Beiträge von Kolinum

    Nochmals der Text:

    BGB § 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
    (1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
    (2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

    Das betrifft Forderungen des Vermieters an der Mietsache.
    Ich weigere mich hier zu erklären was eine Mietsache ist.
    Forderungen aus Betriebskostenabrechnungen verjähren ab Jahresende plus 3 Jahre.

    Das sollte sich Syker mal hinter die Ohren schreiben, bevor er hier 6 Monate zum Monatsende von 6 Monaten herbeiredet.
    Beim Lesen und Verstehen von Gesetzestexten muß man jeden Satz genau lesen, diesen im Munde zergehen lassen und dann weiterlesen. Mit Überfliegen solcher Texte landet man meist im Graben.


    Ich muss bis zum Donnerstag vor Amtsgericht alles vorlegen um mindestens einen AUfschub zu erhalten.

    Dann tun Sie das. Hier sitzt kein Gericht rum, welches Ihnen einen Persilschein erteilt.
    Ebensowenig brauchen Sie sich zu rechtfertigen. Warten Sie den Donnerstag ab.

    Nebenbei bemerkt: Ihr investiertes Geld in die Wohnung schreiben Sie in den Wind und beten Sie, das der Vermieter nicht noch einen Rückbau fordert. Das kostet zusätzlich.

    Bemühen Sie einen Anwalt. Als mittellos beantragen Sie beim Gericht einen Beratungsschein.

    Auf alles Andere muß ich mich nur dahingehend äußern, das das säen von Wind Sturm ernten kann.
    An allen ist die Vermieterin schuld und es ist Ihnen noch nicht mal eingefallen, die Ursachen bei Ihnen selbst zu suchen bzw. den Versuch eine positive Änderung herbeizuführen.

    Zu bemängeln ist der Abrechnungsmodus 50/50. Das ist nicht mehr zulässig.
    Es gilt schon ein paar Jahre 70% Verbrauch/30% Grundkosten.
    Ich würde diesbezüglich Einspruch einlegen. Die Ablesefirma muß das eigentlich wissen.


    Beim letzten Punkt wird es interessant. Wenn es sich um ein Einfamilienhaus samt Garten, der dazu gehört, handelt. Dann kann man doch nicht von einem "Allgemeinbereich" sprechen, oder etwa doch?

    Natürlich ist der Mieter des Einfamilienhauses für das gesamte gemietete Objekt verantwortlich. In diesem Fall ist der Mieter insoweit für den Ersatz zuständig, soweit es die Kosten der vereinbarten Kleinreparaturklausel zulassen.

    Noch etwas: Dieses Forum ist weder ein Vermieter- noch ein Mieterforum.
    Hier geht es um eine erste Hilfe zu Fragen des Mietrechtes und das tangiert alle Parteien.
    Der Eindruck kann entstehen, da die überwiegend meisten Fragen durch Mieter gestellt werden.

    Wieder zurück zum Urschleim der Anfrage:

    In meinem Mietvertrag ist nirgends etwas von Renovierung nach Auszug zu finden, außer "Der Mieter trägt die Schönheitsreparaturen" und "Die Wohnung ist besenrein zurückzugeben".

    Also geben Sie die Wohnung besenrein zurück!! Was besenrein ist finden Sie überall im Internet.


    Als ich also im Dezember weg bin, hab ich alle Heizungen auf "Sternchen" gedreht, hab dann Mitte Januar einen bösen Anruf vom Vermieter bekommen, wie ich das nur machen könnte Mitten im Winter, die Leitungen könnten einfrieren. (Meiner Meinung ist die "Sternchen"-Stellung ja genau dafür da, das zu verhindern).

    Richtig, da war wohl der Vermieter etwas überängstlich.

    Zitat

    Nun drehte der Vermieter einen Heizkörper hoch (scheinbar gleich auf 5...).

    ... und vielleicht das auch noch tagelang so gelassen.

    Zitat

    Achso, ich habe dem Vermieter Anfang Januar den Schlüssel gegeben (mit Übergabeprotokoll)
    Ich fühl mich jetzt natürlich ziemlich übers Ohr gehauen.

    Glaub ich. Aber auf den Kosten bleiben Sie sitzen. Wie wollen Sie beweisen, welchen Anteil an der Schuld des Vermieters zu messen ist?
    Das ist unmöglich.
    Was Sie falsch gemacht haben, glauben Sie nun bestimmt zu wissen.

    Nochmal zur Klarstellung:


    „Das Mietverhältnis beginnt am 1.5.2006 und endet am 30.4.2007. Das Mietverhältnis verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor seinem jeweiligen Ablauf gekündigt wird.“

    Dieser Vertrag ist kein befristeter Mietvertrag, weil eine Begründung der Befristung fehlt. Damit ist es automatisch ein unbefristeter Mietvertrag.
    Ein unbefristeter Mietvertrag muß nicht verlängert werden und gilt theroretisch bis in alle Ewigkeit.

    Man sollte sich bei der Beantwortung auch einer gewissen Logik bedienen und nicht immer alles in Aber, Vielleicht, Könnte, Möglich, Eventuell und sonstigen nebulösen Argumenten kleiden.

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