Die Regelung hierzu finden Sie im Vertrag mit Vodafone. Irgendwas ist da nicht gelaufen und Sie können nicht den Vermieter dafür verantwortlich machen. Ist wohl schon bissl starker Tobak.
Beiträge von Kolinum
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habe mein Mietverhältnis fristgerecht zum 31.8 gekündigtDamit endet Ihr Mietverhältnis und die Wohnung muß übergeben werden. Damit erlöschen auch alle Rechte und Pflichten des Mietvertrages.
Den Rest sollten Sie mit dem Vermieter bereden. Die Einbehaltung eines Teiles der Kaution ist rechtens. Sie dient als Pfand für einen hinterlassenen Schaden. Ein Schaden würde dann entstehen, wenn der neue Mieter die Leitung nicht nutzen könnte und eventuell die Wohnung nicht vermietbar wäre.ZitatMeine Frage darf er das, zumal jeder neue Mieter ohnehin mindestend 3 wochen warten muss bis irgendein provider eine neue leitung freischaltet.
Genau deswegen möchte er einen Teil der Kaution behalten. Finde ich in Ordnung.
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Anwalt und Vermietung wollen uns aber in der Wohnung wohnen lassen, wenn wir eine Mieterhöhung von 18,5 % in Kauf nehmen, als auch die Anwaltskosten übernehmen.Wenn Sie das schriftlich haben, sollten Sie dieses Angebot gut aufbewahren.
§ 573 BGB Ordentliche Kündigung des Vermieters
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.Bringen Sie endlich Ihre Zahlungsverpflichtungen pünktlich auf die Reihe!
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Nun ist es so, dass meine Mutter (alleinige Eigentümerin eines Vierfamilienhauses)
eine Mietpartei kündigen möchte, weil ich diese Wohnung dann beziehen möchte.
Eigenbedarf oder nicht?!Ja, dem Grunde nach.
§ 573 BGB Ordentliche Kündigung des Vermieters
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.
.......
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
1. .........
2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3. .........
(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
(4) ........ZitatDer Mietvertrag wurde am 01.03.1998 geschlossen.
Er wurde auf 1 Jahr befristet und verlängert sich von selbst jährlich um 1 Jahr.
Wie sieht es nun für uns mit der Kündigungsfrist aus?Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB
(2) Ein am 1. September 2001 bestehendes Mietverhältnis im Sinne des § 564b Abs. 4 Nr. 2 oder Abs. 7 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 1. September 2001 geltenden Fassung kann noch bis zum 31. August 2006 nach § 564b des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vorstehend genannten Fassung gekündigt werden.Offensichtlich gilt die Ausnahmeregelung nur bis August 2006. Ich bin mir aber darob auch nicht sicher.
Sie sollzen sich hier mal mit einem Fachanwalt beraten. -
... also ohne die Füsse...?

..... und manchmal nicht nur das! -
Trotzdem bleibe ich dabei, dass die Begrifflichkeit "Mindestmietzeit" irreführend ist und es wie hier durch den Threadersteller ersichtlich ist, zu Irritationen führen kann, aber nicht zwingend muss. "Kündigungsausschluss von 1 Jahr, danach 3 Monate Kündigungszeit" wäre sicherlich besser.Sehe ich auch so. War früher selbst mal irritiert
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Einscannen, Persönliches schwärzen!
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Wenn ein Kündigungsauschluß für ein Jahr erfolgt, können Sie erst nach den 12 Monaten mit gesetzlicher Frist kündigen.
Da diese mindestens 3 Monate beträgt, beträgt dann die ganze Mietzeit: na, na , wieviel wohl? -
Für mich erscheint eine Weiterführung sinnlos. Jeder hat hier seine Meinung kundgetan und damit auch seinen Standpunkt geäußert.
Wenn Pixie sich von seiner vorgefassten Meinung nicht abbringen lässt, sollte man ihm diese lassen.
Das Problem liegt schließlich bei ihm auf dem Tisch. Nur er allein kann zur Lösung beitragen und wird letztendlich auch die Konsequenzen zu tragen haben.
Ich muß mir da keine grauen Haare wachsen lassen. Jedem das Seine! -
@AjaxMH
Inhaltlich keine Kritik. Stelle nur fest, das Ihre Kommentare sich in letzter Zeit an inhaltlichen Umfang reduzieren.
Auch ich habe anfangs die hier eingestellten Anfragen möglichst umfangreich beantwortet; mit der Zeit lernt man allerdings zu unterscheiden zwischen echten Mietrechtsproblemen und solchen aus Absurdistan.
Aber die unterschiedlichen Reaktionen darauf müssen erst wachsen und so ist es nicht verwunderlich, manchmal kurzgebunden, ironisch oder auch mal wütend zu antworten. -
"Mindestmietzeit 1 Jahr, danach 3 Monate Kündigungszeit"
Klarer und deutlicher kann man es doch nicht formilieren.
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Vielleicht ein Kurzschluß, anders kann ich mir das nicht erklären.
Nein, es ist kein Kurzschluss. Da müsste die Sicherung rausfliegen. Die Ursache kann nur vor Ort geklärt werden. -
Zu 3.) Ich habe mit dem Vermieter telefoniert. Dort sagte man mir, das der Dienst an 2 Tagen durchgeführt worden sei. Wie gesagt. Meine Mitmieter haben weder handelnde Personen noch Streugut gesehen. Und es war weder Schnee noch Glatteis zu erkennen.
Da muß ich passen. Ich bin kein Richter.Zitatzu 4.) Die Garagen sind vermietet. Allerdings nicht an Bewohner der anliegenden Wohnungen.
Kommt auf die Mietverträge an.ZitatZu 5.) Wenn man die beiden Häuser zusammen abrechnet, warum ist dann für jedes haus ein eigener Stromzähler vorhanden?? Gegenüber bei 11/13 wird das getrennt abgerechnet.
Auch dazu wäre interessant, was der Vermieter sagt. Leider werden hier immer wieder Fragen gestellt, welche ganz spezifische Angelegenheiten betreffen. Das Mietrecht hat eben nicht auf alle Fragen eine Antwort.
Vieles lässt sich nur vor Ort klären und das wäre so ein Fall. Schließlich rechnet der Vermieter ab und sonst niemand hier im Forum. Was liegt da näher als zu allererst den Vermieter fragen. Sollte Ihnen die Erklärung des Vermieters spanisch vorkommen, können Sie hier gern nach Meinung der Forumsmitglieder fragen. -
Tach, Berny, wieder mal online?
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1.) Muss ein Vermieter im Sozialen Wohnungsbau Dienstleistungen (Grünflächenpflege) öffentlich ausschreiben und ist dann verpflichtet den günstigsten Anbieter zu nehmen?
2.) Nach Dienstleisterwechsel( macht jetzt eine Tochter der Vermietergesellschaft) ist der Preis um 100% für Grünflächenpflege gestiegen. Der Vermieter hat Weise in keiner Weise kommuniziert und die Mieter so in eine Nachzahlungsfalle laufen lassen. Darf er das so?
Siehe hier: Wirtschaftlichkeitsgebot im Mietrecht | Hausverwaltung Mietverwaltung und WEG-VerwaltungZitat
3.) Seit Mitte 2013 wurde vom Vermieter, (ohne Nachfrage) der Winterdienst übernommen. Dieser sollte nach Aufwand abgerechnet werden. Nun war es in diesem Winter keiner, so das kein Winterdienst erforderlich war. Auch haben meine Nachbarn und ich keinen Winterdienst oder die Spuren( Streugut) gesehen. Trotzdem wird ein Betrag eingefordert.
Hier haben Sie, genau wie Ihr Vermieter, offensichtlich noch in keiner Weise kommuniziert, um darauf eine Antwort zu erhalten.
Bei hier völlig fremden Menschen glauben Sie da fündig zu werden. Kopfschütteln!Zitat4.) Zwischen den Häusern, welche hier für Grünflächenpflege und Winterdienst abgerechnet wird, befinden sich Garagen. Müssten die eigentlich an den Kosten, (wird alles auf m² umgerechnet) anteilig mit bezahlen?
Das kommt darauf an, ob diese Garagen Teil des Wohnungsmietvertrages sind.Zitat5.) Hier sind für 2 Wohnungseingänge(Hausnummer 7 und 9) je 1 Stromzähler vorhanden. Jedoch wird der Strom für die Hausnummern 7 und 9 gemeinsam abgerechnet.
Das geht so in Ordnung. Der Allgemeinstrom braucht nicht nochmal nach Hausnummern werden, denn er betrifft alle Wohnungen.ZitatWobei der Stromzähler den anderen Mieter fast den dreifachen Verbrauch gegenüber meinem Stromzähler ausweist. Muss das nicht eigentlich auch getrennt abgerechnet werden?
Die Kosten für den Allgemeinstrom werden nach der jeweiligen Wohnfläche umgelegt. Da kann das durchaus richtig sein.Für hilfreiche Antworten danke ich schon mal im voraus.
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Ich kann aus dem zitierten Teil des Mietvertrages keine Unregelmäßigkeit erkennen.
Ich kann Ihnen zum Zustand der Wohnung und die eventuell notwendigen Schönheitsreparaturen mangels Kenntnis vor Ort keinen Freibrief erteilen. -
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Ich werde für die Zeit der Arbeiten zu meiner Mutter ziehen. Kann ich die Miete um 100% kürzen? Ich habe ja auch laufende Kosten monatlich, Telefon-Inetanschluß. kann ich auch nicht nutzen, muss es aber dennoch für die Zeit bezahlen.
§ 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit.Inwieweit Sie den Schadenersatz für die Nichtnutzung des Telefons geltend machen können entzieht sich meiner Kenntnis.
Achten Sie darauf, das beim Verlassen Ihrer Wohnung auch die Zählerstände von Heizung, Wasser, Strom und Gas gemeinsam abgelesen werden. -
Nun meine Frage dazu: Fällt das unter Mängelbeseitigung durch den Vermieter oder muss doch ich die Ärmel hochkrempeln und den fremden Schmodder entfernen?§ 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.Aus meiner Sicht ist die Tauglichkeit in keiner Weise gemindert.
Das Beste wäre, Ihren Vermieter zu fragen, ob er denn nun diesen Dreck wegputzen würde.
Über das Ergebnis des Gespräches würde ich Sie bitten uns hier zu informieren.
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