Hast es ja schöne geschrieben. Also ist es mit der Kündigungsfrist von 6 Monaten wirksam
Nein, nochmal. Für den Mieter gilt grundsätzlich 3 Monate für einen unbefristeten Mietvertrag. Da geht auch nichts individuell zu vereinbaren.
BGB § 573c -Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
(2) ..............
(3) ..............
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Eine Ausnahme wäre nur dann gegegeben, wenn ein gegenseitiger befristeter Kündigungsverzicht vereinbart wäre.
Das müssen Sie unterscheiden. Stellen Sie also mal den Passus hier rein.