Hallo!
Welche Vereinbarungen beinhaltet der Mietvertrag? Was genau wurde dort bezüglich
der Pauschale vereinbart?
Die monatliche Miete beträgt pauschal: X €
Weiteres zum Mietzins ist in Ziffer 3. der Allg. Mietbedingungen geregelt, auf die ausdrücklich verwiesen
wird. Dort findet sich auch die Regelung zur Anpassung der Pauschalmiete.
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3. Mietzins
3.1 Der Mietzins setzt sich zusammen aus Grundmiete sowie Betriebskosten und orientiert sich an der II.
Berechnungsverordnung (II. BV). Kosten für alle den Bewohnern zur Verfügung stehende Gemeinschaftsanlagen sind in der
Miete anteilig enthalten.
3.2 XYZ ist aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet, eine kostendeckende Miete zu erheben. Der Mietzins
wird in Anlehnung an die II. Berechnungsverordnung (II. BV) i.V.m. § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) in der jeweils gültigen
Fassung aus den laufenden Aufwendungen und Kosten sowie aus dem Mietaufwand von XYZ als Hauptmieter ermittelt.
Dabei können verschiedene Studentenwohnanlagen zusammengefasst werden, auch wenn die Voraussetzungen einer
Wirtschaftseinheit im Sinne von § 2 Abs. 2 der II. BV nicht vorliegen, um Unterschiede im Wohnwert oder öffentlicher Förderung
einzelner Wohnanlagen und daraus resultierende ungerechtfertigte Differenzen im Mietniveau auszugleichen.
3.3 Die Miete sowie alle mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Zahlungen (z.B. Kaution, Mahnkosten und Gebühren) sind im
Wege des SEPA-Lastschriftverfahren zu begleichen. Der Mieter ist verpflichtet, XYZ hierfür ein widerrufliches SEPALastschrift-Mandat/Einzugsermächtigung für ein deutsches Bankkonto zu erteilen (Vordruck liegt dem Mietvertrag bei). XYZ ist
berechtigt, vom Vertragsabschluss abzusehen, solange dieses nicht vorliegt. Die Miete ist monatlich im Voraus am 1. Werktag
des Monats fällig und wird regelmäßig am 2. Werktag vom angegebenen Konto abgebucht. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen,
dass die Deckung für die abzubuchenden Beträge gewährleistet ist. Bei Undurchführbarkeit der Abbuchung mangels Deckung
oder aus sonstigen vom Mieter zu vertretenden Umständen, hat dieser alle daraus entstehenden Kosten zu tragen. Bei
Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, für jede Mahnung Mahngebühren zu erheben. Die von der Bank erhobenen
Rücklaufgebühren bei nicht gedecktem Konto werden ebenfalls dem Mieter belastet. Ein zweiter Abbuchungsversuch für
dieselbe Forderung durch den Vermieter erfolgt nicht. Der Mieter hat dann den Rückstand direkt an XYZ zu überweisen.
3.4 Der Mietzins setzt sich in der Regel zusammen aus:
Grundmiete
- Kapitalkosten
- Mietaufwand von XYZ als Hauptmieter
- Abschreibung der Gebäude
- Möblierungszuschlag für ganz oder teilweise möblierten Wohnraum sowie für Gemeinschaftsräume
- Instandhaltungs-, Instandsetzungskosten und Kosten für Schönheitsreparaturen
- Verwaltungskosten
- Mietausfallwagnis
- Eigenkapitalverzinsung
Betriebskosten
- Reinigung des Gebäudekomplexes insgesamt
- Öffentliche Abgaben
- Versicherungskosten
- Hausverwalter/Hausmeister
- und sonstige Kosten nach § 2 Ziffer 17 BetrKV wie Dachrinnenreinigung, Füllen und Warten von Feuerlöschern, Überprüfung von Brandwarnanlagen, Lüftungs- und Blitzschutzanlagen, Türsprech- und Öffnereinrichtungen sowie Kosten der Gemeinschaftseinrichtungen
- (Tele-)Kommunikationseinrichtung für von Seezeit betriebene und gemeinschaftlich genutzte Räume oder Gegenstände inklusive Gebühren
- Pflege und Reinigung der Außenanlagen, Kosten für Betrieb und Wartung hierzu erforderlicher Geräte (Rasenmäher u.a.) und Fahrzeuge
- Müllentsorgung
- Strom
- Wasserversorgung
- Heizung/Warmwasser
XYZ, April 2019
3.5 Deckt die erhobene Miete pro Wohnanlagenplatz die kalkulierten laufenden Aufwendungen und Kosten sowie den Mietaufwand
von Seezeit als Hauptmieter nicht ab (Unterdeckung), ist Seezeit berechtigt, die Miete bis zum Betrag einer kostendeckenden
Miete anzuheben. Eine Erhöhung der erhobenen Miete ist ebenfalls zulässig, wenn sich eine Änderung der laufenden
Aufwendungen oder Kosten sowie des Mietaufwandes von Seezeit als Hauptmieter und/oder eine Änderung der
Berechnungsgrundlage ergibt.
3.6 Änderungen der Miete teilt der Vermieter dem Mieter schriftlich mit. Die Miete ist sodann ab dem darauffolgenden Monat in der
geänderten Höhe geschuldet.
3.7 Ein Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- oder Minderungsrecht gegenüber der Mietzinsforderung besteht mit Ausnahme der
Ansprüche aus § 536a BGB, § 539 BGB sowie Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nur für unstreitige und
rechtskräftig festgestellte Forderungen und muss durch den Mieter gegenüber dem Vermieter vorab in Textform erklärt werden.
Ich hoffe das dies nicht zu allgemein ist.
*Edit* könnte der §537 BGB sich nicht genau darauf beziehen?
§ 537 Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters
(1) Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt.
(2) Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet.