BGB § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten
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(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Beiträge von Kolinum
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A. Wenn Ihnen die Waschmaschine mitvermietet wurde, gehört diese zur Mietsache und er kann diese Maschine Ihnen nicht wegnehmen.
B. Der Vermieter darf Ihre Wohnung nur nach vorheriger Anmeldung betreten. Ich würde Ihnen aber davon abraten, dieses Recht zu mißbrauchen.
Offensichtlich möchte der Vermieter, das die noch vorhandene Waschmaschine allen Mietern zur Verfügung steht.
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Ich weiß nicht ob der Grund für den Eigenbedarf gilt. Denn der Sohn (schon älter 2 Kinder) möchte hier einziehen (der wohnt vielleicht 5 Straßen weiter) weil er Probleme hat mit seiner Ex-Frau oder Familie.
Seine jetztige Wohnung ist teuerer (ich denke, da liegt der wahre Grund) und Größer.Alles Gründe, welche Sie ebenfalls in seiner Situation, für sich ins Feld führen würden.
ZitatWie läuft es denn wenn ich bis dahin noch nichts gefunden habe?
Ich würde es darauf nicht anlegen.
Ratschläge, wie man das berechtigte Begehren anderer Mitmenschen unterlaufen kann, können Sie hier nicht erwarten.Ihr zweiter Beitrag läßt leider darauf schließen.
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Hier finden Sie alles Wissenswerte.
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Würde ich machen. Wenn Sie es nicht tun haben Sie schon verloren.
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Nein, sowas ist mir nicht bekannt. Wegen unangenehmen Mitbewohnern steht Ihnen kein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
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Bewohnt der Mieter ein möbliertes Zimmer als Einzelperson, kann das Mietverhältnis von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen bis zum 15. eines Monats zum Monatsende gekündigt werden.
Also fristlos geht schon mal garnicht.Die Kündigung wird damit erst zum 31.12. wirksam.
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Das vergessen Sie mal vorerst. Sie haben dem Vermieter zuerst auf den Mangel hinzuweisen und Abhilfe fordern. Geschied dies nicht, können Sie im Internet suchen, ob und in welcher Höhe eine Mietminderung gerechtfertigt ist.
Da ist es wohl gleich besser sofort fristgerecht zu kündigen.
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Also ich kann mir nicht vorstellen, dass die Vermieterin einen billigen Boden durch
einen neuen, teuren Boden inkl. fußleisten komplett auf meine Kappe ersetzen lassen kann. Oder ist das so?Für Schäden am Fußboden müssen Sie aufkommen, das betrifft nicht eine normale Abnutzung.
In Ihrem Fall und in der Regel überhaupt ist eine komplette Neuverlegung fällig. Auswechseln einzelner Platten geht nicht, da diese ineinander verzahnt sind.
Ersetzen müssen Sie aber nur den Zeitwert. Von der Rechnung mit 900 € können Sie den Zeitwert des Materiales abziehen.
Das betrifft aber nicht die Arbeitskosten, welche hierbei enorm zu Buche schlagen.
Welcher Qualitätsunterschied hier zwischen Alt und NEU kann nicht beurteilt werden.
Ob hierbei auch die Fußleisten erneuert werden müssen, kann hier auch nicht beurteilt werden. Kommt auf die Befestigung an. Möglich wäre eine Zerstörung beim Rausreißen des alten Belages. Dann wären auch diese zu ersetzen.Es wurde schon angedeutet, das eine Eigenreparatur die weitaus billigste Variante wäre; sofern Sie eine Axt, gepaart mit ein wenig Geschick und nicht gerade zwei linken Händen im Hause haben.
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Zu dem Hinweis von Mainschwimmer:
Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
Der letzte Tag Ihrer Frist fällt auf einen Freitag und an diesem Tag ist die Wohnung zu übergeben. Der genaue Übernahmetermin zu zu vereinbaren!
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Leider waren Ihre Bemühungen bezüglich der Gestellung eines Nachmieters umsonst. Rechtlich gibt es keine Verpflichtung des Vermieters einen angebotenen Nachmieter zu nehmen.
Auch Ihr Nachmieter möchte nicht doppelte Miete zahlen und ziert sich natürlich.Zur Heizung wäre zu sagen:
Die Arbeitstemperatur für Büroräume liegt in der Regel bei 18° C.
Auch hier sehe ich keine rechtliche Handhabe zur Anhebung der Temperatur. -
Hier können Sie nur eine Erste Hilfe erwarten. Mehr dazu wäre eine unerlaubte Rechtsberatung.
Näheres erfahren Sie im Internet oder beim Anwalt. -
Es kommt darauf an, was hinsichtlich der sogenannten Schönheitsreparaturen im Mietvertrag vereinbart ist.
Da wäre noch eine Möglichkeite gegeben diese zu umgehen.
Verursachte Schaden müssen Sie aber trotzdem bezahlen. Wer soll es denn dann Ihrer Meinung nach tun?
Der Fußboden braucht nicht ersetzt werden sofern er durch normales Abwohnen unansehnlich geworden ist und nach 12 Jahren auch kaum noch restwertig ist. -
In der Pauschalmiete von 300 € sind die Nebenkosten von monatlich 80 € bereits enthalten. Nachforderungen sind bei einer vereinbarten Pauschalmiete ausgeschlossen. Allerdings bekommen Sie auch keine Betriebskostenabrechnung, sollte dennoch eine solche eintrudeln, weisen Sie diese zurück.
Ich würde der Dame diesen Umstand mitteilen anstandshalber mitteilen.
Oftmals steckt hinter solchen Forderungen kein böser Wille, sondern schlichtweg Unkenntnis des Mietrechtes.Hinweis: Schwitzen Sie un Zukunft nicht soviel, kann schon mal recht teuer werden.
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Ich stimme Berny voll zu.
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In Ihrem Fall würde ich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Zu klären, ob tatsächlich ein gemeinsamer Mietvertrag oder ein Untermietvertrag vorliegt.
Sie schreiben einmal von einer WG und das andere Mal von einem Untermietvertrag. Bei beiden Varianten ergeben sich aber Unterschiede bei der Bewertung des Mietverhältnisses.Aufgrund Ihres körperlichen Zustandes könnten Sie eine Kündigung des gemeinsamen Mietverhältnisses durchsetzen. Zumal es dafür gewichtige Gründe geben könnte, z.B. Wohnungsgröße.
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Meine Eltern wohnen seit über 20 Jahren in einer Mietwohnung (Reihenhaus) in BaWü. Der Mietvertrag ist vor rund 10 Jahren ausgelaufen und meine Eltern haben bis heute die Miete regelmässig weiterbezahlt. Soweit mir bekannt ist, ist dadurch ein unbefristetes Mietverhältnis enstanden - richtig?.Ja.
ZitatDie Bereitschaft meiner Eltern auszuziehen ist verhältnismässig gering, da die Miete für ein ganzes Haus relativ niedrig ist.
Nach Verkauf des Hauses wird die Miete steigen, zumal es in einem guten Zustand ist. Wenn diese bisher sehr niedrig ist, dann so oft wie möglich bis zur Vergleichsmiete.
ZitatWelche Kündigungfristen gelten bei einem unbefristetetn Mietverhältnis?
In diersem Fall 9 Monate.
ZitatWarum ein Aufhebungsvertrag?
Könnte ein Wink mit dem Zaunpfahl sein um den Auszug zu beschleunigen. Ihnen wird eine Gelegenheit angeboten sich einvernehmlich mit dem Eigentümer über die Modi eines Auszuges zu beraten. Sie könnten dort Forderungen einbringen hinsichtlich der Übernahme von Umzugskosten usw.
Das sollte man nicht sofort in den Wind schlagen. Die Verhandlung darüber würde ich mir gönnen und erst dann eine Entscheidung herbeiführen.ZitatWelche Möglichkeiten gibt es für meine Eltern noch länger wohnen zu bleiben?
Aus meiner Sicht keine.
ZitatIst es ratsam einen Anwalt zu Rate zu ziehen?
Vergessen Sie die Geldausgabe vorerst. Schauen Sie erst mal wie das Angebot des Aufhebungsvertrages aussieht.
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Sorry, aber ist denn das so schwer zu verstehen?:(
Bildungsnooootstand! Manchmal reicht es nicht zum Einfachsten
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Die 1. Frage:
Ist die Isolierung des Dachbodens Pflicht und wenn ja, seit wann?Diese Frage stellen Sie einer Institution welche Energieberatung durchführt. Da werden Sie fachkompetent beraten.
ZitatJetzt Frage Nr. 2:
Ist der Vermieter verpflichtet, die Räume komplett zu streichen/tapezieren oder nur betroffene Stellen/Flächen?
Wenn nun hier und da gestrichen wird, wird das sehr bescheiden aussehen und nicht zusammen passen!Richtig, die Wand muß in einem Arbeitsgang komplett gestrichen werden. Den durch Sie verschmutzten Anteil kann er Ihnen in Rechnung stellen (Zeitwert).
Wenn er eine Firma beauftragt, die Wand zu streichen und dann Ihnen nur ihren Anteil berechnet, werden Sie trotzdem noch Kulleraugen bekommen. -
Eine Möglichkeit:
BGB § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,Noch eine Möglichkeit:
BGB § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
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