1. Ihre voreilig gezahlte Miete:
BGB § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) 1 Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. 2 Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. 3 Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. (2) 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt. (3) 1 Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) 1 Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
Ich hoffe, Sie haben verstanden. Also bleibt Ihnen nur eine Rückforderung oder Ausgleich bei der nächsten Mietzahlung( betrifft auch die Nebenkosten)
2. Mietvertrag: es ist ein unbefristeter Mietvertrag. Ich würde das diesbezüglich dem Vermieter gegenüber garnicht mehr erwähnen. Ich würde ihn nächstes Jahr auflaufen lassen. Er hat es sich verdient.
3. Schufa: das ist nun gelaufen. Ich würde aber die Gebühr dem Vermieter anlasten. Eine entsprechende Festlegung im Vertrag dazu gibt es ja nicht.
Achten Sie ab jetzt besonders auf diesen Vogel, in dessen Nest Sie Platz genommen haben.
Zählerstande ablesen.
Elektroanlage überprüfen(da passieren die seltsamsten Dinge)
Übergabeprotokoll sofort aushändigen, nicht erst später zuschicken lassen!
Vielleicht können Ihnen andere Forumsmitglieder noch Hinweise geben.