Leider wurde Ihr Ärger bereits mit Unterzeichnung des Mietvertrages vorprogrammiert.
Ich kann Ihnen nur zu einer anderen Bleibe raten.
Beiträge von Kolinum
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Die Gesetzesgrundlage wurde schon genannt.
Ich schließe mich Rudolpho an:
Diese Kündigung ist allein schon formell ungültig. Der Rechtssicherheit halber solltet ihr eine neue Kündigung schreiben mit Termin zum 31.12.2013.Das Ihr für den Monat Dezember noch Kosten zu tragen habt, ist aber nun mal so und Sie werden das auch überleben.
Manchmal muß es auch etwas weh tun. -
dann nenn mir einen Wasserschaden, bei dem der Mieter unschuldig wäre. Ich kenne keinen
Ihre mangelnde Lebenserfahrung in Ehren, aber ich habe zu DDR-Zeiten selbst erlebt, das ein Wasserrohr im 4 Stock im Versorgungsschacht geplatzt ist. War allerdings aus Plastik. Aber dennoch passiert.
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Rechtlich darf der Vermieter ohne Ihre Erlaubnis keinen Schlüssel einbehalten. Sie allein können über das weitere Vorgehen entscheiden. Anregungen und Ratschläge wurden Ihnen bereits gegeben.
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Ja, so ist das.
Der Eine bringt es fertig, die Kündigungsfrist bis zum letzten auszureizen und der Andere macht daraus ein Larifari ohnesgleichen.Für mich haben beide Beteiligte mehr als nur eine Schuld und ich hüte mich das hier rechtlich zu bewerten.
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Ein Termin pro Woche sollte reichen. Die Schlüssel würde ich auf keinenn Fall aushändigen, dann könnte wahrscheinlich bald täglicher Publikumsverkehr stattfinden.
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nur als Zusatzinfo: Der Vermieter wird wahrscheinlich einen Wartungsvertrag mit der Installationsfirma haben, so dass für die Reparatur lediglich die Kosten für Ersatzteile anfallen
Nein, auch die Ersatzteile müssen Sie nicht bezahlen.
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Den Schaden an sich ersetzt die Gebäudeversicherung. Das ändert aber nichts an der Mietminderung.
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Alles klar, Sie müssen die Beschichtung entfernen.
Sie haben laut Protokoll die Gegenstände bzw. Beschichtung übernoimmen.
Die Konsequenz daraus ist, dass der Nachmieter sich verpflichtet, diese übernommenen Gegenstände oder Einbauten bei seinem späteren Auszug zu entfernen bzw. den Ursprungszustand wieder herzustellen (Rückbauverpflichtung/Schönheitsreparaturen).
Seien Sie deshalb sorgfältig und vergewissern Sie sich genau über den Zustand der Gegenstände vom Vormieter, darunter zählt auch z.B. der Untergrund von Tapeten und Böden, da Sie auch dafür die Haftung übernehmen.Eine Rückbaupflicht muß nicht besonders erwähnt werden, da diese Bestandteil der Gesetzeslage ist.
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und um genau welche Dinge handelt es sich?
Vom Vormieter übernommene Dinge sind ihr Eigentum und müssen auf Verlangen entfernt werden.Beim Anstrich der Türen sieht die Sachlage aber ganz anders aus. Wenn Sie beim Einzug dazu keinerlei Hinweis diesbezüglich erhalten haben, können Sie davon ausgehen, das der Anstrich zur Mietsache gehört.
Also sind Sie frohen Mutes vertrauen Sie auf das Protokoll. -
So betrachtet, wäre eigentlich jeglicher Kaufvertrag mutmaßlich nichtig, denn man weiß nie mit Sicherheit ob es sich hierbei um Hehlerware handelt. So auch hier.
Aber aufgrund der Schilderung gilt hier auch die Unschuldsvermutung und wird eigentllich der Thematik nicht gerecht.
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Kann er mir einfach so mündlich die Haltung einer Katze verbieten?
Ja, der Vermieter muß Ihnen keine Genehmigung zur Haltung einer Katze erteilen. Es liegt allein in seinem Ermessen.ZitatEine Freundin meinte gerade, das es seit Anfang des Jahres ein neues Gesetz geben würde, wegen der Haltung von Katzen, die nun generell erlaubt sein soll?!
Wenn Sie das Gesetz finden, linken Sie es bitte hier ein. Wenn Sie keines finden, ziehen Sie der sogenannten Freundin, auch in meinem Namen, die Ohren lang.
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Kann sie darauf bestehen, dass ich ihr nach der Geburt meines Kindes Besichtigungstermine gewähre?Ich bin kein Richter und in diversen Gesetzen zum Mietrecht habe ich Entsprechendes nicht gefunden.
Daher kein Ratschlag. -
Ich kann Ihnen darauf nicht antworten, da es sich hierbei nicht um Mietrecht handelt.
Diese Probleme sind, Ihrer Schilderung nach, ausschließlich zwischenmenschlich. Ich bin da ratlos. -
Also die Küche war drin als wir einzogen.
Gleichzeitig haben wir sie aber vom Vermieter abgekauft, ab da gehörte sie uns.Damit ist die Küche Ihr Eigentum und müssen diese bei Räumung der Wohnung mitnehmen.
Der Vermieter ist in keiner Weise verpflichtet, Ihnen beim Verkauf der Küche an einen Interessenten behilflich zu sein. -
Danke, das sehe ich eigentlich auch so, nur habe ich keine Lust und auch keine Zeit, mich damit rumzuärgern, und gegebenenfalls weitere rechtliche Schritte einzuleiten! Ich verstehe unter Besenrein Boden fegen, dazu gehört theoretisch nicht mal das Fenster putzen
Dem stimme ich zu. Ich habe bei meinem Auszug zwar auch die Fenster geputzt, jedoch bei einem netten Vermieter.
Bei so einem Rumpelvermieter und Abzocker würde ich sie nicht putzen. -
Schmeißen Sie alles das raus was schon mal im Gesetz steht, da genügt ein kleiner Hinweis darauf.
Ansonsten viel Getöns und Geschwafel.
Die Wichtigtuerei von Rechtsverdrehern müssen Sie nicht nachäffen.Nehjmen Sie einen Mustermietvertrag aus dem Internet und ergänzen und schneiden Sie diesen auf Ihre Gegebenheiten zu. Das genügt.
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Und noch ganz wichtig: Hören Sie sofort auf und zwar von einer Minute zur anderen,
Lassen Sie sich ja nicht von irgendwelche Hilfsmittel aufschwatzen.Nichtrauchen fängt allein im Kopf an!!!! Eigene Erfahrung. Ihre Geldbörse wird die einzige sein, welcher unter der Last zu leiden hat.
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