Beiträge von Kolinum

    Ich stutzte deswegen weil ich kaum heitzt habe!

    Da sind Sie in bester Gesellschaft. Millionen heizen kaum und müssen immer zuviel zahlen. ;)

    Zitat

    Mein Heizverhalten war wie folgt: ich heitzte nur abends von Mo-Fr ab 19 Uhr bis ca 23-24 Uhr, der Regler war dabei auf 3 eingestell, manchmal auf 2. Wenn ich die Whg zur Uni verieß, regelte ich den Heizregler auf dieses "eisflöckchenzeichen" runter - also war die Heizung nur täglich 4-5 Std in Betrieb. An den Wochenenden war sie ca 8 Std in Betrieb. Manchmla war ich auch gar nicht Zuhause, sodass die Heizung aus blieb.

    Für eine halbwegs korrekte Antwort sind diese Angaben leider unbrauchbar.

    Zitat

    Eingezogen bin ich zum 1. August 2012, 32 qm - der Abrechnungszeitraum ist aber auf der Abrechnung ab dem 1.06.2012-31.05.2012. Ist das so richtig????

    Das ist korrekt. Der Abrechnungszeitraum und der Nutzungszeitraum sind völlig verschiedene Dinge.
    Während der Abrechnungszeitraum von Juni bis Ende Mai nächsten Jahres ist, ist der Nutzungszeitraum hier jedoch vom 1.August bis Ende Mai; also nicht 12 Monate, sondern nur 10 Monate und Sie zahlen nur für 10 statt für 12 Monate Heizkosten.

    Zitat

    Zum Ablesen kann ein Mann mit einem Elektroding - und die Heizung soll sich von selbst 1 x im Jahr auf null stellen.

    Hierbei handelt es sich um einen elektronischen Zähler. Die Wirkungsweise finden Sie im Internet bei dem Hersteller.

    Es ist in diesem Rahmen nicht möglich Ihnen die Abrechnung hier zu erklären. Das ist viel zu umfangreich. Mündlich geht das natürlich besser, vielleicht finden Sie jemand aus Ihren Bekanntenkreis.
    Tut mit leid.

    Lesen Sie dazu den Beitrag unter der Rubrik: Mietrechtratgeber!

    "Bestandserfassung und Datenaktualisierung ist doch kein Grund nach § 809 BGB einer Wohnungsbesichtigung zuzustimmen. Oder?"

    Darüber kann man, je nach Ansicht, nur orakeln.

    Eine Bestandsaufnahme ist schon ein berechtigtes Interesse für mögliche Modernisierungen und Umbauten.
    Der Vermieter kann ohne diese Erhebung eine Planung von Modernisierungsmaßnahmen nicht vornehmen.

    Fotografische Aufnahmen müssen Sie aber nicht dulden, eine Beschreibung ist ausreichend.

    Sie mieten eine Wohnung immer in dem Zustand wie Sie sich bei Unterzeichnung des Mietvertrages befindet.
    Nachträgliche Änderungen können Sie nur im gegenseitigen Einvernehmen vornehmen.

    BGB § 536 b - Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
    Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.


    Die Umstellung auf einen Gasbrenner wuerden wir trotzdem gerne selbst finanzieren, weil bei geschaetzten Kosten von ca. 3000,0 € aufgeteilt auf 6 Mietparteien die Investition schon im ersten Betriebsjahr wirtschaftlich wird.

    Das Öl doppelt soviel wie Gas kostet, wage ich zu bezweifeln, dazu kommen die Umbaukosten von 3 - 4 T€.
    Nach meinen Recherchen im Internet liegt der Gaspreis um 1 - 2 Cent/kWh niedriger als der Ölpreis.

    Der Gedanke von Ihnen ist zwar lesenswert aber wegen allzuvieler Unwägbarkeiten sowie der sich daraus ergebenden Rechtssitution nicht empfehlenswert.

    BGB § 556b - Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

    (1) .....

    (2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Ihre Frage hat mit Mietrecht nicht das Geringste zu tun. Wenn Sie sich in Ihren sogenannten "Persönlichkeitsrechten" beeinträchtigt fühlen, dann googeln Sie dort bitte nach.
    Möglicherweise waren Sie gegenüber der Vermieterin, schlicht gesagt, etwas uneinsichtig, sodaß Sie wohl einen Grund sah, sich an Ihre Eltern zu wenden.
    Zum bürgen sind die Eltern gerade noch gut genug. Von einen "Studenten" könnte man eine andere Geisteshaltung erwarten.

    "Im allgemeinen werden alle drei Jahre Schönheitsreparaturen in Küche, Bad und Dusche erforderlich sein".

    "soweit diese nach dem Zustand der Mieträume erforderlich sind".

    Diese Aussagen beziehen sich beide immer auf den jeweiligen Zustand der Räume und erfüllen nicht eine starre Fristenregelung


    Ich frage mich:
    • Können wir die Nebenkostenabrechnung für 2012 einfordern?


    Dazu kann sich der Vermieter noch bis Ende 2013 Zeitlassen.

    Zitat

    • Können wir die überschüssige Kaution zurück verlangen?


    Auch hier kann er sich 6 Monate Zeit lassen.

    Zitat

    • Bin wegen neuen Job in anderes Bundesland umgezogen. Gibt es eine Möglichkeit den Vertrag aus diesem Grund vorzeitig zu kündigen?


    Nein!

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