Beiträge von Kolinum

    Hast es ja schöne geschrieben. Also ist es mit der Kündigungsfrist von 6 Monaten wirksam

    Nein, nochmal. Für den Mieter gilt grundsätzlich 3 Monate für einen unbefristeten Mietvertrag. Da geht auch nichts individuell zu vereinbaren.

    BGB § 573c -Fristen der ordentlichen Kündigung

    (1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

    (2) ..............

    (3) ..............

    (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Eine Ausnahme wäre nur dann gegegeben, wenn ein gegenseitiger befristeter Kündigungsverzicht vereinbart wäre.
    Das müssen Sie unterscheiden. Stellen Sie also mal den Passus hier rein.

    Danke für eure Antworten. Hat jemand ne Idee, wie ich das meinem Vermieter am besten verklickere? Er sagt A und ich B und ich weiß nicht, wie ich ihn überzeugen kann. Denn ich habe ihm ja schon geschrieben, dass es sich um nicht umlegbare Verwaltungskosten handelt. Gibt es evtl Gerichtsurteile mit ähnlichem Sachverhalt auf die ich mich berufen kann?

    Unsere Meinungen wurden Ihnen genannt. Zusätzliche Dienstleistungen als Suchmaschine werden leider nicht geboten.

    ......wenn man in einer Notlage ist und sich schnelle Hilfe wünscht, komisch das Berny meinen Text auch lesen konnte.


    Diese Art von Geschreibsel hat mit einer Notlage nichts, aber auch garnichts zu tun.
    Da hatte wohl Berny eine schwache Minute.

    Zitat

    Werden Leute mit Lese-Rechtschreibschwäche von euch genauso nieder gemacht?

    So schwach ist Ihre Rechtschreibung garnicht.
    Auf den Punkt gebracht: Sie benutzen keine Großbuchstaben und Interpunktion.
    Da waren Sie einfach zu faul die STRG-Taste zu Hilfe zu nehmen.
    Wenn Sie andere Leute um Hilfe bitten, tut man das in möglichst anständiger Weise.
    Wenn Sie das nicht für nötig erachten, dürfen Sie sich mit diesem Stil gern an Ihre sogenannten Kumpels wenden.

    Lese gerade Ihren korrigierten Beitrag: Geht doch und ohne "Rechtschreibschwäche".

    Rudolpho

    Nobody is perfect. Und als Neuling hat man schon mal Schwierigkeiten mit den hiesigen Gepflogenheiten.

    Kleine Gebrauchsanweisung, wenn es für Sie hilfreich sein sollte:

    1. Odentliche Rechtschreibung, Tippfehler erlaubt. Ein Punkt am Satzende genügt.
    2. Alte Beiträge, welche länger als eine Woche zurückliegen, brauchen Sie nicht mehr zu kommentieren, der Fragesteller liest diese sowieso nicht mehr und schon längst über alle Berge.
    3. Halten Sie sich in erster Linie an das BGB und BGH-Urteile. Amtsgerichturteile vergessen Sie, kein anders Gericht ist daran gebunden.
    4. Keine Beiträge mit polemischen Hintergund. Es gibt keine bösen Vermieter oder nur gute arme Mieter. Schlitzohren lauern überall.
    5. Auch die "alten Hasen" schießen manchmal übers Ziel und dürfen auch korrigiert werden, aber sachlich und das auch mit einen gewissen Augenzwinkern.

    Danke fürs Lesen, Handeln müssen Sie.

    Machen wir Klartext:
    Der Vermieter muß die Küche nicht nach den Wünschen der Vermieter umbauen lassen.

    Der Nutzer der Wohnung hat sein Möbel entsprechend der Wohnungsgröße und des Zustandes zu erwerben. Er ist letzt Endes dafür ganz allein verantwortlich. Alles andere ist Kulanzsache.

    Die bisher geführte Diskussion war leider nicht erfolgreich

    Das ist nicht richtig. Auch wenn der MV keine Regelung bezüglich der Küche enthält, sie aber bei der Besichtigung sowie bei der Übergabe vorhanden war, ist Sie Gegenstand des MV.

    Genauso wie die Kloschüssel !!!!!:p

    Sie haben sich bei der Übernahme der Wohnung durch Ihr Tun bereiterklärt, diese mit den Küchenmöbeln zu übernehmen.
    Wenn nicht ausdrücklich vereinbart(schrfitlich) bleibt die Entsorgung nun bei Ihnen hängen. Wer A sagt.......

    Aber reden Sie erst mal mit dem Vermieter.

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