Beiträge von Kolinum

    Sie müssen hier niemanden Ihre Unschuld beweisen. Wer hier lange im "Geschäft", und die Dauer-User sind es, sind erfahren genug, um hier ohne besseres Wissen sich als Kanonenfutter mißbrauchen zu lassen.


    "Der Mieter ist verpflichtet, für die Dauer des Mietverhältnisses gegen Schäden aller Art eine ausreichende Haftpflicht- und Hausratversicherung für Einbruch und Diebstahl abzuschließen und diesen Versicherungsschutz nachzuweisen."
    Ich verstehe aber nicht ganz den Sinn einer Hausratsversicherung. Eine Hausratsversicherung sichert ja das Inventar ab. Dieses gehört aber mir bzw. ich übernehme es vom Vormieter. Was soll eine Hausratsversicherung also dann noch absichern: Badewanne, Toilette?

    Ihre Gedanken sind goldrichtig. Das ist dummes Geschwätz eines Vermieters und müssen Sie nicht beachten.
    Privathaftpflicht- und Hausratversicherungen sind allein Ihre Privatangelegenheit.


    Im Mietvertrag steht:
    "Auf Balkonen, Loggien und auf den unmittelbar am Gebäude liegenden Flächen ist das Grillen mit festen oder flüssigen Brennstoffen nicht gestattet."
    Fällt ein Elektrogrill auch unter dieses Verbot?[/QUOTE]

    Dieser Passus im Vertrag ist allerdings zulässig.
    Wenn Sie der Meinung sind, das Elektrizität ein fester oder flüssiger Brennstoff ist, dann Ja.

    Da Sie schon vor Unterzeichnung des Vertrages die möglichen Risiken erkannt haben, sollten Sie solche auch nicht eingehen.
    Niemand weiß, was in 4 Jahren ist.
    Ratschläge, wie man mit unlauteren Methoden diesen Kündungsverzicht dann unterlaufen kann, bekommen Sie hier nicht.

    Wenn der Kohlenmonoxidausstoß gerade noch im zulässigen Bereich liegt, ist das so in Ordnung.

    Wenn es allerdings beim Betreiben nach Gas riecht ist nicht zu spaßen. Es gibt da überall so einen Notdienst, den Sie dann sofort rufen sollten.
    Der Gasversorger setzt dem Gas einen extra Geruchstoff bei, damit ein unkontrollierter Austritt schneller und frühzeitiger erkannt werden kann.
    Wenn andere Thermen gewechselt wurden und Ihre nicht, dann hat das Gründe, welche der Vermieter Ihnen bereits genannt hatte.
    Wunschmodernisierungen muß der Vermieter nicht vornehmen.

    Sie haben nur die Hohheit über Ihr gemietetes Objekt. In Ihrem Falle wäre das die Wohnung.
    Damit müssen Sie sich leider abfinden. Hier geht es nur um Mietrecht. Eine Genehmigung durch die anderen Mitbewohner, wer das Haus betreten darf, ist mir nicht bekannt.

    Kabelgebühren müssen Sie zahlen, wenn in Ihrem Mietvertrag Betriebskostenzahlungen laut Betriebskostenverordnung vereinbart wurden.
    Extra müssen dann die einzelnen Kostenpositionen nicht nochmal genannt werden.
    Ob Sie dann gucken oder nicht, ist für die zahlung der anteiligen Gebühren bedeutungslos.

    In der Betriebskostenverordnung sind Subventionen für Studenten nicht vorgesehen.


    .........Sorgen mach ich mir nur weil meine kündigung in meinem 2. Schreiben eventuell nicht rechtskräftig ist da ich sie zwar in Textform, allerdings nicht neu unterschrieben, sondern die Unterschrift nur als Kopie drauf, versendet hab.

    Mein Gott. Wenn Ihnen der Vermieter schriftlich den Kündigungstermin zum 31.7. bestätigt hat, dann ist das so in Ordung.

    Maßgeblich ist: Ihre Kündigung muß dem Vermieter zugegangen sein. Ein gewöhnlicher Brief ohne Beweiskraft ist da fehl am Platze.

    Ein zweiter Zustellungsversuch mit den gleichen Kündigungsschreiben hatte Erfolg. Leider war aber damit die Kündigungsfrist nicht mehr eingehalten. Diese beginnt mit Zugang der Kündigung beim Empfänger. Daraufhin hat der Vermieter die Frist dahingehend geändert, das die 3 Monate wieder eingehalten waren. Wenn er Ihnen die Kündigung ausdrücklich mit einen Termin zum 31.7. genannt und bestätigt hat, wäre das erledigt.

    Ich sehe das anders:

    Im Vertrag wurde eindeutig und ohne Zweifel die Zahlung von Betriebskosten vereinbart, die Höhe und der Abrechnungsmodus benannt.

    BGB § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten
    (1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt.

    Diese Vereinbarung ist getroffen und damit gesetzeskonform.

    Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.
    Hierin erfolgt eine Definition der Betriebskosten.

    Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort.
    .........

    Eine zusätzlicher Bezugnahme auf die erlassene Betriebskostenverordnung ist nicht vorgesehen. Ginge auch nicht, da Betriebskosten auch schon vor 2003 vereinbart werden konnten.

    Ich halte von solchen Hineinintertpretationen in der Regel nichts. Was da Rechtsverdreher und unfähige Richter da so von sich geben, möge durchaus der Wahrheit entsprechen, darauf fusen sollte man ab er nicht unbedingt.

    Speziell für ustrine53: Macht nix, fehlerhafte Interpretationen sind mir auch nicht fremd.

    § 12 Heizkostenverordnung
    (1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen.
    ...........

    Aus: Wikipedia
    Bei Ablauf der Staffelung kann hier die Miete nur abhängig von der ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden und respektive Modernisierungserhöhungen.
    Alles klar?


    Vom Flur aus kann ich auf meine Fliesen im Flur schauen. Durch diese Undichtigkeit zieht es immer an den Füßen, besonders stark, wenn man selber ein Fenster in der Wohnung offen hat.

    Herrgott hilf! Wie sag' ich's meinem Kinde?
    Da gehen Sie zum Baumarkt und tragen das Anliegen dort vor und da wird Ihnen eine Lösung angeboten. Wetten!

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