hallo liebe leute,
es liegt ein mietvertrag mit folgenden für diesen fall m.m.n. wesentlichen punkten vor:
Zitat
2) die monatliche grundmiete beträgt ... euro.
3) die miete ist [...] monatlich im vorraus [...] zu überweisen.
4) das mietverhältnis [...] ist unbefristet.
11.1) auf die kündigung des mietvertrags finden die vorschriften der §§ 573 ff BGB keine anwendung.
11.2) der mieter kann den mietvertrag mit einem monat kündigungsfrist ohne grund kündigen.
16.1) die parteien sind sich ausdrücklich darüber einig, dass zu diesem vertrag keinerlei mündliche nebenabreden bestehen und jegliche änderungen oder ergänzungen der schriftform bedürfen.
zwei dinge fallen gleich auf:
- 11.1 ist als ganzes nicht haltbar, da vom gesetz abweichende regelungen zum nachteil des mieters nicht erlaubt sind. ist hier aber nicht weiter relevant.
- in 11.2 fehlt auffallenderweise die sonst übliche formulierung "zum ende des monats". davon abgesehen überschreibt diese klausel rechtswirksam § 573c (1) BGB.
nun wurde der vertrag am 16.3. durch die mieterin gekündigt. bei dem vorliegenden vertrag würde laut § 188 (2) BGB die kündigung dann auch tatsächlich zum 17.4. wirksam sein. das akzeptiert der vermieter _an sich_ auch, besteht jedoch auf der zahlung der gesamten miete für april - "weil das mietrecht so ist", "weil das doch selbstverständlich ist", "weil ich nur monatsweise vermiete", "weil die miete für einen monat angegeben ist". ich halte diese begründungen alle für humbug - der vertrag gibt das einfach nicht her, und folglich muss der vermieter eine anteilweise zahlung der miete akzeptieren.
bevor ich der vermieterin nahelege, sich einen anwalt zu nehmen und somit das kostenrisiko zu tragen, wollte ich hier fragen, ob jemand einen offensichtlichen fehler in meiner rechtsauffassung sieht.
danke im vorraus! 