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Gerade ist mir aufgefallen, dass die Terasse (eingezäunt) nicht mitgemietet ist.
Die Wohnung ist allerdings nur durch diese begehbar.
Noch haben wir dort Sachen stehen, dem Vermieter schrieb ich schon, dass wir schnellstmöglich alles von der Terasse räumen werden. Zudem übernahm ich den Zaun vom Vormieter.
Wenn die Terasse nicht mitgemietet ist, dann ist Sie nicht mitgemietet und können hier keinerlei Rechte geltend machen. Wenn das Betreten der Terrasse als Zugang zur Wohnung erforderlich ist, dürfen Sie das tun. Ich vergleiche das mit einem Hausflur.
Fragen:
1) Muss ich hinnehmen, dass für mich fremde Leute sich auf der Terasse aufhalten, bzw kann ich ihnen das untersagen ?
Ja, die Terrasse ist nicht mitgemietet und Sie könnnen daraus keine Ansprüche ableiten.
2) Wenn mein Vermieter mir theoretisch Hausverbot für diese erteilt, was kann ich dann machen ?
Wenn es der einzige Zugang zu ihrer Wohnung ist, wird er Ihnen kein Hausverbot erteilen.
3) Darf ich meine Sachen vielleicht doch auf der Terasse lassen, aufgrund des Gewohnheitrechtes ?
Wo ist dieses "Gewohnheitsrecht" festgeschrieben. Mir ist ein solches nicht bekannt
4) Muss ich den Zaun entfernen lassen ? Ist es überhaupt meiner, wenn er auf dem Grundstück des Vermieters steht?
Wenn Sie den Zaun vom Vormieter übernommen haben, gehört er Ihnen und müssen diesen nach Aufforderung auf Ihre Kosten entfernen lassen.
So geht Recht, leider nicht wie gewünscht.