Beiträge von Kolinum

    Mietrechtlich können Sie nur die Miete etwas mindern, werden aber weiter bis Abschluß der Maßnahmen den Lärm ertragen müssen.
    Inwieweit sich das dann später auf Ihre Beziehung zum Vermieter auswirkt, kann niemand sagen.

    Niemand kann jeden alles rechtmachen. Hoffentlich bekommen Sie kein neues Bad, denn Ihren Nachbarn würde der dabei entstehende Lärm ebensowenig gefallen. Waschen ja, aber den Pelz nicht naßmachen!

    Was sollte ich jetzt am besten tun bw wie soll das Schriftstück der Kündigung aussehen.

    Das finden Sie im Internet haufenweise. Mal selbst anstrengen!

    Zitat

    Desweiterenvwelche Miete muss ich Zahlen warm oder kalt bzw muss ich auch Zahlen wenn es wieder vermietet ist?

    Woher soll hier jemand wissen, welche Miete Sie zahlen müssen?
    Sie sollten bei Ihrer Fragestellung schon ein wenig über den Sinn einer solchen nachdenken.

    Da ist es wohl eher ein mündlicher Mietvertrag mit Beweiskraft.
    Auch wenn das kein eigentlicher schriftlicher Mietvertrag ist( Angaben zu den Personen fehlen, ebenso die nähere Bezeichnung des Mietgegenstandes)so kann man dann doch davon ausgehen das hier eine gegenseitige Willensübereinstimmung vorgelegen hat und somit die Kriterien eines mündlichen Vertrages gegeben waren.

    Aus meiner Sicht war für die Anmietung ein schriftlicher Mietvertrag vorgesehen. Dieser kommt erst zum tragen, wenn beide Vertragspartner diesen unterschrieben haben. Eine Zusage, einen Mietvertrag ausfertigen zu wollen, begründet aber noch kein Mietverhältnis, geschweige denn ein mündlichen Mietvertag; hier wäre ein Vorvertrag notwendig gewesen.

    Grundsätzlich kommt ein Vertrag nur bei gegenseitiger Willensübereinstimmung zustande. Wie sich herausstellt, ist eine solche nicht gegeben. Ich sehe hier rechtlich keine Möglichkeit.
    Übrigens: Man kündigt keine Wohnung ohne einen neuen Mietvertrag in der Tasche.

    Nochmal was ganz Praktisches zur Erläuterung:
    Mein Sohn arbeitet schon mehrere Jahre ind der Schweiz und hat auch dort einen Wohnsitz. Er ist kein "Grenzgänger", da gelten andere Bestimmungen.

    Er erhält dort seinen Lohn, ist beim dortigen Finanzamt gemeldet und wird auch dort besteuert. Das ist so korrekt.
    Sein Hauptwohnsitz ist weiterhin hier in Deutschland. Siehe meinen weiteren Beitrag.
    Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, müssen Sie die Lohnabrechnungen aus der Schweiz beim hiesigen Finanzamt vorlegen und auch eine Steuererklärung ausfüllen.
    Das Finanzamt möchte damit nur prüfen, ob auch tatsächlich ein Arbeitsverhältnis in der Schweiz besteht (könnte ja auch als Schwarzarbeiter untergetaucht sein). Eine nochmalige Besteuerung erfolgt dabei nicht.
    Also auf zu einer Beratung beim Finanzamt.

    Da sie dem Finanzamt den Umzug in die Schweiz meldet, muss sie vom Einwohnermeldeamt den Beleg vorzeigen, dass sie in der jetzigen Wohnung nicht mehr gemeldet ist.

    Der Wohnsitz einer Person befindet sich nach dem schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) an dem Ort, an dem sie sich
    mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Nach schweizerischem Recht kann niemand an mehreren Orten gleichzeitig
    seinen Wohnsitz haben (kein Nebenwohnsitz). Der Wohnsitz des Ehemannes gilt als Wohnsitz der Ehefrau, ausser
    sie ist berechtigt, getrennt zu leben. Ein touristischer Aufenthalt in der Schweiz begründet keinen Wohnsitz. Dasselbe gilt
    für einen Studien- oder Kuraufenthalt.


    Jetzt hat sie einen Job in der Schweiz und musste sich dort eine Wohnung nehmen. Nach Schweizer Recht darf sie a) nur einen Wohnsitz haben und b) möchten wir Doppelbesteuerung in Dtl. und Schweiz umgehen.

    Das ist mir aber neu. Mein Sohn arbeitet schon 3 Jahre in der Schweiz, wohnt auch dort und ist hier in Deutschland immer noch ganz korrekt mit seinen Hauptwohnsitz gemeldet. Er besitzt eine Daueraufenthaltsberechtigung der Schweiz. Mir etwas unverständlich.

    Zitat

    Daher möchten wir, dass der Vermieter den Vertrag auf mich umschreibt, dieser weigert sich jedoch.
    .....
    Er meint, dass -falls ich die Wohnung überhaupt übernehmen könne- ein neuer Vertrag abgeschlossen werden müsse, und ich nicht in den alten eintreten könne, da ich bereits einmal ausgetreten sei...

    Der Mietvertrag besteht mit der Ehefrau und nur mit dieser.
    Andere Personen können den Vertrag nicht einfach ändern, auch nicht Sie als Ehepartner.

    Gangbar wäre nur ein Aufhebungsvertrag zwischen Vermieter und Mieterin sowie Ausfertigung eines neuen Vertrages mit Ihnen.

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