Beiträge von Kolinum

    Anders hätte es ausgesehen wenn wir den VM erst garnicht informiert hàtten und einfach nen NM gebracht hätten. Nun gut, wer keine Fehler macht lernt auch nix.

    Nein, es hätte leider nicht anders ausgesehen. Nur der Vermieter allein bestimmt, wem er seine Wohnung vermietet.
    Es wäre auf dasselbe herausgekommen.


    wie verhält es sich mit Moosbefall der Terrasse?


    Wenn Sie die Terrasse mit gemietet haben, sind Sie auch für die Pflege und Sauberkeit verantwortlich.

    Zitat

    Bin ich als Mieter verpflichtet, die Terrasse von Moos und Gras zu befreien oder ist dafür die Hausverwaltung/Vermieter zuständig?


    Siehe oben!

    Zitat

    Ich habe jetzt den Mietvertrag nicht vorliegen, allerdings ist in der Nebenkostenabrechnung auch ein Posten "Gartenpflege" aufgeführt.


    Der Posten Gartenpflege kann andere Bereiche des Grundstückes betreffen und muß nicht mit der Terrasse im Zusammenhang stehen.

    Zitat

    Ohne Gewähr gebe ich hier an, nicht zur Gartenpflege im Mietvertrag verpflichtet zu sein.


    Dann betrachten Sie auch meine Ausführen als "ohne Gewähr".

    Zitat

    Ich meine, das ist durch Witterungseinflüsse verursacht und geht über einfache Gartentätigkeiten hinaus.


    Dann sollten Sie sich an den Wettergott wenden.

    Zitat

    Hat jemand einen Tipp oder Rat für mich?

    Ja, lesen Sie erstmal Ihren Mietvertrag, könnte weiterhelfen.


    unser Vermieter verkauft demnächst das Haus, in dem wir wohnen und will uns nun die Miete erhöhen (nach 2,5 jahren um 9 %). Angeblich hat sich der neue Hausbesitzer es so gewünscht, weil unsere Miete zu niedrig sei er selbst die Miete nicht direkt, nachdem er das Haus gekauft hat, erhöhen dürfe.
    Stimmt das wirklich, dass er das nicht darf oder kann es passieren, dass es schnell zu einer erneuten Mieterhöhung kommen kann?

    Das erfahren Sie im § 558 des BGB - Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

    Zitat

    Kann er auch ohne Begründung die Nebenkosten erhöhen oder müsste er uns eine Auflistung der Kosten vorlegen? Wir haben bis jetzt einen Pauschalbetrag gezahlt und wissen nicht wirklich wofür genau und ob die Höhe des Betrags überhaupt angemessen war/ist.

    Leider weiß auch hier niemand, wofür Sie den Pauschalbeitrag in welcher Höhe zahlen, ebenso auch nicht die Vereinbarung in Ihrem Mietvertrag. Wenn Sie selbst nichts Konkretes hier einstellen, können Sie auch nichts Kontretes erwarten.

    Zum Kaffeesatzlesen habe ich keine Lust.


    Er möchte nun, dass wir die Wohnung zwei Wochen vor Vertragsende verlassen, um den Nachmietern die Möglichkeit zu geben, zu renovieren (die Miete sollen wir aber komplett bis zum Schluss zahlen).
    Dazu möchte er, dass wir den Nachmietern 800,00€ Renovierungskosten (über ihn) zukommen lassen, da im Mietvertrag stehen würde, dass wir die Wohnung nach fünf Jahren komplett renovieren müssten (zu Vertragsende haben wir genau 5 Jahre und einen Monat Mietzeit um), also inkl. Türen lackieren und Boden ausbessern.

    Wie weiß ich nun, welche Leistungen erbracht werden müssen, wenn ich den Mietvertrag nicht kenne? Ich kann ja auch nur raten, dass die unwirksamen Renovierungsklauseln enthalten sind.

    Wenn wir kein Recht auf eine Kopie des Vertrages haben, woher weiß ich dann, ob er die Wahrheit über den Inhalt des Vertrages sagt? Müssen wir ihm dabei wirklich blind vertrauen?

    Nein, blind vertrauen keinesfalls. Da aus Ihren bisherigen Angaben zu entnehmen ist, das einige Fetlegungen nicht ganz koscher sind, sollte er seine Forderungen nachweißbar begründen und wird so gezwungen Ihnen den Vertrag zur Prüfung vorzulegen.
    Daraus fertigen Sie die infrage kommenden Notizen an und verfahren danach.

    1. Wenn von dem Zähler nur den Endwert bekannt ist, ist man auf eine Schätzung angewiesen. Ist logisch.

    Inwieweit es sich hier um ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung handelt oder um ein Mehrfamilienhaus ist mir nicht bekannt.
    Das könnte zu unterschiedlinen Ergebnissen führen.

    2. Sicher ist aber, das Sie eine Nutzerwechselgebühr nicht bezahlen müssen, wie Sie schon richtig erkannt haben. Das sind Verwaltungskosten.


    Ich zahle seit geraumer Zeit keine Miete, da er unverschämte Zahlungen verlangt und ich keinerlei Möglichkeit habe seine Verbrauchsangaben meinerseits zu prüfen.

    Da sie Mietzahlungen grundsätzlich verweigern, muß man sich nicht wundern, wenn die Firma zurückschlägt.
    Pack schlägt sich, Pack verträgt sich.

    Ja, das darf er. Ihnen ist lediglich eine Anschlußmöglichkeit und, wenn diese nicht vorhanden ist, eine anderweitige Möglichkeit zur Nutzung von Funk und Fernsehen bereitzustellen. Mit einem Kabelanschluß ist diese gegeben.

    Ich würde zum Anwalt raten. Bis zur Klärung würde ich die Miete für das 1.Quartal nicht zahlen. Die nachfolgend genannten Gesetze würden mich in dieser Meinung bestärken.

    WobindG § 4 (2)
    Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung einem Wohnungsuchenden nur zum Gebrauch überlassen,
    wenn dieser ihm vor der Überlassung eine Bescheinigung über die Wohnberechtigung im öffentlich geförderten
    sozialen Wohnungsbau (§ 5) übergibt und wenn die in der Bescheinigung angegebene Wohnungsgröße nicht
    überschritten wird.
    Auf Antrag des Verfügungsberechtigten kann die zuständige Stelle die Überlassung einer
    Wohnung, die die angegebene Wohnungsgröße geringfügig überschreitet, genehmigen, wenn dies nach den
    wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen vertretbar erscheint.

    Das Gesetz sagt, das der Verfügungsberechtigte (Vermieter) in der Pflicht ist.

    § 536d BGB - Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels
    Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Vermieter nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.

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    § 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

    (1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.

    (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

    (3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

    (4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

    Ja, kann ich.

    1. Da wäre der Ölpreis.
    2. Regelmäßige und sporadische Dienstleistungen(Kessel- u. Tankwartung, Emmissionsmessungen usw.)
    3. Das Klima sowie Ihr Heizverhalten.

    Die genaue Ursache können Sie nur selbst anhand der Betriebskostenabrechnung ergründen. Das erfordert aber etwas Intelligenz gepaart mit Mühe. Dort können Sie schon mal die letzten 3 Abrechnungen vergleichen. Die Gesamtsumme besagt garnichts und ist für eine seriöse Beurteilung ungeeignet.

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