Beiträge von Kolinum

    Nehmen Sie einen Fachanwalt in Anspruch. Hier findet, und darf es auch nicht, keine Rechtsberatung statt.
    Ihr umfangreiches Fragenpaket läßt den Schluß allerdings zu.
    Besser noch, Sie wenden sich direkt an unser bewährtes Mitglied Fantastisch. Sein Senf kommt hier früher oder später noch an.
    Da können Sie diesem Forum wenigstens noch eine lustige Seite abgewinnen.

    Ich habe dem Vermieter nicht noch mitgeteilt.

    Sie sind auch ein kluges Kind. Teilen Gott und aller Welt Ihr Dachfensterproblem mit, aber den Vermieter lassen Sie außen vor.:(

    Hinweis: Hier ist keine beschwerdeführende Stelle für Hausordnungsprobleme, sondern eine Hilfe für Mietrecht

    Zur Mietminderung: Sie können immer Miete mindern; nur das will genau überlegt sein.
    Über Höhe und Verfahrensweise googeln Sie. Ich habe keine Lust Ihnen das ganze Prozedere herzubeten.

    Maßgebend ist Ihr Mietvertrag. Dazu erwähnen Sie kein Wort bezüglich der Nebenkosten bzw. Reperaturklausel.

    Für hingeworfene Brocken, wie "weil es lag nicht an der Antenne da wurde definitiv nichts gemacht (hätte er aufs Dach gemusst was ich gesehen hätte) sondern eben an deren Gerät oder was auch immer.
    Kann es nun sein der techniker schreibt Rechnung dass es daran liegt, die geben es an vermieter weiter und der verlangt es dann von allen?
    kann ich nichts anfangen.
    Wenn Sie was ernten wollen, müssen Sie auch was säen.

    Ich glaube eher nicht. Da die Herren hier im Forum wahrscheinlich das schlichtweg noch nicht nötig hatten.
    Der von Ihnen genannte Beitrag ist doch ausführlich genug, aus Sicht der Versicherung.

    Das Verschwiegene habe ich allerdings woanders gefunden

    Aus "Focus online":

    Der Mieter zahlt für die Mietkautionsversicherung regelmäßig eine Prämie. Bei vielen Versicherungen sind das – alljährlich – rund fünf Prozent der Kautionssumme. Bei einer Kaution von 2000 Euro müsste der Mieter also jährlich 100 Euro an die Versicherung zahlen. Hinzu kommt bei manchen noch eine einmalige Aufnahmegebühr. Anders als bei einer Barkaution oder einem verpfändeten Sparbuch bekommt der Mieter am Ende des Mietverhältnisses zudem kein Geld wieder, sondern die Prämien sind definitiv weg. Eine Bankbürgschaft ist da meist deutlich günstiger.

    Sie sind ein Hauptmieter und die neue Person soll ebenfalls ein Hauptmieter werden. Dann müsste der Mietvertrag auch namentlich geändert werden. Der Vermieter kann allerdings frei entscheiden, wem er als Hauptmieter das Objekt vermietet.

    Wenn der "Neue" als Untermieter einziehen soll, dann geht das nur, wenn Sie als Einziger Hauptmieter sind und damit alle Verantwortung übernehmen müssten.
    Hier sollte man zuerst mal klar Schiff machen.
    Daran ändert auch nichts ein illegaler Einzug .

    Ob das alles rechtens ist können Sie nur anhand der Belege beim Vermieter einsehen.

    Allerdings erscheinen mir die Heizkosten von ca. 900 € für 5 Monate etwas zu hoch. Meine sind 2012 auch enorm gestiegen.

    Beispiel von mir:
    Gesamtjahr 2011 = 800 €
    Gesamtjahr 2012 = 1222 €

    Da kann schon was abgehen.


    Woher weiß ich denn, dass der neue VM jetzt im Grundbuch eingetragen ist und damit eine Kündigung rechtmäßig?

    Haben Sie was verwechselt? Die Vermieter werden nicht im Grundbuch eingetragen, sondern die Eigentümer.
    Vermieter müssen nicht zwangsläufig Eigentümer sein.

    Rechtlich ist da nix zu machen. Wenn Sie eiee Wohnung im schlechten Zustand anmieten ist das Ihre freie Entscheidung und niemand anderes können Sie dafür verantwortlich machen. Da es sich hier um offensichtliche Schäden handelt, bleibt das nun auch Ihr privates Problem. Das Sie bis heute noch nicht einmal einen Schlüssel haben, wundert mich dann auch nicht mehr.
    Kündigen Sie mit der 3-Monatsfrist.


    BGB § 536 b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
    Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

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