Ich habe auch noch das hier gefunden:
"2) Erhaltung der Mietsache
Der Vermieter ist verpflichtet, den vertragsgemäßen Gebrauch während der Mietzeit zu gewähren. Die Erhaltungspflicht deckt sich mit dem vereinbarten Gebrauch: Zu erhalten ist, was als Gebrauch geschuldet ist. Erhaltung bedeutet Instandhaltung und Instandsetzung. Unter Instandhaltung sind alle Maßnahmen zu verstehen, die geeignet sind, um normale und gebrauchsbedingte Abnutzungserscheinungen zu beseitigen und vor drohenden Schäden zu schützen. Instandsetzung ist demgegenüber die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Diese Pflichten des Vermieters sind Hauptpflichten und damit auch durch Formularklauseln nicht abdingbar."
Welches auch noch auf das hier verweist:
Dort steht
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1.mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder"
In meinen Augen sagt das Gesetzt doch: Der Vermieter muss das übernehmen und dieser sagt im Vertrag:
"Nein, muss der Mieter machen."
Das sollte doch klar dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung widersprechen.
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