Beiträge von Kolinum

    Bis zum Kündigungstermin am 31.12. haben Sie das sagen in der Wohnung.

    Das die Wohnung aber ab den 1.12. nicht mehr genutzt wird hat darauf keinerlei Einfluß. Sie zahlen weiter die volle Miete und die Betriebskosten bis zum Mietende.

    Wenn der Vermieter die Wohnung bereits vor dem Termin die leerstehende Wohnung für Reparaturzwecke nutzen möchte, vereinbaren Sie mit dem Vermieter einen Aufhebungsvertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt. Damit sind Sie von jeglicher Verantwortung und Zahlung ab diesen Zeitpunkt befreit.

    Bedenken Sie, das während Ihrer Mietzeit der Vermieter

    1. die Wohnung nutzen und
    2. Strom, Wärme, Wasser verbrauchen könnte. Wie sollte das dann abgrechnet werden?

    3. Für mögliche durch ihn selbst verursachte Schäden noch haftbar machen.

    Das sollten Sie nicht tun, sondern das Mietverhältnis vor ordentlich mit einem Aufhebungsvertrag beenden.

    Auszug aus der Betriebskostenverordnung
    9. die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die
    Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile,

    Das ist der maßgebliche Satzteil.

    wie Zugänge, Flure,Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs.

    Während dieser Satzteil lediglich eine beispielhafte Aufzählung ist.

    Das die Fenster nicht aufgeführt sind und damit auch nicht berechnet werden dürften, ist eine falsche Betrachtungsweise der Regelung.


    3.
    Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, daß ein schuldhaftes Verhalten seinerseits nicht vorgelegen hat.
    -Der Trafo sitzt hinter dem Schaltkasten der Sicherungen da komm ich garnicht hin!

    Alles klar. Die Kleinreparaturklausel darf nur für Reparaturen an Geräten und Armaturen in Anwendung gebracht werden, welche dem direkten Zugriff des Mieters unterliegen.

    Für den Klingeltrafo hinter dem Schaltkasten trifft das sicherlich nicht zu und der Eigentümer ist für die Reparatur voll in der Pflicht.


    Kolinum

    ein Riss wegen Temperaturschwankungen? Warum nach so vielen Jahren und wie nachweisen?


    Auch bei mir ist ein solcher Sprung aufgetreten, nach ca. 10 Jahren. Ein wichtiges Merkmal ist dabei:

    1. es darf nur 1 Sprung sein. Dadurch ist bereits die Spannung ausgeglichen

    2. Es dürfen keinerlei Beschädigungen an Glas und Rahmen zu sehen sein.

    Deshalb empfiehlt es sich, sofort den Schaden zu melden und gemeinsam mit Vermieter, Mieter und Glaser den Schaden zu begutachten.


    Mir ist nur bekannt, dass die Hausverwaltung kurz vor meinem Auszug gewechselt hat, aber dass kann ja wohl nicht der Grund sein bzw. dürfte es nicht.


    Vielleicht wurden die Protokolle dabei verschlampt.

    Zitat

    Richtig verstehe ich aber, dass die Werte vom 31.12.2011 auch jetzt noch ablesbar sind, wenn der Vorjahresverbrauch ein Jahr gespeichert wird?

    Machen nochmals die HV auf die Speicherung der Werte aufmerksam und verlangen Sie eine Begründung, weshalb geschätzt wurde.

    Zur Übergabe wurden vom Verwalter die Heizungszähler (Wert bis 31.12.11 und Wert zu Übergabe 02.2012) sowie Wasserzähler abgelesen und von mir und ihm im Übergabeprotokoll bestätigt.


    Wenn die Werte vom 31.12. laut Protokoll mit den Werten der Abrechnung 2011 übereinstimmen, dann wäre die Rechnung OK.

    Zitat

    Nun erreichte mich die Nebenkostenabrechnung (Aug-Dez.2011) in der alle Heiz- und Wasserkosten geschätzt wurden.

    Warum wurden die Werte geschätzt, wenn diese im Übergabeprotokoll vorhanden waren?
    Eine Schätzung darf nur in Ausnahmefällen vorgenommen werden. Das wäre aber hier nicht der Fall.

    Zitat

    lt. Gesetz darf innerhalb von 3 Jahren eine Ablesung geschätzt werden, diese wird dann in der nächsten Abrechnung gegen- bzw. aufgerechnet, so dass eine evtl. Überzahlung dann gutgeschrieben wird. Dasselbe gilt für Wasserkosten.

    Fordern Sie eine Begründung, warum geschätzt wurde. Der Verweis auf ein Gesetz allein genügt nicht.

    Zitat

    des weiteren haben Sie bei Nichtanwesenheit der Ablesung im Nachhinein keinen Anspruch auf Korrektur der Heizungs-/Wasserkostenabrechnung

    Sie schrieben aber doch, das Sie das Protokoll unterzeichnet haben

    Zitat

    die Heizkostenverteiler sind programmiert für die Abrechnungszeit 01.01.-31.12., das heißt, zu jedem 01.01. stellen diese sich von selbst auf 0 und der Verbrauch aus dem Vorjahr wird gespeichert."

    Das ist richtig. Warum man dann dennoch schätzen muß, kann Ihnen nur die Hausverwaltung erklären.

    Bei der Anmietung so einer Bruchbude ohne jeglichen Verstand kann man sich das Mitleid sparen.

    Nochmals zur Verdeutlichung:

    BGB § 536 b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
    Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

    Wenn Sie so eine Bruchbude anmieten, brauchen Sie sich nicht wundern.
    Rechte können Sie gegenüber dem Vermieter keine geltend machen, denn:

    § 536 b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
    Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

    Fristgemäß kündigen. Wer so eine Bruchbude anmietet, hat nichts anders verdient. Es ist nun mal so, für grobe Fehler müssen Sie gerade stehen, wer sonst auch. Sozialduselei wäre hier fehl am Platze. Erst wenn's weh tut, kommt vielleicht die Erkenntnis.

    BGB § 536 b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
    Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsachestehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

    Zur Richtigstellung

    Der Anspruch des Mieters auf Abrechnung der Kaution verjährt zusammen mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch drei Jahre nach seiner Entstehung, d. h. nachdem es dem Vermieter zumutbar geworden ist, noch offene Ansprüche aus dem Mietverhältnis abzurechnen. Die Verjährungsfrist beginnt demnach mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Vermieter in der Lage ist, noch offene Forderungen z. B. wegen Nachzahlung von Heiz- und Nebenkosten abzurechnen.

    Beschluss des OLG Düsseldorf vom 22.04.2005
    I-24 W 16/05
    OLGR Düsseldorf 2005, 626

    Der Schuldner gerät grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug, sofern vom Gläubiger keine kürzere Frist gesetzt wurde.

    Mithin wäre die Fälligkeit 31.12.2011 und der Schuldner würde ab 1.2.2012 in Verzug geraten.

    Dem Gläubiger stehen ab dem Zeitpunkt des Verzuges Verzugszinsen auf die Hauptforderung zu. Dies sind grundsätzlich 4%/ Jahr, wenn der Schuldner eine Privatperson ist, 5%/ Jahr, wenn Gläubiger und Schuldner Unternehmen sind.

    Berechnung: Grundschuld = 200 € davon 4% = 8 € /12 * 9 Monate(Feb - Okt) = 6 Euronen.

    Ist das lohnend?

    1. Ich habe seit dem 15.10 eine Wohnung gemietet, wollte am 16. einziehen und musste erfahren, dass der Vormieter noch nicht alle Möbel aus der Wohnung geräumt hat. Der Vermieter kann mich also noch nicht einziehen lassen. Kann ich das so machen oder muss ich mich irgendwie absichern?

    BGB § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
    (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
    (3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
    (4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.


    Zitat

    Kann ich das so machen oder muss ich mich irgendwie absichern?


    Sie sind bereits durch das Gesetz abgesichert.

    Zitat

    2.
    - Rauchverbot auf dem gesamten Grundstück (was die Terasse einschließen würde)
    - Hausschuhpflicht ab Haustür

    Sehe ich das richtig, wenn ich glaube, dass der sich seine Klauseln getrost an den Hut stecken kann?

    Wenn der Vermieter keinen Hut hat, sollte er einen kaufen, damit er seine absurden Wünsche daran stecken kann.

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