Ich stimme Berny zu.
Beiträge von Kolinum
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Ich rate dennoch zur Vorsicht:
Im § 19 Abs.3 sind aber spätestens beim Auszug Schönheitsreparaturen vorzunehmen.
Da ist keine Frist gesetzt und müssten bei Erfordernis durchgeführt werden. -
Wann werden endlich mal Leute verstehen, das sowas kein Mietrecht ist.
Keine Antwort! -
Die Klausel mit den Schönheitsreparaturen entspricht nicht den neuen Anforderungen, welche durch das BGH gesetzt sind.immungen. Hier werden eindeutig Fristen gesetzt.
Weiter im § 19:
Hier werden die Verjährungsfristen selbstherrlich auf 12 Monate ausgedehnt.§ 548 BGB Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
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Zuerst mal eine schriftliche Forderung mit Termin stellen.
Wenn keine Reaktion erfolgt einen gerichtlichen Mahnbescheid schicken. Über das wie ist im Internet zu lesen. -
Nach der Wohnungsübergabe können nur versteckte Mängel geltend gemacht werden. Da das hier nicht der Fall ist und bei Übernahme durch den Vermieter keine Mängel gerügt wurden, würde ich nicht zahlen.
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Sehe ich auch so!
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Die Mängel hätten bei der Übergabe moniert und festgehalten werden müssen. Da das nicht erfolgt ist, muß man davon ausgehen, das die Übergabe mängelfrei erfolgte. Da hier keine verdeckten Mängel vorliegen ist die Suppe gelöffelt. Für mich wäre die Sache abgeschlossen.
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"Sorry ich versuche mich nochmal besser zu artikulieren, die Briefe bekam ich weil ich meine Heizkostenabrechnung in Höhe von 633 € nicht bezahlt habe."
Aha!
"Als ich am 1.06.2013 hier eingezogen bin , war schon Schimmel hier in der Wohnung im Schlafzimmer.
Leider wusste ich nicht das Schimmel so gefährlich ist und dachte mir das ich es selber beseitigen kann , leider kam dann der Schimmel an der gleichen Stelle wieder."Wenn die Stelle nicht zu groß ist, könnte es sich um eine Wärmebrücke handeln und wäre nicht lebensgefährlich. Da wird auch viel dramatisiert.
Da gehen Sie mal in den Baumarkt und lassen sich beraten."Ich habe eine Halbjährliche Heizkostenabrechnung bekommen und war verblüfft darüber , wieso ich sofort nach einem halben Jahr nachdem ich hier einzog so schnell eine Abrechnung bekam."
Das wäre bei einem kalenderjährlichen Abrechnungszeitraum normal."Die undichten Fenster wurden nicht repariert und der Schimmel wurde nicht entfernt. Man warf mir vor das ich zu wenig Lüfte !"
Kann ich aus der Ferne nicht beurteilen."Ich habe keine Finanzielle mitteln und bin ratlos . Wo sollte jetzt erstmal meine erste Anlaufstelle sein ?"
Der Baumarkt.Hinweis: Rechtschreibung halbwegs, aber die Interpunktionszeichen setzt man unmittelbar hinter den letzten Buchstaben.
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Damit wäre nichts ok.
Darf er mir das kappen, oder nicht, wem gehören die Kabeln ?Die Kabel gehören Ihnen sicher nicht. Sie werden eine Modernisierung, welche Sie dulden müssen, nicht aufhalten können.
Ansonsten bleibt Ihnen nur eine Klage beim zuständigen Gericht. Kostet zwar ein wenig Geld, aber Sie haben es ja. -
Im Mietvertrag steht auch, dass ich ihn vermieten darf, nur dem Vermieter Name und Adresse mitteilen soll.Dann vermieten Sie den Stellplatz zum marktüblichen Preis.
Die Maklerin ist nicht berechtigt inhaltliche Änderungen im Mietvertrag vorzunehmen.
Das geht sie einen Sch...dreck an. Sie hat die Aufgabe eine Vermittlung von Wohnungen vorzunehmen und sonst nichts. -
Damit würden den Kosten für den Receiver entstehen, aber im Gegenzug keine Kabelgebühren.
Die Schüssel sowie die dazugehörige Installation muß der Vermieter selber tragen.
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Der Kabelanschluß in Ihrer Wohnung wird gesperrt.
Fernsehen haben Sie über Antenne und Telefon und langsames Internet würde dann über die normale Telefondose laufen.
Damit wäre alles ok. -
Einerseits beklagen Sie die Undichtigkeiten der Fenster, andererseits die Schimmelbildung, obwohl da eine "Lüftung" vorhanden ist.
Das kann hier nicht beurteilt werden.Schlimmer ist da schon ein Schreiben vom Gericht. Auch hier kann niemand riechen, warum und weswegen Sie so ein Schreiben bekommen haben.
Deswegen keine für Sie hilfreiche Antwort. -
Eine Mietminderung ist nach meiner Ansicht in jeden Fall drinn.
Alles andere müssen Sie selbst entscheiden, hier gibt es keine kostenlose Anwaltsberatung. Da müssten Sie schon den entsprechenden Link nutzen. -
Als Mieter können Sie natürlich verlangen, aber ob es der Vermieter tut, ist seine Sache.
Sie haben das Bad so gemietet wie es ist und es besteht keine Verpflichtung aus einem Lada einen Mercedes zu machen. -
Wenn diese Angelegenheit Gegenstand Ihres Mietvertrages ist, werde ich antworten.
Ich beantworte nur Fragen zum Mietrecht(siehe Titel dieses Forums).
Dazu gehört mit Sicherheit nicht, ob der Ölpreis zu billig oder zu teuer ist. -
Man verzeihe dem Neuling.
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'Wenn im Mietvertrag vereinbart wurde, dass die Treppenreinigung von den Mietern selbst durchgeführt wird, ist der Vermieter NICHT berechtigt, diese vertragliche Vereinbarung einseitig zu ändern oder zu übergehen. Damit ist er auch NICHT berechtigt, die Kosten einer Treppenhausreinigung als Betriebskosten auf alle Mieter umzulegen. Vielmehr muss er sich an die vertragliche Vereinbarung halten.
Er kann diejenigen Mieter, die die Reinigung nicht oder nicht vertragsgerecht ausführen, zur Einhaltung des Vertrages auffordern. Falls diese Mieter trotzdem keine Reinigung durchführen kann er deren Reinigungspflicht auf deren Kosten durch eine Firma ausführen lassen. Dies bedeutet jedoch, dass diejenigen Mieter, die die Reinigung ordnungsgemäß durchführen, keine Kosten tragen müssen.' Quelle: Ass. jur. A. Pfeiffer auf http://www.kostenlose-rechtsauskunf...r-mieter-die-treppenreinigung-selbst-vornimmtNebenbei:
Alles andere ist Pippifax. Jeder, aber auch jeder putzt zuviel und sein Nachbar zuwenig.
Das hat schon einen langen Bart. Der Ergeschoßbewohner hat den meisten Dreck wegzuputzen, unabhängig von der Wohnungsgröße. -
Vergleichsfälle nützen nur sehr bedingt.
Der Richter sollte schon den Tatbestand prüfen oder prüfen lassen.
Ob die Erhöhung korrekt oder nicht. Hier kann eine richterliche Entscheidung, mangels Unkenntnis der Fakten, nicht bewertet werden. Wenn Sie von der Richtigkeit Ihrer Meinung überzeugt sind, können sie die nächsthöhere Instanz ausschöpfen.
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