Beiträge von Kolinum

    Wenn ich aber jetzt diesen Fall richtig verstanden habe, ist ja die Frist von ca.5 Tagen zur Zurücksendung und Gegenzeichnung des Vertrages in meinem Fall (ich warte mehr als 2 Wochen) schon längst verstrichen, und mir würde "laut dem im Link geschilderten Fall" frei stehen, den Mietvertrag anzunehmen.
    Sehe ich das richtig?

    Nur teilweise. Wurde dem Vermieter den bereits eine Frist zur Rückgabe gesetzt?

    Dieses Urteil mit der 5-Tage Frist ist ein Gerichtsurteil und keine gesetzlich verbindliche Norm.
    Sie sollten schon selbst dem Vertragspartner eine angemessene Frist setzen

    Es sollte im gegenseitigen Einvernehmen aller Parteien ein schriftlicher Mietvertrag fixiert werden.
    Dieser erlangt erst mit der Unterschrift beider Parteien Rechtskraft.
    Alles was vorher zur Debatte stand ist null und nichtig.

    Wenn man sich vor Unterzeichnung in einzelnen Punkten uneins ist oder Umstände eintreten, welche Änderungen erforderlich machen, kann ein im wesentlichen vorbereiteter Vertrag noch annuliert werden.

    Es gibt zwei Möglichkeiten einen Mietvertrag abzuschließen:

    1. Einen schriftlichen mit beidseitigen Unterschriften(oben bereits erläutert)

    2. Einen mündlichen Vertrag. Ein Mischmasch gibt es nicht. Das heißt, beide Parteien müssen sich einig sein einen mündlichen Vertrag abzuschließen.

    Ich würde nicht so ohne weiteres eine Ersatzvornahme durchführen, denn:

    BGB § 536 a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
    (1).........
    (2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn
    1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder

    2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.

    2. Trifft hier nicht zu.

    BGB § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

    Aus dieser Sicht könnten Sie nur die Miete für den Kündigungszeitraum mindern oder wenn eine Attest vom Amtsarzt vorliegt, fristlos kündigen.

    Anmerkung: Erwägen Sie Ihre Entscheidung überlegt und lassen Sie sich nicht von irgendwelcher Schimmelhysterie negative beeinflussen. Da wird viel Horror in die Welt posaunt.

    Letzter Versuch:
    Beispiel
    Wenn der Gesamtverbrauch im Haus bei 10000 Litern liegt und diese 5000 € gekostet haben betragen die Kosten 0,50 € pro Liter.
    Wenn im gesamten Haus 100000 Wärmeeinheiten verbraucht wurden kostet eine Wärmeeinheit 0,05 €.

    Wenn Sie davon 600 WE verbraucht haben zahlen Sie 30 €. Dabei ist es völlig egal, in welchen Zeitraum Sie das verbraucht haben.
    Ob das ein Jahr oder ein Monat ist, der Preis bleibt für Sie derselbe.

    Ist schon manchmal verzwickt; oft stolpert man an der gleichen Stelle wieder.

    Da wir hier aber nicht das Gericht auf hoher See sind muß das zwangsläufig als Kaffeesatzleserei enden.
    Die gesetzliche Regelung ist IOhnen und uns ja bekannt. Was wäre wenn ist reine Spekulation.

    Ich sehe es auch so, das es sich hier bei den Schönheitsreparaturen um eine starre Regelung handelt.
    Praktisch ist das für Sie jedoch beim bevorstehen den Auszug ohne Bedeutung. Also was soll's?

    Zur Endrenovierung:
    "Die Wohnung ist frisch gestrichen (bei Einzug vom Vormieter) und muss nach Auszug wieder neu gestrichen werden."

    Dann tun sie das dafür Erforderliche.
    Wenn ein Zimmer in Ordnung ist, brauchen Sie das auch nicht streichen.
    Wenn Sie aber Tapeten dran geklebt haben müssen Sie diese auch wieder entfernen, was dann erforderlich ist, muß ich Ihnen nicht erklären.

    Natürlich "Ich möchte mich nicht vor der Arbeit drücken".
    Also was soll dann das ganze Getöns?

    Hier ist die Erklärung:

    BGB § 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
    (1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.

    Ich habe da einen Verdacht, das Sie das womöglich falsch verstanden haben.
    Da die Erhöhung sich auf die gestiegenen Heizkosten bezieht, denke ich eher das es sich hierbei um eine Anhebung der monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen handelt.

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