Beiträge von Kolinum

    Die Frage ob ich das überhaupt mit Untermietvertrag machen kann weil ich selber keinen habe ist doch aber eher hier richtig oder?


    Dabei erhebt sich die Frage: Haben Sie einen mündlichen Mietvertrag oder führen Sie in einen gemeinschaftlichen Haushalt mit Ihren Eltern?

    Auch bei einem mündlichen Mietvertrag können Sie untervermieten.

    Der TE bringt hier was durcheinander.
    Die Verjährungsfrist tritt dann ein, wenn der Mieter eine Forderung an den Vermieter geltend macht.
    Der Termin für eine Forderung aus der Betriebskostenabrechnung endet 1 Jahr nach Erhalt dieser. Dann kann keine Forderung mehr geltend gemacht werden und somit ist eine Verjährung gegenstandslos.

    Nebenkostenabrechnung: Fristen f

    Widerspruchsfrist des Mieters bei der Nebenkostenabrechnung
    Der BGB räumt dem Mieter nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung eine Frist von 12 Monaten nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung ein, in welcher der Mieter die Möglichkeit hat die Nebenkostenabrechnung zu Prüfen und gegebenenfalls Einwand gegen die Abrechnung zu erstellen.

    Beispiel:

    Dem Mieter geht die Nebenkostenabrechnung am 31.3 eines Jahres zu. Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB besteht für den Mieter die Möglichkeit, bis zum 31.3 des Folgejahres die Abrechnung auf Fehler in der Abrechnung hin zu prüfen und beim Feststellen eines Fehler Einwand gegen die Abrechnung zu erheben.

    Versäumt der Mieter die für ihn geltende Frist, so kann er keinerlei Einwände mehr gegen die Nebenkostenabrechnung geltend machen.

    Wichtig: Die im § 556 BGB eingeräumte Frist zu Überprüfung der Nebenkostenabrechnung auf Fehler hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit der Nebenkostenabrechnung, welche im § 286 Abs. 3 BGB gesetzlich geregelt ist.

    Hier finden Sie die gesetzliche Grundlage für Modernisierungsmaßnahmen. Finden Sie selbst, was Ihnen widerfahren ist.
    Für die Durchsetzung möglicher Forderungen werden Sie ohne anwaltliche Hilfe nicht umhin können. Hier ist einiges schief gelaufen.

    § 555c BGB Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen

    (1) Der Vermieter hat dem Mieter eine Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform anzukündigen (Modernisierungsankündigung). Die Modernisierungsankündigung muss Angaben enthalten über:

    1. die Art und den voraussichtlichen Umfang der Modernisierungsmaßnahme in wesentlichen Zügen,

    2. den voraussichtlichen Beginn und die voraussichtliche Dauer der Modernisierungsmaßnahme,

    3. den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung, sofern eine Erhöhung nach § 559 verlangt werden soll, sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten.

    (2) Der Vermieter soll den Mieter in der Modernisierungsankündigung auf die Form und die Frist des Härteeinwands nach § 555d Absatz 3 Satz 1 hinweisen.

    (3) In der Modernisierungsankündigung für eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nummer 1 und 2 kann der Vermieter insbesondere hinsichtlich der energetischen Qualität von Bauteilen auf allgemein anerkannte Pauschalwerte Bezug nehmen.

    (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Modernisierungsmaßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen.

    (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


    Ich kann Ihnen schon zu solchen Nachbarn nicht gerade gratulieren und kann das auch nachempfinden, zumal es auch eine dauerhafte Belästigung ist.
    Soweit, so gut oder schlecht.


    Genau hier liegt Ihr Irrtum vor. Ich hatte es Ihnen bereits erklärt, das ein unangenehmer Nachbar Sie nicht befugt, Mietminderung vorzunehmen.

    § 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

    1. Ihre Nachbarin gehört nicht zur Mietsache

    2. Nur unter diesen Voraussetzungen können Sie eien Mietminderung vornehmen. Inwieweit eine "unerhebliche Minderung" vorliegt kann Ihnen hier niemand beantworten.

    Beacnhten Sie mein Unterstrichenes!

    [QUOTE]
    Fast jede Woche muss die Polizei antanzen weil die gute Frau mich angreift oder im Hausflur randaliert.
    Selbst der Security wundert sich, und auch die Polizei, warum diese Frau noch nich rausgeschmissen wurde.

    Wenn diese Frau tatsächlich in diesem Maße als krank gilt, dann ist ein Rausschmiß schier unmöglich. Ein Gericht würde sowas garnicht akzeptieren und der Vermieter scheint das auch zu wissen.
    Übrigens würde das den "Terror" nur woanders hin verlagern.

    Eine dauerhafte Lösung kann nur bei der Rechtspflege in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt liegen.


    Seit 3 Jahren habe ich nun schon Ärger mit einer Psychisch Kranken Nachbarin.
    Sie ist bei der Polizei gemeldet, hat mehrere Anzeigen wegen Körperverletzung und greift auch andere Leute
    grundlos an. Ich wohne direkt neben ihr, und werde jeden Tag beleidigt, beschimpft, und wenn ich sie Ignoriere
    versucht sie mich anzugreifen. Außerdem klopft sie Nachts gegen meine Wand und tritt gegen die Haustür.

    - Seit 3 Jahren geht das jetzt so
    - Auch STALKEN tut sie mich und andere Freunde
    - Der Weisse Ring, Opferschutz sowie Stalking Hilfe muss von uns schon in Anspruch genommen werden
    - Auch bei mehreren Leuten aus dem Haus hat sie das schon gemacht (also Angreifen, Beleidigen, Kinder bedrohen)
    - Eine Unterschriften Sammlung (ca 14 Unterschriften) wurde der GSW bereits eingereicht
    - Auch die Polizei ist informiert
    - Mietschulden (über 2.000€ ) hat die gute Frau auch, trotzdem wird sie von der GSW nicht gekündigt.


    Bis hierhin hat das mit Mietrecht garnichts zu tun

    Zitat

    - Es handelt sich hier außerdem um einen Arglistig verschwiegenem Mangel, da mir von der GSW bei meinem Einzug 2008 nicht gesagt wurde, das es im Haus schon vor meinem Einzug Probleme mit dieser Frau gab.

    Das muß der Mieter nicht.

    Zitat

    Ein Anwalt UND die Polizei haben mir geraten die Miete zu mindern, und auch gesagt das mir eine Mietminderung zusteht, sofern sich die GSW weigert etwas zu unternehmen. Eine Frist wurde der GSW vor minderung gesetzt. Habe für 1 Jahr die Miete gemindert.
    Nun kam von der GSW, sie möchten die Mietrückstande zurück haben.

    Das würde ich schon längst als überfällig bezeichnen.

    Zitat

    Weiß jemand wer denn hier nun im Recht ist. Polizei und Anwalt sagen, Mietminderung ist rechtens, GSW
    lehnt die Minderung Vollumfänglich ab, will nun die "Rückstände" zurück haben.

    Mietminderung können Sie nur bei Mängeln an der gemieteten Sache machen. Für Sie unangenehme Nachbarn kann Ihr Vermieter schon garnicht kündigen.
    Das liegt hier nicht vor. Da ist es völlig Wurscht was Anwälte nach einseitiger Darstellung ihren Mandanten erzählen. Die Polizei hat da in Bezug auf Mietminderung schon garnichts verloren.

    Sie könnten folgendes tun:
    1. Sie suchen sich eine andere Bleibe
    2. Sie setzen die Mietminderung fort bis der Eigentümer sie auf Zahlung verklagt. Dann wird Gotteshand ein Urteil fällen.
    Ausgang äußerst ungewiß!

    Entweder so, oder der Hauswart entscheidet selbst, was er macht und was nicht.

    Den Umfang der Aufgaben entscheidet nicht der Hauswart. Arbeiten innerhalb seiner diesebezüglichen Vorgaben schon.


    Zitat

    Letzteres ist ihm zuzutrauen. Angeblich soll er Tätigkeiten auch schon mal nur gegen Entgelt machen, z.B. kleinere Reparaturen innerhalb der Mietparteien.

    Das darf er, sofern es den Wohnungsnutzer seine private Angelegenheit ist. Verpflichtet ist er dazu nicht und kann dafür eine Vergütung verlangen

    Zitat

    Das hat m.W. der Betreuer des Mieters bereits gemacht. Ebenfalls keine Antwort. Das E-Mails schnell weggeklickt werden können ist wahr. Nur kann die HV schlecht behaupten, diese Mail nicht erhalten zu haben, wenn 2 weitere Empfänger als BCC den Erhalt bestätigen können und vor Bezug der Wohnung die Kommunikation zu 90% auf dem E-Mail-Weg durchgeführt wurde und funktioniert hat,

    Bitten Sie schriftlich um eine Klärung bei Ihrem Vermieter. Wurde Ihnen shon mal gesagt!

    Wohnfläche und Nutzfläche sind verschiedene Dinge.

    Eine Wohnfläche ist in der Wohnflächenverordnung bestimmt.

    Nach der Heizkostenverordnung gilt aber: "die mit Wärme oder Warmwasser versorgten Räume".
    Würde dann aber auch für einen beheizten Kellerraum gelten, obwohl er nicht zur Wohnfläche gehört.

    Wenn also eine Wohnung Räume hat, welche nicht mit Wärme versorgt werden, dürfen diese Flächen bei den Grundkostenanteil nicht mit einbezogen werden.

    Nun meine Frage, muss ich das hinnehmen, dass der fest installierte Heizkörper so lange brauch um das Bad zu heizen, um vielleicht 15 Minuten zu Duschen - danach die warme feuchte Luft wieder durch das Fenster zu jagen ???

    Das ist keine Mietrechtsfrage. Inwieweit für diesem Raum eine Unterversorgung gegeben ist, kann nur anhand eines technischen Gutachtes geprüft werden.
    Wenn es denn so wäre, müsste ein größerer Heizkörper installiert werden. So ist das alles Spekulation, weil hier niemand die Räumlichkeiten und Ihr Heizverhalten prüfen kann.

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