Beiträge von Kolinum

    § 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

    (1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.

    (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

    (3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

    (4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

    Anwesend: Nachmieter; Vermieter; Ich
    Die Wohnung wurde durch den Nachmieter aufgrund seiner persönlichen Dringlichkeit mit meinen Farben an den Wänden übernommen. Übergabeprotokoll wurde vom Nachmieter unterzeichnet. Schreiber des Protokolls war der Vermieter.

    Lassen Sie sich nicht beirren. Wenn das so gelaufen ist, ist die Suppe gegessen. Für Probleme zwischen Nachmieter und Vermieter sind sie nicht zuständig.

    Mit der Unterzeichnung des Vertrages sowie der Übergabe an den Vermieter sind Sie von allen Pflichten und Rechten befreit.

    Achten Sie bei der Betriebskostenabrechnung auch auf Ihren Nutzungszeitraum

    Anwesend: Nachmieter; Vermieter; Ich
    Die Wohnung wurde durch den Nachmieter aufgrund seiner persönlichen Dringlichkeit mit meinen Farben an den Wänden übernommen. Übergabeprotokoll wurde vom Nachmieter unterzeichnet. Schreiber des Protokolls war der Vermieter.

    Lassen Sie sich nicht beirren. Wenn das so gelaufen ist, ist die Suppe gegessen. Für Probleme zwischen Nachmieter und Vermieter sind sie nicht zuständig.

    Mit der Unterzeichnung des Vertrages sowie der Übergabe an den Vermieter sind Sie von allen Pflichten und Rechten befreit.

    Der Gesetzgeber hat die §§ 535 - 580 im Zivilrecht als Unterrubriken für das Wohnrecht vorgesehen. Nach diesen Festlegungen richtetet sich das gesamte Wohnungsmietrecht.

    Zu Ihren Problemen, z.B. Zwischenzähler, Rasen mähen, Wasseruhren, Tür schließen, kann ich leider keine rechtsverbindlichen Festlegungen treffen.

    Deswegen ist Ihr Problem hier nicht an der richtigen Stelle. Möglich wäre die Inanspruchnahme einer örtlichen Schiedstelle.

    Das verstehe ich ehrlich gesagt nicht. Was habt Ihr denn nun bei Übergabe vereinbart? Was würde es bedeuten, das Laminat nicht so zu lassen? Wollte es der Vermieter dann ersetzen (lassen) und hat Dich lediglich auf einen möglichen Farbunterschied hingewiesen?

    Sehe ich auch so. Der Vermieter hat lediglich Ihnen die Wahl überlassen, wie Sie das gestalten wollen. Nicht mehr und nicht weniger.

    Persönlich rate ich zu Auslegware. Ist kostengünstig und Sie haben Gestaltungsmöglichkeit und es bleibt Ihr Eigentum.

    Neues Laminat verlegen würde ich für den Vermieter nicht vornehmen. Das gibt wieder bloß Ärger.

    Anspruch darauf haben Sie nicht.

    Bei langen Beiträgen schwillt mir schon beim Lesen der Kamm. Da geht es immer nur um Haus- und Nachbarschaftskrieg.

    Da hierbei dem "Gegner" keine Chance zur Erwiderung gegeben werden kann, kann ich das als Außenstehender nicht bewerten und lasse mich auch nicht vor die Karre spannen. Punktum!

    Ihr neuerlicher Beitrag zeichnet die Wirklichkeit schon realer als der Eingangsthread.

    Ich rate Ihnen dennoch zum Auszug. Das Geld, welches Sie in Renovierungsmaßnahmen fremden Eigentums stecken wollen, würde ich mir bei so einem restistenten Vermieter aber nun wirklich sparen. Es gibt keinen "formellen Zwang" zum renovieren.

    § 575 BGB Zeitmietvertrag
    (1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit

    1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,

    2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder

    3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will

    und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

    (2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.

    (3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.

    (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Das wäre insofern zulässig.

    Jedoch der einseitige Kündigungsverzicht durch den Mieter im zweiten Absatz ist unzulässig. Das wäre eine nachteilige Klausel für den Vermieter (BGB 575(4)).

    Der folgende Absatz stellt aus meiner Sicht eine bedingte Kündigung dar und ist ebenfalls nicht rechtens.
    Somit wäre der Vertrag ein Unbefristeter.

    Ich habe plötzlich einen Burn-out. Hilfeeeeee!
    Wie kann eine Vermieterin, welche zugleich Mitbewohnerin ist, Hausfriedensbruch begehen?

    Oft das Gleiche. Da wird gemauschelt und glaubt sich besonders klug. Wenns dann schief geht wird um Hilfe beim Gesetz gerufen.

    Weiter so!

    BGB 573c
    (1) ............
    (2) ............
    (3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

    Ich kann kein Kündigungsverbot an Sonn- und Feiertagen entdecken. Es steht eindeutig am 15.

    Lassen Sie mich mal Ihre Denkweise nachahmen.

    Ich möchte eine Wohnung in einem Haus mit Ölgeruch mieten. Der Geruch sagte mir bei der Besichtigung zu und ich entschied mich, eben deswegen, die Wohnung zu mieten.
    Dann stellte sich jedoch heraus, das der Geruch nur vorübergehend war. Ich also in meiner Wohnualität etwas eingeschränkt bin und sich mir das als Mangel darstellt.

    Es gibt nicht für alle Fälle einen Paragraphen, was auch gut so ist.
    Im Ernstfall bleiben es oftmals Ermessensentscheidungen des Richters, nicht selten geprägt von Lust und Laune.

    Ich gehe davon aus, das auf eine Frage möglichst eine konkrete Antwort gegeben werden kann. Dazu muß man fas Problem nicht mehr als nötig breit treten. Bedenken Sie auch das nicht immer alle User Ihren Ausführungen folgen können.

    Nix für ungut.


    In einer bestehenden WG wohnen Wohnen Mieter A und B, hier Mieter AB, vor einigen Monate kam Untermieter C hinzu. Bei Vertragsabschluss wurde wörtlich: eine Abschlagszahlung in Höhe von 150€ für Küche, Waschmaschine etc. fällig, und auch im Vertrag festgehalten.

    Das ist ungenau. Für was waren denn die Zahlungen überhaupt gedacht? Als Abschlag für die Nutzung(Nutzungsentgelt) oder war es Teil von Beschaffungskosten der Geräte.

    Daraus ergeben sich zwei verschiedene Antworten.

    Geruchsbelästigung muss man meines Erachtens nicht ertragen. Stichwort: Mangel.

    Ob der Mangel schon bei Einzug da war und bei Besichtigung hätte erkannt werden müssen, steht vielleicht auf einem anderen Blatt, erscheint mir aber nicht so selbstverständlich wie es Bernys Posting vermuten lassen könnte.

    Brandschutztechnisch könnte bei den Behörden (Bauamt ...?) oder beim Bezirksschornsteinfegermeister angefragt werden, wie der Tank- und Heizungsraum beschaffen sein muss. Rein theoretisch (und vielleicht auch praktisch) könnte man vielleicht auch auf dem Standpunkt stehen, dass ein Ölgeruch nirgendwo aufzutauchen hat, denn das Öl oder dessen Ausgasungen haben nicht mit der freien Luft in Berührung zu kommen, außer beim Betanken durch die Tankentlüftung ins Freie.

    Allerdings ist das oft nur ein frommer Wunsch und aus Erfahrung würde ich sagen, dass Ölgeruch - so er einmal massiv freigesetzt wurde - sich auf Jahre quasi in den Mauern und Gegenständen festsetzt und nicht so einfach loszuwerden ist. Doch selbst wenn Tank- und Heizungraum bereits derart "verseucht" wären, könnte man sicherlich nach oben zu den Wohnungen abdichten und höchstwahrscheinlich auch für eine türunabhängige Kellerbelüftung sorgen. Dabei dürfte die Vermieterin sich finanziell nicht gleich verheben, schätze ich.

    Ist ja eh die Frage, woher denn der Ölbrenner seine Verbrennungsluft zieht. Die sollte schließlich auch von außen kommen.


    Und wieder bla-bla-bla!! Er ist wieder mal in seinem Element, unser barmherziger Ritter.

    Man mietet eine Wohnung so wie Sie sich darstellt, ob mit oder ohne Ölgeruch. Ob mit oder ohne Stubenfliegen.
    Schade, das Ihre manchmal guten Beiträge durch dieses Wortgewusel ins Lächerliche tendieren.
    Hier ist kein Wunschbasar für Gutmenschen sondern es geht hier knallhart um Wohnrecht und dazu gehört es auch unangenehme Antworten zu erteilen. Ansonsten versuchen Sie es mal in einem Forum für Soziales.

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