwirrt.Nein, Sie zahlen tatsächlich nur für Heiz-und Warmawasserkosten eine monatliche Pauschale von 75 €. Nicht mehr und nicht weniger.
Übrige Betriebskosten zahlen Sie nicht.
Ich sehe das genauso wie die Anwältin. -
Ahnungslos hat Ahnung und stimme seinen Ausführungen vollinhaltlich zu.
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Hierbei handelt es sich um sogenannte "öffentliche Lasten".
Diese sind, so wie die Grundsteuer, umlageberechtigt (Betriebskostenverordnung).
Das Regenwasser sollte auf Ihre Wohnanteile umgelegt werden. Bei drei gleichen Grundstückgrößen also dritteln.Beim Schmutzwasser ist nach Frischwasserverbrauch abzurechnen; ist schon logisch.
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Die Kaution ist als Sicherheitsleistung gedacht; auch für sonstige Kosten. Solange hinsichtlich der Kaution ein Verfahren anhängig ist, würde ich auch erst die Gerichtsentscheidung abwarten und sollten damit Ihren Anwalt befragen.
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Dann googeln Sie mal unter www. mietrechtslexikon.de nach
Hier gibt es keine Schritt für Schritt-Beratung.
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Verlangen kann er was er will. Insofern könnten bei jeden Versprechen irgendwelche finanzielle Forderungen gestellt werden.
Das ginge nur bei einem mündlichen Mietvertrag, aber solch einer war wohl (der Ihnen vorliegende Vertragsentwurf beweist es), nie vorgesehen.
Ich würde auf seine Forderung garnicht antworten. -
BGB § 536 c Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
(1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.
(2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,
1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,
2. nach § 536 a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder
3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen. -
Sie erwarten jetzt nicht ernsthaft, das Ihnen hier jemand eine Unterstellmöglichkeit besorgt.
Ein bischen Drehen müssen Sie sich schon selbst -
BGB § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.Achten Sie bei der Aufstellung der Trockengeräte das diese über einen Zwischenzähler laufen. Die Firmen haben so etwas gleich dabei.
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