Hallo Anna,
Nein. Das kann man nicht verlangen. Denn man muss schon eine im Einzelfall angemessene Räumungsfrist setzen, dass sich derjenige etwas suchen und seine Sachen packen kann.
Um die Freundin dann tatsächlich rauszuschmeißen kann es unter Umständen erforderlich sein, einen Gerichtsbeschluss zu erwirken. Denn wenn die Freundin in Zustimmung mit der Eigentümerin eingezogen ist, dann hat sie im Sinne des §854 II BGB einen Mitbesitz an der Wohnung erlangt. Und um einen Besitz zu entziehen müssen gesetzliche Vorschriften eingehalten werden.
Alles klar, schon mal vielen Dank dafür! ![]()
Wie sieht es denn mit dem Betreten der Wohnung durch die Eigentümerin aus? Sicherlich darf sie das auch nicht einfach so, oder?