Beiträge von Kolinum
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Kann ein Mieter (erfolgreich) fristlos kündigen, wenn der Vermieter gegenüber dem Mieter falsche Angaben zur Ursachenquelle eines Heizungsausfalls beim Mieter gemacht hatte* und außerdem der begründete Verdacht besteht, dass der Vermieter dem Mieter die Heizung rechtswidrig abgestellt (oder zumindest nach einem tatsächlichen Ausfall trotz Aufforderung seitens des Mieters nicht wieder angestellt) hatte**?
Das war doch Ihre Frage!
Sie können nicht eben mal fristlos kündigen, wenn Ihre Vermieter "falsche" Angaben zur Ursache eines Mangels macht!
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Fühlt ihr euch etwa in eurer Mietrechtforumsehre gekränkt, weil ich Fragen stelle, die ihr anscheinend nicht beantworten könnt/wollt?Ja! Wir, die unumschränkten Experten hier im Forum fühlen uns ob Ihrer unqualifizierten und lächerlichen Fragen untersten Niveaus in unserer Ehre gekränkt.
Ihrer fast fehlerfreien Orthografie gestehen wir ein kleines Pluspünktchen zu.Eine Bitte noch: Verschwinden Sie hier heimlich und ohne weiters Generve.
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Da Sie ohne Zustimmung Ihres Mietpartners noch nicht einmal kündigen können, bleibt Ihnen nur die Wahl zwischen "Weiter so" oder ein zivilrechtliches Verfahren. Mit Mietrecht hat Ihr Problem nichts zu tun, es scheint nur so.
Wie schon Berny sagt: WG und Problem sind fast immer eine Einheit. Billig hat eben seinen Preis.
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Lesen Sie BGB § 543 - Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund und Sie werden feststellen, das unwahre Angaben über einen Heizungsausfall nicht dazu berechtigen.
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"Ich will der Kündigung widersprechen, da der Grund der Kündigung nicht zutreffend ist."
Tun Sie das
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Ihnen bleibt nur die Rechnung zu bezahlen. Was verbraucht wurde muss ja auch irgendwie bezahlt werden.
Zu Ihren Heizverhalten kann und werde ich mich nicht äußern.
Ansonsten, siehe meinen Vorschreiber! -
Wer bestellt, zahlt erst Mal. Inwieweit Sie regresspflichtig gemacht werden können ist eine rein zivilrechtliche Angelegenheit.
Unbeschadet des ist dem Mieter eine Möglichkeit der Nachbesserung für den Mangel zu geben. -
BGB § 573 - Ordentliche Kündigung des Vermieters
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Inwieweit Sie Ihre vertraglichen Verpflichtungen verletzt haben, kann hier nicht beurteilt werden und wäre auch unseriös, ohne die Gegenseite gelesen zu haben.
Formal würde ich die Kündigung so in Ordnung finden.
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Schon mal vorab:
Solange kein neuer Vertrag existiert, muss die Abrechnung nach den bisherigen Vertrag erfolgen. -
Aus: Nebenkostenabrechnung: Fristen f
Verzögert der Vermieter die Zahlung, stellt die Rechtsprechung gemäß § 286 III 1 BGB darauf ab, dass der Vermieter spätestens 30 Tage nach Zugang der Abrechnung beim Mieter in Verzug kommt (Schmid, ZMR 2000,663).Der Mieter hat natürlich die Möglichkeit, bei einem bestehenden Mietvertrag die laufenden Vorauszahlungen auf die Nebenkosten mit seinem Erstattungsanspruch zu verrechnen, sofern der Vermieter die Erstattung grundlos verweigert.
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Betriebskosten, die nicht jährlich, sondern in größeren zeitlichen Abständen wiederkehren, können grundsätzlich in dem Abrechnungszeitraum umgelegt werden, in dem sie entstehen.
Urteil vom 11.11.2009 des BGH Karlsruhe, Aktenzeichen: VIII ZR 221/08
Wohlgemerkt: nur die Kosten der Prüfung, nicht die der notwendigen Installation.
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BGB § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.Das ist der Gesetzestext.
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Sie können nur eine Forderung gegenüber dem Vermieter stellen und müssen abwarten, was da passiert. Hellsehen kann ich nicht.
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Gut, aber wo können Sie den "vertragsgemäßen" Zustand nachlesen? Er müsste ja doch irgendwo festgeschrieben sein.
Und überhaupt geht das dem Nachmieter einen feuchten Kehricht an. Ihr Vertragspartner ist allein der Vermieter.
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