Beiträge von Kolinum

    Der Einsatz eines Sicherheitsdienstes gehört nicht zu den Betriebskosten.

    § 1 - Betriebskosten

    (1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.

    (2) Zu den Betriebskosten gehören nicht:
    1. die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten),


    Das Bad hat weder ein Fenster noch ein Abluftsystem. Die Tür hat auch keine "Abluft- Schlitze".


    Dann noch halbhoch gefliest. Genau das haben Sie vor dem Einzug gewußt.
    Eine Mietminderung scheint aus meiner Sicht damit nicht gegeben. Eine Besserung des Gesundheitszustandes Ihres Sohnes wird dabei sicher nicht eintreten.
    Der ganze Bau ist ein Pfusch. Ohne Zwangs- bzw. Fensterlüftung ist beim Duschen Schimmelbildung so sicher wie das Amen in der Kirche.

    § 536b BGB Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
    Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

    Wenn Sie einen Zwang zum täglichen Duschen besitzen, dann sollten Sie bei der künftigen Wohnungssuche mehr darauf achten.

    Wir ziehen am 01.11.2014 um in ein Haus. Miete zahlen wir bis 01.12.2014 (Kündigungsfrist).


    Eigentlich bis 30. November. Richtig? Genau an diesem Tag endet Ihr Mietverhältnis.

    Da Sie ab 1.November die Wohnung nicht mehr nutzen, hätte der Vermieter Zeit genug zum Renovieren.
    Sie sollten dann aber einen Aufhebungsvertrag abschließen, welcher Ihr Mietverhältnis am 31. Oktober enden lässt.
    Dann brauchen Sie keine Miete mehr zahlen und ebenso keine Nebenkosten.

    Bieten Sie ihm die Möglichkeit an, ansonsten darf er erst am 30. November in die Wohnung. Entscheiden kann er dann immer noch, ob so oder so.

    Kann der Mietvertrag gekündigt werden, weil der Vermieter die Wohnung oder das Haus verkauft (Eigentümerwechsel)?
    Nein, der Verkauf der Wohnung oder des Hauses berührt den Bestand des Mietvertrages nicht. Dies sieht § 566 BGB („Kauf bricht nicht Miete“) ausdrücklich vor. Der Erwerber wird automatisch neuer Vermieter. Der Mietvertrag gilt weiter. Weder hat der Verkäufer ein Kündigungsrecht, weil er verkaufen möchte, noch hat der Erwerber ein Kündigungsrecht, wenn er gekauft hat.

    Das ist natürlich richtig. Entschuldigung! Das "mit uns" hatte ich als Zustimmung gewertet.

    Zitat von Totti77;49870<br>[I

    Heute ruft dieser an und deutet an, dass Haus verkaufen zu wollen,
    weil Ihm die Reperaturen evtl zu teuer sind.
    Darf er einfach verkaufen, um die Kosten zu sparen?
    Ich habe gelesen, dass er nur mit uns verkaufen kann ...
    ergo der Käufer kauft uns mit.... und dann?[/I]

    Glauben Sie tatsächlich, das alle Vermieter als Millionäre rumlaufen?
    Er kann mit seinem Eigentum genauso verfahren wie Sie mit dem Ihrigen. Dazu braucht er ebensowenig Ihre Zustimmung, als wenn Sie eine Auto verkaufen würden die seinige.

    Wenn Sie das tatsächlich so gelesen haben wollen, wäre mir das neu und würde gern die Quelle wissen; auch andere Forenmitglieder hätten bestimmt Interesse daran.


    Konsequenzen hat das für Sie keine. Ein darüber hinausgehendes Interesse könnte höchstens Ihre private Neugier befriedigen; ich müsste dann aber Märchen erzählen.

    § 535 BGB - Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

    (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

    Inwieweit in Ihrem Fall das zutrifft, hängt von der tatsächlichen Ursache ab.
    Da diese streitig ist, muß meine Meinung hier allerdings enden.

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