Beiträge von zugig

    Korrekt, es wurde ein Kautionssparbuch angelegt und der Fehlbetrag wurde später annähernd vollständig wiederausgeglichen.

    V verwaltet das Kautionssparbuch quasi treuhänderisch, nimmt somit also fremde Vermögensinteressen wahr. Etwaige Bewegungen auf dem Kautionssparbuch sind für M nicht einsehbar.

    Falls derartige Delikte drei Jahre nach Ausgleich des Fehlbetrags (?) verjährt sind, würde das bedeuten, dass ein V sich nach Lust und Laune ungestraft Geldbeträge vom Kautionssparbuch für private Zwecke "borgen" kann, sofern V das Glück hat, dass das Mietverhältnis erst drei Jahre ("Verjährungsfrist") nach Ausgleich des Fehlbetrags beendet wird. M ist ja bezüglich Kautionssparbuch "blind", kriegt von derartigen monetären Kreativ-Aktionen seitens V nichts mit. - Mich würde der Zeitpunkt des Beginns der Verjährungsfrist daher eher wundern.

    Falls V während seiner "Geldborgphase" in die Insolvenz geht - was ist denn dann am Dampfen? Der "entliehene" Betrag (sofern noch irgendwo vorhanden) wäre in diesem Fall Insolvenzmasse, was bei einem Vermögen (Mietkaution) auf dem sakrosankten Anderkonto, also dem Kautionssparbuch, wo es hingehört, nicht der Fall wäre.

    Ein Vermieter V bedient sich, ohne den Mieter M hierüber in Kenntnis zu setzen, inmitten eines bestehenden Mietverhältnisses für unbekannte Zwecke am extra hierfür angelegten Kautionssparbuch, zu welchem ausschließlich V Zugang hat, hebt ca. 50 % des Guthabens ab, sorgt wenige Jahre später aber wieder für Ausgleich (ausgenommen Zinsausfall). Welches Vergehens macht sich V mit dieser Aktion schuldig, welche rechtlichen Konsequenzen könnten sich hieraus für V ergeben?

    Rein interessehalber, da wenigstens M seinem ehemaligen V ja im Grunde nichts Böses (sondern einen bislang durch V leider unmöglich gemachten sauberen Abschluss) will - das erst im Nachhinein bekanntgewordene Vorgehen seitens V aber vom reinen Rechtsempfinden her ..


    ich glaube, ich bin bereits selber fündig geworden:

    Möglich wäre anscheinend eine Bestrafung wegen Untreue, vergl. ......

    Anscheinend möglich wäre sogar eine Verurteilung wegen Betrugs, wenn der Rückzahlungsanspruch des Mieters aufgrund angespannter wirtschaftlicher Situation des Vermieters gefährdet wäre..

    Quelle: Mietkaution - Strafbarkeit des Vermieters bei fehlerhafter Anlage

    Ich danke mir!

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    Zwei Beiträge hintereinander zusammengefügt

    Vielen Dank! In meinem Beispiel geht es in der Tat um ein unwirksames, lapidar formuliertes, Mieterhöhungsverlangen (Kaltmiete). Dort wird, allgemein gehalten und ohne dies zu belegen, lediglich auf "gestiegene Kosten" aufmerksam gemacht, weswegen man die Miete [Anm.: und das auch noch einen Monat zu früh!] um 10 % erhöhen müsse. Ah, ja.

    Edit: [...]

    Unsachliche und diskreditierende Anmerkungen sind unerwünscht!

    Bin mir sicher, ich habe schon es schon mal gefunden oder eine entsprechende Antwort erhalten, aber jetzt finde ich es nicht mehr - auch nicht, wenn ich im Ratgeber das Thema Mieterhöhung durchforste:

    Wie lang ist die Widerspruchsfrist bei einem Mieterhöhungsschreiben? Ich bin der Ansicht: Wenn der Mieter das Schreiben beispielsweise im Juni erhalten hat (egal an welchem Tag im Juni), geht die Widerspruchsfrist bis zum 31. August desselben Jahres. Richtig? Danke.

    Beitrag in vorhandenes Thema geschoben

    Dann ist der Mieter - bei frühem Auszug nach Kündigung durch Vermieter, meinetwegen aufgrund berechtigten Eigenbedarfs, ja ggf. im Nachteil und wird für seine Beständigkeit bestraft. Muss plötzlich noch neun Monate lang Miete zahlen, auch wenn er sofort eine neue Wohnung gefunden hat und umzieht. Demgegenüber steht die 3-Monatsfrist, wenn er selber kündigt.

    Kann doch eigentlich nicht sein.

    Meinte das eher so: Vermieter kündigt aus eigenen Stücken - Mieter fügt sich und gibt dem Vermieter zu verstehen, dass er die Kündigung akzeptiert. Ich erinnere ich mich an "ein Jahr Kündigungsfrist". Aber nicht daran, ob der Mieter sich darüberhinaus seinerseits an eine 3-Monatsfrist zu halten hat. Nach meinem Verständnis kann er zu einem beliebigen Zeitraum innerhalb des Jahreszeitraums einfach ausziehen und ist dann - bei erfolgter Schlüsselübergabe, etc., pp., mit Beginn des Folgemonats nach Auszug sozusagen frei.

    Edit: Aber danke auch für den Hinweis auf die alternative Möglichkeit eines Aufhebungsvertrags.

    Sagen wir es mal so: Aber sowas von unwirksam! Wenn der Mieter ein (unwirksames) Mieterhöhungsschreiben am, sagen wir, 1. Juni, erhalten hat, genügt es also, wenn er bis 31. August (Eingang) widerspricht - sofern er dies überhaupt möchte, weil es bei einem unwirksamen Mieterhöhungsschreiben ja gar keines Widerspruchs bedarf?

    Etwas ot vielleicht: Will der Vermieter ein langjähriges (weit über zehn Jahre) Mietverhältnis kündigen und der Mieter stimmt zu - ist es richtig, dass der Mieter dann ein Jahr Zeit hat, die Wohnung zu räumen und sich ansonsten an keine Fristen halten muss, insbesondere was Mietzahlungen ab dem Folgemonat der Räumung/Schlüsselübergabe anbelangt?

    Vielen Dank. Das ganze Mieterhöhungsschreiben wäre im oben angenommen Fall bereits darum nicht in Ordnung, weil die Frist nicht eingehalten worden ist, sprich, weil, nach Willen des Vermieters, die erhöhte Miete einen Monat zu früh gezahlt werden müsste.

    Im angenommenen Fall existiert für den Wohnort kein Mietspiegel. Ist der Vermieter denn verpflichtet, dem Mieterhöhungsverlangen irgendetwas beizulegen, das die Mieterhöhung rechtfertigt? Ist sein Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete o. ä. bei Mieterhöhungsverlangen also zwingend erforderlich? Oder muss/sollte der Vermieter hier erst bei Widerspruch tätig werden?

    Ich hatte geglaubt, dass beim Sonderkündigungsrecht wegen Mieterhöhung keine 3-Monatsfrist gilt.

    Angenommen, ein Mieter erhält ein Mieterhöhungsschreiben.

    1. Gilt das damit verbundene Sonderkündigungsrecht zugunsten des Mieters auch, wenn der Mieter dem Mieterhöhungsschreiben fristgerecht widerspricht?

    2. Falls ja: In welchem Zeitrahmen müsste dem Vermieter die Kündigung dann vorgelegt werden?

    3. Sollte einem Mieterhöhungsschreiben, das keinen Formfehler auslässt, prinzipiell überhaupt der Form halber widersprochen werden? Oder kann/sollte es aus sonstigen Gründen, die der Fragesteller gerade vielleicht nicht auf dem Schirm hat, sogar völlig ignoriert werden?

    Hintergrund ist ein Mieterhöhungssschreiben, das sich an keine Regeln hält sowie ein gerade erst konkreter werdendes Vorhaben, auszuziehen.

    Vielen Dank!

    Hallo!

    Bei M liegt ein üblicher *** Mietvertrag aus dem Jahr 2000 zugrunde, in dem Vögel usw. bereits im Vordruck erlaubt sind. - In der Story geht es VM darum, die Katze als bloßes Druckmittel zu benutzen, wohlwissend, dass M viel an der Katze liegt. (Freigänger, EG/Souterrain, ländliche Gegend mit vielen freilaufenden Katzen, eigentlich Nachbarskatze, die - trotz längerer größerer Bemühungen seitens M - irgendwann gar nicht mehr zum Nachbarn wollte, wohl weil sie viel zu häufig vor verschlossener Tür gestanden war.) M hatte niemals vor, sich eine Katze anzuschaffen. Eher eine Fügung des Schicksals. Alternative wäre Tierheim. Katze hängt jedoch beinahe wie ein Hund an M, folgt M bisweilen sogar kilometerweit bei abendlichen Spaziergängen durchs Feld.

    Eigenes Thema erstellt

    Während M für Gebäudeversicherung z. B. in der letzten NK-Abrechnung lächerlich hohe Summen abgeknüpft worden sind (Belegeinsicht im Speziellen bislang hartnäckig verweigert), ist die Umlage des Abrechnungsservices im Vergleich zu den vermuteten tatsächlichen Kosten mit einem kleinen einstelligen Betrag erstaunlich niedrig ausgefallen. Gibt es da einen Abrechnungsschlüssel? Wie hoch könnte, so ganz grob pi mal Daumen, der Anteil für den Posten Abrechnungsservice für die kleinste von insgesamt drei Wohnungen im Haus sein? Danke.

    M füttert die Katze ausschließlich in seiner Küche. Bezüglich Katzenhaltung wurde in dieser Geschichte tatsächlich schon ein Anwalt konsultiert. Der gab grünes Licht, aufgrund einer vieldiskutierten Rechtsprechung von 2013, die insbesondere die vorgedruckten Klauseln in diesen Blut- und Boden-Mietverträgen für nichtig erklärt haben soll, die immer gerne von Vermieterseite aus gezückt werden.

    "Sind zu unterlassen" ist schon klar. M fragt sich eher, ob er damit irgendwann zur Polizei gehen soll.

    Vielen Dank für die Antworten.

    In meiner Geschichte hat Vermieter/in V ihrem Mieter M in letzter Zeit mehrfach mündlich zu verstehen gegeben, dass die (zierliche, kleine, sanfte, menschenfreundliche) Katze des Mieters (Freigänger, ländliche Wohngegend, Erdgeschoss) unverzüglich zu verschwinden habe, da V die Katze sonst (abwechselnd) erschießen würde / etwas gegen die Katze kaufen würde, M wisse schon, was / die Katze ins Auto packen und irgendwo im Wald aussetzen würde.

    Die Katze springe V in den Rücken, wenn M nicht zuhause sei. Dies sei in der Vergangenheit bereits einmal geschehen. (Eine Art Dr.-Jekyll/Mr.-Hyde-Katze also, die M in den vergangenen Jahren selbst aber immer nur als Dr.-Jekyll-Katze erlebt hatte. - Aber Katzen sind ja so raffiniert!) Bei dem Tier in der Geschichte handelt es sich um eine zugelaufene Katze. Ursprünglicher Halter schon lange bekannt, fühle sich aber nicht mehr verantwortlich, weil das Tier ja eh nicht mehr zu ihm komme. (Klingt, der Knappheit geschuldet, allerdings herzloser als es ist.)

    Auch wenn es das Mietrecht allenfalls streift (so wie ein Auto auch schon mal ein verhasstes Haustier Dritter streift): Ist es rechtlich zulässig, dass V seinen Forderungen an M durch genannte Drohungen, insbesondere Tötungsdrohung, wiederholt Nachdruck verleiht? - V jedenfalls sieht sich nach eigenen Angaben mindestens dahingehend im Recht, dass V die Katze verschleppen und im Wald aussetzen dürfe und macht auch vor (allesamt leider vom fatalen Harmonie-Virus befallenen) umliegenden Hausnachbarn keinen Hehl daraus.

    Für den Hinterkopf: Beim Tierarzt war M mit dem Tier notfallmäßig im vergangenen Jahr auch schon gewesen. Diagnose: Trauma durch stumpfe Gewalteinwirkung. Laut Röntgenbefund keine inneren Verletzungen. - Vor Jahren endete das lediglich häufige Herumstreunen eines freundlichen Nachbarkaters auf dem V-Grundstück damit, dass das Tier von einem Tag auf den anderen nie wieder gesehen wurde. M war seinerzeit für ein paar Tage verreist gewesen. Gefüttert wurde das Tier allerdings zuhause, ein paar Häuser weiter. V hatte damals gerade bei sich zuhause einquartierten Verwandtenbesuch aus Europa. Auch damals schon: Anrainer-Harmonie pur.

    Gut gemeinter Tierarztrat an den Tierhalter mit dem rot angelaufenen Kopf: "Vorsicht mit voreiligen Schuldzuweisungen! Katze kann auch beim Klettern unglücklich auf einen Ast gestürzt sein!"

    Danke. Ja, M war früher zu blauäugig gewesen: "Nur jeden Ärger vermeiden!" In der Geschichte von V und M liegt es durchaus im Bereich des Möglichen, dass M durch V (unter wüsten, zweisprachigen Beschimpfungen) die Einsicht in Rechnungen verwehrt bleibt, da V es gewohnt ist, vom vermeintlichen allmächtigen Recht des Hauseigentümers Gebrauch zu machen, das nach Ansicht von V im Zweifel immer über dem Mietrecht steht, von welchem V wiederum keine Ahnung hat - wozu auch, als Eigentümer!

    7. Darf M die Zahlung der aktuellen Nebenkostenabrechnung aufschieben, so lange, bis durch V Einsicht (noch immer unter wüsten, zweisprachigen Beschimpfungen) in die betreffenden Unterlagen gewährt wurde?

    8. Hat M Anspruch auf Einsicht in die betreffenden Rechnungen der letzten drei Jahre oder nur in die jeweils aktuellsten Rechnungen?

    Die "Abrechnungen" in den letzten Jahren sahen schlicht so aus, dass M im Bankeinzugsverfahren einen bestimmten Pauschalbetrag im Monatsrhythmus zusammen mit der Miete bezahlt hatte.

    Plöde Frage des Tages: Woran erkennt M an einer vorliegenden, durch einen Dienstleister vorgenommenen, Abrechnung, dass "nach der Heizkostenverordnung abgerechnet" wurde? - M vermutet jedoch bereits: Daran, dass eine Abrechnung existiert.

    Danke an alle Beteiligten für die schnellen und konkreten Antworten! - Kein einziges "Zieh aus!" war darunter! Zumal es sich ja auch um eine Geschichte handelt. ;)

    Dazu müsste man in den Vertrag schauen, was tatsächlich ausgemacht ist.

    In der Geschichte erhielt M nach Einzug einige Jahre lang eine ordentliche Nebenkostenabrechnung, was damit zu tun hatte, dass in der anderen der beiden Mietwohnungen im Haus auch reguläre Mieter wohnten.

    Die Pauschale wurde erst Jahre später sozusagen mit vorgehaltener Faust (überzeugungende V-Verwandtschaft) lediglich mündlich "vereinbart" ("eingeführt" würde besser passen). M fühlte sich damals (mit Sicherheit zu recht) genötigt, stimmte aber in seiner Not zu und beließ es dabei - und hatte diesbezüglich lange Zeit seine Ruhe. Und schluckte auch die eine oder andere pauschale mündliche willkürliche Erhöhung der Nebenkostenzahlungsforderung um runde Beträge - obgleich entgegen der mündlichen Vereinbarung.

    Während jeder nämlich damit "gelockt" wurde, dass man die Nebenkostenforderungen auf damaligem Stand quasi "einfrieren" würde. ... Was natürlich gelogen war. M war jung und naiv und glaubte an die Ehrlichkeit der Vermieterzunft mit ihren Blut- und Boden-Verträgen.

    M hat gesehen, dass bei einer vorangegangenen Nebenkostenabrechnung für acht Monate, die er nur pro forma gekriegt hat (weil oben mitten im Jahr neue Mieter in die kurzzeitig leerstehende Wohnung eingezogen sind, die wohl auf eine Nebenkostenabrechnung bestanden hatten), in seiner Rechnung ein nicht existierender Raum/Posten mit der Bezeichnung "Unbekannt" vom Ablesedienst aufgeführt wurde, der aber gemäß Rechnung einen richtig hohen Heizungsverbrauch hatte. Sehr dubios, das alles. In der aktuellen Abrechnung taucht dieser ominöse "Raum" nicht mehr auf. ... M traut diesem Laden, dieser ganzen Konstellation dahinter, V inclusive, einfach nicht.

    Nach dieser Rechnung für acht Monate gabs im nächsten Jahr dann überhaupt kein Schriftstück (zum Zählerstand zählen war nach Erinnerung von M aber jemand da), dafür jetzt wieder eine von Januar bis Dezember 2019. M überlegt, die fehlende Abrechnung (Jan.-Dez. 2018) nachzufordern, da etwaige daraus womöglich resultierende Zahlungsnachforderungen wohl eh verjährt sein dürften. ... Jetzt ist mir auch meine Frage wieder eingefallen:

    Grundsätzlich befürwortet M natürlich den Erhalt einer ordentlichen Nebenkostenabrechnung, sofern korrekt. Dennoch:

    5. Darf V einfach so die mündliche Vereinbarung über eine Pauschalberechnung der Nebenkosten einseitig aufheben, wenn sie dafür wieder eine Nebenkostenabrechnung liefert?

    Ach ja, und:

    6. Darf M die aktuell lt. V fällige Nachzahlung zurückhalten, so lange, bis M die Heizkostenabrechnung für die letzten drei Jahre vorliegt?

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