Beiträge von Kolinum


    Der Makler hat daher auch den Mietvertrag unterschrieben!

    Hoffentlich haben Sie auch die dazugehörige Vollmacht des Vermieters vom Makler.
    Ein Schelm, wer Böses denkt.
    Ich würde da mal einen Fachanwalt zu Rate ziehen. Vielleicht ist wegen fehlender Unterschrift des Vermieters der Vertrag garnicht gültig. Makler müssten das eigentlich wissen. Schon seltsam, dass dem Makler das Grundwissen einer Wohnraumvermietung fehlt.

    Wenn da mal ein Problemchen auftritt, kann sich der Wohnungseigentümer immer fein rausreden.

    Sie mieten eine Wohnung in dem Zustand so wie Sie Ihnen bei der Besichtigung angenehm war. Es gibt im Mietrecht kein Umtauschrecht wegen Nichtgefallen. Ihnen bleibt nur eine fristgemäße Kündigung oder eine Verhandlung mit dem anderen Vertragspartner.

    Da kein schriftlicher, sondern ein mündlicher Mietvertrag vorliegt, gelten auch nur die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Kündigungsfristen und diese betragen 3 Monate.
    Eine besonders abgemachte Kündigungsfrist ist bei mündlichen Verträgen nicht rechtskräftig( wegen der Beweisbarkeit, wie Sie soeben erleben durften).
    Möglicherweise war "kurzfistig kündbar" auf eine Kündigung unter besonderen Umständen gemeint. Das trifft aber in Ihrem Fall nicht zu. Leider!

    Aus: Mietrechtslexikon
    Das BayObLG (2Z BR 236/04 Beschluss vom 23.03.2005) hat bspw. entschieden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft die Ablesewerte der Wasserzähler nach Ablauf der Eichfrist nicht ihrer Jahresabrechnung zugrunde legen dürfen (gilt entsprechend für Vermieter). Die Kosten müssen dann nach Miteigentumsanteilen unter den Eigentümern aufgeteilt werden. Abrechnungsbeschlüsse der Eigentümerversammlung können erfolgreich angefochten werden, wenn nicht geeichte Zähler verwendet wurden.

    Auch im Mietrecht kann keine Abrechnung über ungeeichte Zähler erfolgen, wobei jedoch regelmäßig die Wohnfläche als Ersatzumlagemaßstab heranzuziehen sein wird.

    Vielfach unbekannt ist, dass die Verwendung ungeeichter Wasserzähler auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 19 EichG darstellt. Die Geldbuße beträgt bis zu 10.000 €.

    Nun können Sie wählen zwischen Baum und Borke. Nichts zahlen bleibt außen vor.
    Anzeige gegenüber Ihrem Vermieter ist auch möglich.

    Mal nachgerechnet:
    1. Die Heizungsgrundkosten werden nach Wohnfläche berechnet, also anteilig zum Zeiraum. Klar!

    2. Die Verbrauchskosten wurden nach Gradtagszahlen berechnet:
    Der Vormieter müsste also 54,3 % und Sie 45,7 der Jahressumme zahlen.
    Ihr Anteil ist trotz längerer Mietzeit geringer, da bei Ihnen die Sommermonate nicht zu Buche schlagen.

    Dann würde die Rechnung stimmig sein. Die entsprechenden Monatswerte, welche der Abrechnung zugrunde liegen finden Sie im Internet.

    Noch ein Tipp: Ihr "Heizverhalten" ist für die Beantwortung ohne Bedeutung. Dieses Heizverhalten legen alle Hilfesuchenden an den Tag und sind der Meinung man zahlt zuviel.


    Vor 2 Wochen Stand nun plötzlich ein Herr vor meiner Tür, de rmir erklärte er müsse die Fenster für die anstehende Renovierung vermessen. Er tat dies bei allen Wohnungen unseres Gebäudes, kam jedoch völlig unangemeldet!

    Das hat mit Mietrecht leider nicht im entferntesten zu tun.
    Es war totaler Leichtsinn von Ihnen diesen Herrn überhaupt unangemeldet in die Wohnung zu lassen.

    Zitat

    Vergangenen Donnerstag wurde ein Zettel in den Hausflur gehangen (von der Baufirma, nicht dem Vermieter!) das ab dem nächsten Tag die einzelnen Kellerräume neu gedämmt würden und man diese daher offen stehen lassen müssen und darin für die notwendigen Arbeiten Platz schaffen müsste.

    Eeeeh, nächstens hängt ein Zettel am Brett mit der Aufforderung die Wohnungstür offen zu lassen.
    Und sowas lesen Sie gern?

    Ihre nachfolgenden Überlegungen sind richtig und Sie müssen Ihre Wohnung, ohne vorherige Ankündigung des Vermieters mit Angabe der Gründe, nicht öffnen; gilt auch für Nebengelässe.

    Handeln Sie also danach!

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