Beiträge von Kolinum


    Also, es gibt noch eine Sache die ich erwähnen wollte. Ich bin von dieser besagten Wohnung quasi 2x umgezogen. Könnte es etwas damit zu tun haben dass der Brief so spät ankam?


    Eine nicht unwesentliche Information. Sie taten gut daran, das zu erwähnen. Somit könnten alle Antworten eventuell Makulatur werden.

    Zitat

    Meines Erachtens hat sie 1 Jahr Zeit das alles zu klären


    Die Vermieterin hat Ihnen die Abrechnung fristgerecht zuzusenden und zwar an die ihr bekannte Adresse.
    Sollten Sie dort zwischenzeitlich flüchtig sein, ist das nicht möglich und demzufolge muß zwangsläufig die Rechnung zu spät ankommen.
    Der Gläubigerin ist nicht zuzumuten, wohnsitzwechselnden ehemaligen Mietern hinterherzulaufen.
    Wenn Sie den letzten Satz unter (3) lesen, erhalten Sie auf Ihre Frage Antwort.

    Die Frage nach Durchschnittswerten ist schon paradox.

    Im Krieg war eine ganze Kompanie abgesoffen, welche durch einen Fluß marschierte. Die durchschnittliche Tiefe betrug 20 cm.

    Nehmen Sie sich ein Beispiel an Wohnung 1.

    § 556 BGB Vereinbarungen über Betriebskosten
    (1) .....
    (2) .....

    (3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

    (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


    Frage zuerst ist ein mietverhältnis solange überhaupt rechtens?


    Wenn eine rechtsvertragliche Vereinbarung getrofffen wurde: JA.

    Zitat

    Der Vermieter selber will uns dann aber einen Aufhebungsvertrag machen und will 500 Euro von uns.Und Nein nicht überweisen. ....am besten in bar.


    Auch Abstandszahlung genannt. Ein Verbot dazu kenne ich nicht.

    Zitat

    Mit dem Schreiben vom 11.10.2013 kündigte der Mieter das Mietverhältnis auf Grundlage der mietrechtlichen Regelung zum 30.4.2014 auf.


    Ein solche mietrechtliche Regelung ist hier nicht ersichtlich; dazu keine Meinung.

    Zitat

    DER MIETER VERPFLICHTET SICH GEGENÜBER MITBEWOHNERN IM HAUS SOWIE DRITTEN ZU STRENGSTEM STILLSCHWEIGEN ÜBER DIESE VEREINBARUNG. Der Mieter wird darauf hingewiesen das sich bei Nichteinhaltung der Verschwiegenheitspflichtung diese Vereinbarung Nichtig werden kann.


    Diese Vereinbarung ist nichtig, da eine solche zum Nachteil des Mieters ist. Zumal sich der Vermieter nicht verpflichtet fühlt.


    Einen dummen Vermieter finden der entweder keine Kaution verlangt oder nicht weiß das und wofür er sie nach Mietende noch zurückhalten darf und sie sofort erstattet.

    Ach, ich dummer Vermieter. Da habe ich doch meinen ehemaligen Mietern die Kaution gleich bei der Übergabe zurück erstattet.
    Aber da es die vielgeprießenen Migranten waren, hatte ich keine Sorge. Sie sind jetzt meine Flurnachbarn und wir helfen uns gegenseitig schon über Jahre.
    War dieses Mal etwas persönlich.


    Gibt es eine zumutbare Entfernung für den Mieter, wenn im Mietvertrag keine Park-od. Stellplätze vereinbart sind ? Oder hat der Vermieter sogar für einen Stellplatz in der Nähe zu sorgen ?

    Vielleicht weiß jemand hierzu was oder hat einen Tipp.

    Ich habe da einen Tipp. Mieten Sie eine Wohnung mit Stellplatz oder Garage. Ich habe, aufgrund meines Alters, beim Kauf meiner Wohnung jedenfalls darauf geachtet.

    Für Sie sind bei Auszug die Festlegung zu beachten, welche unter "Beendigung des Mietverhältnisses" genannt sind.
    Diese sind aus meiner Sicht in Ordnung und auch klar verständlich.

    Sie schreiben: Wer legt aber fest das Bedarf besteht? Die Hausverwaltung? Die werden natürlich immer einen Bedarf sehen.

    Richtig. Genau so, wie Sie natürlich keinen Bedarf sehen. Wer soll den nun den "Bedarf" Ihrer Ansicht nach festlegen?

    Mit Sicherheit hier im Forum niemand.

    § 555d BGB Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist

    (1) Der Mieter hat eine Modernisierungsmaßnahme zu dulden.
    (2) Eine Duldungspflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn die Modernisierungsmaßnahme für den Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen sowohl des Vermieters als auch anderer Mieter in dem Gebäude sowie von Belangen der Energieeinsparung und des Klimaschutzes nicht zu rechtfertigen ist. Die zu erwartende Mieterhöhung sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten bleiben bei der Abwägung im Rahmen der Duldungspflicht außer Betracht; sie sind nur nach § 559 Absatz 4 und 5 bei einer Mieterhöhung zu berücksichtigen.

    Ich sehe da keine Chancen, auf einen Härtefall zu plädieren.. Notfalls muß ein Gericht entscheiden, was unzumutbar ist.


    Ich hatte gestern ein Schreiben von meinem Vermieter im Briefkasten, in welchem ich aufgefordert werde, binnen 14 Tage Summe x zu überweisen.


    Na und?

    Zitat

    Nun stellt sich mir die Frage, in wie weit der Vermieter dazu berechtigt ist, einen dritten Termin ohne vorherige Absprache zu vereinbaren und mir diesen in Rechnung zu stellen. ??


    Und hier stellt sich die Frage: warum und weshalb.
    Also mal nachdenken, wenn man schon eine Frage stellt, ob diese auch von fremden Leuten verstanden wird.

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