Beiträge von Luise

    ... weil ich Angst hatte, dass sie mir mit Inkasso oder so kommen ... habe auch unter "Vorbehalt der Rückzahlung" geleistet.

    Das Thema ist sehr, sehr komplex ... gibt es doch nur einen Hauptzähler des Stromversorgers für die Versorgung meines Miethauses und für den Betrieb zweier öffentlicher Anlagen, die mein Vermieter wiederum dem Betreiber dieser Anlagen in einer E/A-Rechnung abrechnet. Der Energieversorger erstellt nur eine Gesamtrechnung für sämtliche Verbräuche. Es gibt nur einen Unterzähler der meinen Verbrauch dokumentieren soll ... Bis zur Abrechnung 2014 wurde mir der Gesamtverbrauch an Energie, der dem Vermieter vom Energieversorger - wie gesagt in einer nicht getrennten Abrechnung- in der BK-Abrechnung dargestellt, so daß ich den Vorwegabzug und meinen eigenen Anteil nachvollziehen konnte. Dieses wurde mit und seit gegenständlicher Abrechnung nicht mehr getan. Eine Prüfung der beantragten und gesichteten Energieabrechnungen ergab, daß letztlich mir alleine!!! sogar mehr in Rechnung gestellt wurde, als der Versorger überhaupt geliefert hat ...:S=O

    Hallo Fruggel, danke erstmal für deine Antwort. Bei mir ist bzw. war bis 2018 entgegen üblicherweise die Kostenposition Strom Bestandteil der Nebenkostenabrechnung (mietvertraglich so geregelt) habe dafür auch Vorauszahlungen geleistet, demzufolge muß Vermieter darüber auch abrechnen. Die Erneuerung der Heizungsanlage wurde erforderlich, da die alte Kohleheizung gesetzlich gesperrt wurde. Durch Einbau einer Luft-Wasser-Wärmepumpe und Speisung dieser über meinen normalen Haushalsstrom (kein Heizstrom (trotz Zusage des Vermieters) da Zuleitung und damit separate Messung nicht vorhanden) ist mein Energieverbrauch exorbitant gestiegen und ich habe gegen die Abrechnung Widerspruch und bereits Klage erhoben, die leider ablehnend entschieden wurde. Auch mein jetziger Berufungs-RA sieht einem Obsiegen eher skeptisch bis ablehnend gegenüber da seiner Aussage gemäß RA'e und Richter in Sachen BK-Abrechnungen eher träge und oberflächlich urteilen. Desweiteren kommt erschwerend hinzu, daß ich gegen einen öffentlichen Träger prozessiere. Meine Frage, Tenor ist: hätte hier nicht der formellen (nicht inhaltlichen) Ordnung halber dieser Verbrauch, den der Vermieter zu tragen und der nicht umlagefähig ist von Anfang an und damit innerhalb der Ausschlußfrist angegeben werden müssen? Lg Carola

    Hallo liebe Community, mein Vermieter hat im Zuge einer Heizungserneuerung im Dezember 2015 bei durchgängig 2stelligen Minusgraden Strom für Maschinen und für drei Elektroheizkörper zur Notbeheizung über einen Zeitraum von drei Wochen während und zur Trockenlegung nach Einbau über meinen Zähler in einem Einfamilienhaus gespeist. Diese Kosten sind ja regelmäßig nicht umlagefähige Kosten. In der BK-Abrechnung wurden diese in der Betriebskostenart Strom weder aufgeführt noch berechnet oder gar abgezogen. Meine Frage lautet, ist dieser Mangel ein materieller oder formeller Fehler? 8o

    Bedanke mich schon mal im voraus für eure Ratschläge.

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