Der bisherige Vermieter kann sagen, was er will.
Erst wenn Sie von ihm eine schriftliche Mitteilung bekommen, das der Pächter auch gleichzeitig der neue Vermieter ist, wäre das rechtens. An dem bisherigen Vertrag würde sich nichts ändern.
Beiträge von Kolinum
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§ 566 BGB Kauf bricht nicht Miete
(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.Nein, kann er nicht. Der Erwerber, ob Pächter oder Käufer, übernimmt den bestehenden Mietvertrag ohne Wenn und Aber.
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Davon abgesehen, dass sogar bei Übergabe nichts festgestellt wurde, hätte Deine Vermieterin m.W. Dir Gelegenheit geben müssen, Deinen (angeblichen - also falls wirklich so vereinbarten) Pflichten nachzukommen. Wenn ich mich da nicht irre, könntest Du also die 200 € zurückverlangen.AjaxMH: Wenn bei der Übergabe nichts festgestellt wurde, kann man nicht "davon absehen". Unglücklich formuliert.
Eben genau deswegen, wurden ja keine Mängel erkannt und die Forderung der Vermieterin ist zurückzuweisen.
An und für sich kein Thema für ein Gerichtsverfahre zum jetzigen Zeitpunkt. Aber wenn man mal schon eine Versicherung hat, sollte man diese auch nutzen. -
Der Anzahl Ihrer Fragen nach, scheint Ihr Leben nur noch aus Problemen zu bestehen. Anstatt hier zu allen Kleinkram Berichte zu schreiben, sollten Sie in Bildung investeieren und auch manchmal selbst Hand anlegen.
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Berny: Warum antworten Sie, wenn SIe generell eine andere Auffassung bzgl. der Thematik haben? Ihren Zynismus finde ich in solch einem Forum äußerst unangebracht.Sie haben offensichtlich denn Sinn eines Forums nicht verstanden. Sie können nicht erwarten, dass hier alles nach Ihrer Pfeife redet.
Wer also Fragen oder Probleme hier einstellt, muß auch mit Antworten rechnen, welche nicht passen.
Das ist ein Forum für Mietrecht und kein Seelsorgerverein. Wenn Sie Gutmenschelei (inzwischen etwas in Verruf geraten) brauchen, sollten Sie andere Forums benutzen.Eine andere Möglichkeit ist natürlich die Inanspruchenahme einer professionellen Rechtsberatung. Dummerweise kostet die aber Geld.
Sorry, billig und gut passte halt nicht immer. -
Kann schon mal passieren.
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Einseitige Darstellungen zum Wohnmillieu der TE sind für mich, mangels Nachprüfung, tabu. Wenden Sie sich vor Ort weiter.
Passagen, wie: "Warum unternimmt mein Vermieter nichts?" sind wohl so ziemlich das Letzte.
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Sag mal, sonst gehts noch?
Noch keine 1,5 Stunden rum und du beschwerst dich darüber, dass du noch keine Antwort hast.
Mach deinen Quatsch gefälligst alleine.
Für solche Dreistigkeit habe ich kein Verständnis.
...........:o:o:o
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Dann haben Sie ja noch Pulver!
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Eine Einwilligung ist in jeden Falle erforderlich. Wenn diese nicht gegeben wird, muß man Sie notfalls einklagen.
Es mag sicherlich in manchen Fällen berechtigte Gründe geben (z.B. Blindenhund).
Ob Ihre Begründung hier ausreicht, kann ich nicht beurteilen, ebensowenig der freundlicher Herr im weißen Kittel um die Ecke.
Ein Arzt ist Humanist und wird Ihrer Bitte schon aus diesen Gründen entsprechen. -
So ist das Leben, mal Freud, mal Leid!
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Also, um ein gerichtliches Mahnverfahren werden Sie nicht umhin können.
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Was sagt AjaxMH: So steht es im §553 BGB.
Gratulation! So kurz und präzise können Antwprten sein.
Danke Dir AjaxMH.
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Ganz kurz und ohne Palaver: Nein. Alle Kosten für den Leerstand sind vom Vermieter zu tragen!
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Die Heizung im Badezimmer ging ab und zu von alleine an, wenn ich die Fenster zum durchlüften geöffnet habe.Kann man mit einer isolierenden Behelfsverpackung(Tücher) etwas mindern.
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Ich würde garnichts machen. Wenn das vor Jahren war, sind inzwischen viele neue Bewohner eingezogen und die Schuld ist nicht mehr nachweisbar.
Wie heißt es so schön: Wer viel fragt, bekommt viel Antworten und meistens auch sehr Unangenehme.
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Steht nicht im Mietvertrag.
Dann kann Sie dass nicht interessieren. Angst ist in diesem Fall ein schlechter Rategeber
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