Beiträge von Kolinum

    Aber dann sollten Vermieter nicht schreiben das sich die Miete danach erhöht, sondern das ab Monat ... die vertraglich vereinbarte Miete von xxx € zu zahlen ist.

    Die Formulierung hätte können besser ausfallen, aber der Sinn ist schon einleuchtend.

    Es ist durchaus üblich, bei Durchführung von Renovierungsarbeiten in Regie des Mieters einen Mietnachlaß zu gewähren.
    Die Höhe ist frei aushandelbar. Indiesem Fall also einige Monate weniger Miete und dann die eigentliche Miete. Ob die Reparatur durchgeführt wird ode nicht spielt dabei keine Rolle. Der Mieter kann darunter alles Mögliche verstehen, denn der Mieter muß damit leben.

    § 557a BGB Staffelmiete
    (1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete).

    (2) Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b ausgeschlossen.

    (3) Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig.

    (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Diese Vereinbarung ist ungültig!

    Wenn Sie glauben, zu Unrecht abgemahnt worden zu sein, können Sie sich natürlich wehren. Aber bitte dort, wo die Anschuldigungen herkommen. Hier im Forum scheint es niemand zu sein.
    Ein Urteil über die Recht- oder Unrechtmäßigkeit erlaube ich mir nicht.

    Eine Mietminderung kann ab Eintritt des Schadens erfolgen.
    Wann und wie die Vermieterin das mit Ihrer Versicherung reguliert ist für Sie ohne Bedeutung.
    Ihr Vertragverhältnis besthet zur Vermieterin und nicht zur Versicherung.
    Da die Höhe der Minderung bereits bekannt ist, ist es ein Leichtes das nur noch umzusetzen.

    Aus:Eichung von Verbrauchsz


    Die Eichkosten kann man auf die Mieter umlegen

    Bei Mietwohnungen kann der Vermieter die Eichkosten für die Wohnungszähler auf die Mieter umlegen. Dafür gilt § 2 BetrKV (vgl. Nr. 2 für Kaltwasserzähler, Nr. 4a für Wärmezähler und Nr. 5a für Warmwasserzähler). Hierbei handelt es sich um „Kosten der Verwendung“. Die Kosten der Eichung sind in der Betriebskostenverordnung ausdrücklich als umlagefähige Betriebskosten erwähnt. So steht das auch in § 7 Abs. 2 HeizkV. Das ist in der Rechtsprechung schon seit jeher anerkannt (AG Neuss, Urteil v. 1.6.1988, DWW 1988, 284; AG Bremerhaven, Urteil v. 1.10.1986 – 53 C 512/86, WuM 1987, 33 = DWW 1987, 19; LG Berlin, Urteil v. 31.1.1992 – 65 S 177/91, GE 1992, 385; AG Koblenz, Urteil v. 28.5.1996 – 42 C 970/96, DWW 1996, 252; AG Bernkastel-Kues, Urteil v. 10.7.2000 – 4 C 509/99, WuM 2000, 437).


    Bei den Kosten für den Zähleraustausch, die ja nicht jährlich, sondern nur alle 5 bzw. 6 Jahre anfallen, stellt sich die Frage, auf welche Zeiträume sie verteilt werden dürfen. Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Der Vermieter kann die Eichkosten in dem Jahr, in dem sie angefallen sind, in einem Betrag in die Betriebskostenabrechnung aufnehmen (LG Berlin, Urteil v. 31.1.1992 – 65 S 177/91, GE 1992, 385). Genauso gut können die sog. aperiodischen Kosten auf mehrere Jahre verteilen werden (AG Koblenz, Urteil v. 28.5.1996 – 42 C 970/96, DWW 1996, 252). Der BGH lässt beide Abrechnungsmethoden zu (Urteil v. 11.11.2009 – VIII ZR 221/08, WuM 2010, 33). Allerdings kann die sofortige Umlage der Eichkosten im Jahr des Geräteaustauschs auch ungerecht sein, wenn ein Mieter kurz nach dem Einbau neu geeichter Zähler auszieht. Er hat dann zwar bezahlt, den Nutzen hat aber der Folgemieter. Werden die Eichkosten dagegen auf die Dauer der Eichgültigkeit gleichmäßig verteilt, zahlt jeder Mieter anteilig seiner Mietzeit.

    Der Vermieter hat das vermietete Objekt instand zu halten. Wenn er dazu beauftragt, ist allein seine Angelegenheit.
    Dazu gehört auch, dass man sich über einen Termin zur Reparatur einigt.
    Das ist alles machbar.
    Alles andere in diesem Geschehen ist sehr merkwürdig und ich weigere mich hier für irgendeinen Beteiligten Partei zu ergreifen.
    Wer Wind sät, wird mindestens auch solchen ernten.

    Wenn der Vermeiter eine Kauiton wünscht, sollte er auch die Kosten tragen. Ich erinnere das die Bestellung eines Maklers auch bis her auf den Mieter abgewälzt wurde und jetzt geändert ist.
    Analog dazu wäre es die gleiche Situation. Ob das aber hier rechtssicher ist, kann ich leider nicht beurteilen.

    Ihre Anfrage ist ein Schuß ins Leere.
    Da sie eine Firma sind ist allein Ihr Chef für die Arbeitsorganisation zuständig und sonst Niemand.
    Verbesserungsvorschläge sind auch dort einzureichen.

    Immer wieder das Gleiche: @AjajxMH " Aber warum fragt Ihr den Vermieter nicht danach, auf Eure Kosten mehr Schlüssel nachmachen zu lassen?"

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